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  1. Sep 2026
    1. Im Fall von b) ist für jeden beigezogenen Dritten i.S.v. §38 Abs. 2 des Reglements der SROPolyReg ein Gesuch um Beizug Dritter, eine schriftliche Vereinbarung und eine Gesuchsseite 10für alle involvierten natürlichen Personen einzureichen. Für regulierte beigezogene Dritte i.S.v. §38Abs. 1 des Reglements ist kein separates Gesuch erforderlich. Es muss jedoch auch hier für allenatürlichen Personen eine Gesuchsseite 10 eingereicht werden.

      The requirements provided here are more extensive than those stipulated by Art. 28 para. 1 AMLO-FINMA and margin no. 53 of the FINMA circular 2016/7 as in force (and presumably also as to be amended); specifically, "adding one copy of page 10 of the application form for each of the individuals involved" will de facto rule out sub-contracting to larger providers, e.g. such employing dozens of employees.

      Also see Section 38 of the Polyreg regulations as referred to in the Polyreg application form.

    1. 3bis Als Beraterinnen und Berater gelten natürliche und juristische Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen einschliesslich der Mittelbeschaffung im Zusammenhang mit folgenden konkreten Rechtsvorgängen mitwirken:a. Kauf und Verkauf von Grundstücken; b. Gründung und Errichtung von nicht operativen Rechtseinheiten mit Sitz in der Schweiz oder von Rechtseinheiten mit Sitz im Ausland; c. Führung und Verwaltung von nicht operativen Rechtseinheiten; d. Einlagen und Ausschüttungen von nicht operativen Rechtseinheiten; e. Kauf und Verkauf von Rechtseinheiten, sofern der Kauf oder Verkauf durch eine nicht operative Rechtseinheit erfolgt.313ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen, die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume als Domizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.32

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    2. 6 Nicht operative Rechtseinheiten sind juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnliche Verbindungen, die nicht zum Zweck des Betriebs oder der Unterstützung der operativen Tätigkeiten eines Unternehmens oder eines Konzerns gegründet oder unterhalten werden, insbesondere Sitzgesellschaften.41

      6 Non-operating legal entities are legal persons, companies, institutions, foundations, trusts, fiduciary entities, and similar entities that are not established or maintained for the purpose of operating or supporting the operating activities of a company or a group of companies, in particular domiciliary companies. 41

      (non-official translation)

    1. 8 Voraussetzungen für den Beizug Dritter1 Der Finanzintermediär kann zur Identifizierung der Vertragspartei und der Ver-treter juristischer Personen, zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person,zur erneuten Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personund zur Durchführung der besonderen Abklärungspflicht eine Hilfsperson im Sinnevon Art. 2 Abs. 2 Bst. b GwV oder einen anderen Finanzintermediär beiziehen, soferndieser einer gleichwertigen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung derGeldwäscherei untersteht.2 Auf schriftliches Gesuch hin kann die SRO PolyReg einem Finanzintermediärbei Vorliegen zureichender Gründe die Bewilligung erteilen, zur Erfüllung der Sorg-faltspflichten einen anderen Dritten, der nicht Finanzintermediär im Sinne von Absatz1 ist, beizuziehen, sofern er mit diesem eine schriftliche Vereinbarung abschliesst undsicherstellt, dass der Dritte sorgfältig ausgewählt und über seine Aufgaben instruiertist sowie bezüglich der Pflichterfüllung kontrolliert wird.

      Vgl. Art. 28 GwV-FINMA sowie S. 10 Polyreg-Aufnahmegesuch-Antrag sowie Rn. 53 des FINMA-Rundschreibens 2016/7 "Video- und Online-Identifizierung" in der aktuellen sowie – voraussichtlich – künftigen Fassung.

    1. Art. 28 Abs. 1 GwV-FINMA:Der Finanzintermediär darf [...] mittels ei-ner schriftlichen Vereinbarung beauftra-gen, wenn [...]Die Auftragserteilung kann auch elekt-ronisch erfolgen, bspw. mittels digitalerSignatur.

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  2. Aug 2026
    1. 3ter Als Beraterinnen und Berater gelten zudem natürliche und juristische Personen,die berufsmässig für die Dauer von mehr als sechs Monaten Adressen oder Räume alsDomizil oder Sitz für Rechtseinheiten bereitstellen.

