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- Sep 2016
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Hierzu sind zwei Dinge zu sagen: Die Bundes-regierung hat bekundet, dass von den im Zuge des Erlasses der sogenannten G-10-Gesetzgebung 1968 vereinbarten Verwaltungsabkommen seit der Wiedervereinigung kein Gebrauch mehr gemacht worden sei. Da diese Abkommen auch nur die Möglichkeit vorsahen, dass die Alliierten deutsche Stellen um bestimmte Maßnahmen der Aufklärung ersuchen durften, ist die Bundesregierung insoweit auch in einer Position, über diese Frage Auskunft zu geben. Fest steht jedenfalls, dass sie sich in dieser Frage eindeutig und insoweit mit erheb-lichem politischem Risiko positioniert hat.Sodann wird auf das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatutvon 1959 verwiesen. Artikel3 Absatz2 dieses Vertrages enthält Bestimmungen zum Austausch von Nachrichten. Legt man diese Norm im Lichte ihres Regelungszusammenhangs und der Umstände des Vertragsschlusses aus, so wird deutlich, dass diese Klausel mitnichten weit-reichende Befugnisse zur allgemeinen Überwa-chung der deutschen Bevölkerung vermittelt. Zum einen bestimmt schon Artikel2 des NATO-Trup-penstatuts, dass eine Truppe die Pflicht hat, das Recht des Aufnahmestaats zu beachten. Zum an-deren wurde dasZusatzabkommen nach der Wie-dervereinigung 1994 geändert und Artikel3 durch einen neuen Absatz3 ergänzt, der die Übermittlung personenbezogener Daten einschränkt. Weiter wird klargestellt, dass die vorgesehene enge Verbin-dung zwischen den deutschen undausländischen Behörden nicht zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet, welche gegen das jeweilige nationale Recht verstoßen. Meiner Auffassung nach liegt es somit nicht nahe, das Zusatzabkommen so zu verstehen, als ob es den Vereinigten Staaten oder dem Vereinig-ten Königreich auch nach der deutschen Wieder-vereinigung noch Befugnisse zur Überwachung verleihen würde. Mir ist auch nicht bekannt, dass sich diese Staaten in dieser Richtung eingelassen hätten.
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