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  1. Last 7 days
    1. Zu Nummer 11 (§ 126g)§ 126g enthält eine Übergangsregelung, wonach für vor Inkrafttreten dieses Gesetzesvon Bildungseinrichtungen beantragte Kooperationen § 124a Absatz 2 in der bis zudiesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter gilt. Die Übergangsregelung betrifft nurbereits beantragte Kooperationen. Eine Erweiterung des Leistungsangebotes derBildungseinrichtungen wird vom Bestandsschutz der Übergangsregelung nicht erfasst.

      "Re Item 11 (Section 126g)

      Section 126g contains a transitional provision whereby, for partnerships applied for by educational institutions prior to the entry into force of this Act, Section 124a(2) in the version applicable up to that point shall continue to apply. The transitional provision applies only to partnerships for which applications have already been submitted. An expansion of the range of services offered by educational institutions is not covered by the grandfathering provision of the transitional provision."

      (translation and highlight by commenter)

    2. Zu Nummer 8 (§ 124a)Mit dem Ziel der Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherungvon akademischen Angeboten auf Hochschulniveau am Wissenschaftsstandort Berlinsoll die Möglichkeit zum Betrieb sonstiger Einrichtungen zukünftig auf Niederlassungenvon staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlichanerkannten Hochschulen gemäß § 124a Absatz 1 BerlHG in der bisher geltendenFassung beschränkt werden. Berlin folgt mit dieser Regelung den hochschulrechtlichenRegelungen anderer Bundesländer. Von der TU vorgetragene Bedenken im Hinblickauf ihre Weiterbildungsangebote haben sich nicht bestätigt.

      "Re Item 8 (Section 124a)

      With the aim of improving consumer protection and ensuring the quality of academic programmes at university level in Berlin as a centre of science, the possibility of operating other institutions is to be restricted in future to branches of state universities, universities under state sponsorship or state-recognised universities in accordance with Section 124a(1) of the Berlin Higher Education Act (BerlHG) in its current version. With this provision, Berlin is aligning itself with the higher education legislation of other federal states. Concerns raised by the Technical University (TU) regarding its continuing education programmes have not been substantiated."

      (translation and highlight by commenter)

  2. Jun 2026
    1. Der Begriff des Direktors ist im Sinne von Art. 718 Abs. 2 OR auszulegen: Es handelt sichdabei um einen "Dritten" (d.h. eine nicht dem Verwaltungsrat zugehörige Person), dem dieVertretungsberechtigung übertragen wurde. Es ist daher nicht erforderlich, dass diese Per-son als Direktor im Handelsregister eingetragen wird.

      FCRO communication (Praxismitteilung EHRA) 1/08 dated 17 October 2008, section no. 29:

      "Art. 718 para. 4, 814 para. 3 and 898 para. 2 of the Swiss Code of Obligations (CO)

      The term "director" must be interpreted in accordance with Article 718 para. 2 CO: it refers to a "third party" (i.e. a person who is not a member of the board of directors) to whom the power of representation has been delegated. It is therefore not necessary for this person to be entered in the Commercial Register as a director.

      [highlight by creator of this note]"

  3. Nov 2022
    1. In einigen Branchen wickelt der Vermittler seine Geschäfte nur sehr selten in seinen eigenenRäumlichkeiten ab. In diesen Fällen sind an das Geschäftslokal geringere Anforderungen zustellen.

    Annotators

    1. Damit die Schweiz nicht zur Drehscheibe für das Online-Angebot für Spielbanken-spiele im Ausland wird, sieht Artikel 4 allgemein vor, dass die Konzessionen aus-schliesslich für das Gebiet der Schweiz gelten bzw. dass sich das Spielangebot nuran Spielerinnen und Spieler mit Wohnsitz in der Schweiz richtet. Das schliesst abernicht aus, dass sich die Betreiber von in der Schweiz bewilligten Online-Spielbankenspielen im Ausland für eine Konzession oder eine Bewilligung für dieDurchführung von Online-Spielen bewerben können.Schliesslich erteilt der Entwurf dem Bundesrat ausdrücklich den Auftrag, die Anzahlder Konzessionen festzulegen (Abs. 3). Mit dieser Bestimmung sollen die aktuellePraxis gesetzlich verankert und die Transparenz verbessert werden.
    1. Soll die Firma auch mit einem englischsprachigenRechtsformzusatz im Handelsregister eingetragen werden, kann dies nur als Übersetzungerfolgen.Beispiel:Zulässig: „Rochester Finance AG (Rochester Finance Ltd)“.

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  4. Jun 2022
    1. Haftung des nicht eingetragenen Kommanditisten (§ 176 HGB n. F.): Wie bereits nach der alten Rechtslage sieht das MoPeG weiterhin vor, dass ein Kommanditist, der der Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zu seiner Eintragung begründet wurden, wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet. Er entgeht seiner Haftung nur dann, wenn seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Insoweit besteht eine nicht unerhebliche Abweichung zum RegE MoPeG, der keine Haftungsbeschränkung bei Kenntnis des Gläubigers vorsah. Diese zunächst geplante Haftungsverschärfung für nicht eingetragene Kommanditisten hat sich also nicht durchgesetzt.

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