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    1. Grundbuch- und VermessungsamtBau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-StadtSeite 4/58. Lex Koller: Anforderungen an die notarielle Beurkundung resp.an die Bestätigung der RevisionsstelleOb bei einer Gesellschaft eine Beherrschung durch Personen im Ausland gemäss Art. 5 Abs. 1lit. c Bewilligungsgesetz vorliegt, ist für das Grundbuchamt nicht leicht festzustellen. Deshalbmuss die hierzu eingereichte Lex Koller-Beurkundung des Notars oder die Erklärung der Revisi-onsstelle im Einzelnen und nachvollziehbar festhalten, in welche Dokumente Einsicht genommenwurde, um zum Schluss zu gelangen, dass der Erwerb nicht der Bewilligungspflicht unterstehe(bereits ausführlich diskutiert in Newsletter Nr. 6, gestützt auf BGer 2C_219/2015 vom 20. No-vember 2015 Erw. 6).Aufgrund der divergierenden Eingaben hinsichtlich der eingesehenen Dokumente erscheint einePräzisierung angebracht. Zwingend ist in der Beurkundung / Bestätigung die Einsicht in folgendeDokumente festzuhalten:Jede juristische Person: - Handelsregister-Auszug- Statuten- Jahresrechnung des letzten Geschäftsjahres- Verzeichnis ausländischer Kreditoren*AG / GmbH: - Aktienbuch / Anteilsbuch- Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten / fiduziarischen Rechte*Stiftung: - Verzeichnis der Destinatäreandere Gesellschaften: - Verzeichnis der Beteiligungen und der Finanzierungsverhältnisse** Bestehen keine Verzeichnisse/Dokumente der finanziellen Beteiligungsverhältnisse, ist das Nichtbestehen dieserVerhältnisse trotzdem zu beurkunden.Die notarielle Beurkundung oder Bestätigung der Revisionsstelle muss im Ergebnis festhalten,dass keine Person im Ausland eine beherrschende Stellung oder Beteiligung im Sinne des BewGund der BewV innehat oder keine Hinderungsgründe aufgrund der Lex Koller-Bestimmungen ei-nem Eintrag im Grundbuch entgegenstehen.Ebenfalls muss die Erklärung einer Revisionsstelle vorbehaltlos erfolgen. Ausschlüsse, wonachdie aufgeführten Feststellungen oder Schlussfolgerungen keine anerkannte Prüfung (oder Re-view) darstellen würden und die Revisionsstelle deshalb keine Zusicherung abgibt, können nichtakzeptiert werden.Neu werden Lex Koller Beurkundungen und Erklärungen ab Ausstellungsdatum nicht mehr bloss6 sondern 12 Monate akzeptiert.

      8. Lex Koller: requirements for public authentication by a notary or confirmation by the auditor

      Whether foreign non-residents hold a controlling interest in a company within the meaning of Article 5 paragraph 1 letter c ANRA is not easy for the land register office to establish. The Lex Koller public authentication by the notary or the auditor's declaration submitted for this purpose must therefore state, in detail and in a verifiable manner, which documents were inspected in reaching the conclusion that the acquisition is not subject to the authorisation requirement (already discussed in detail in Newsletter No 6, based on Federal Supreme Court judgment 2C_219/2015 of 20 November 2015, consid. 6).

      In view of the differing information provided concerning the documents inspected, clarification is appropriate. The public authentication / confirmation must record that the following documents were inspected:

      Every legal entity:

      • Extract from the commercial register
      • Articles of association
      • Annual financial statements for the most recent financial year
      • List of foreign creditors*

      Company limited by shares (AG) / limited liability company (GmbH):

      • Share register / register of capital contributions
      • List of beneficial owners / fiduciary rights*

      Foundation:

      • List of beneficiaries

      Other companies:

      • List of participations and financing relationships*

      ** If no lists/documents concerning financial participation or financing relationships exist, the absence of such relationships must nevertheless be publicly authenticated.*

      The public authentication by a notary or the auditor's confirmation must ultimately state that no foreign non-resident holds a controlling interest or participation within the meaning of ANRA and ANRO, or that there are no impediments under the Lex Koller provisions to entry in the land register.

      The auditor's declaration must also be given without reservation. Disclaimers stating that the findings or conclusions set out do not constitute a recognised audit (or review) and that the auditor therefore provides no assurance cannot be accepted.

      Lex Koller public authentications and declarations are now accepted for up to 12 months from their date of issue, rather than only six months.

  3. Jul 2026
    1. Zu Nummer 11 (§ 126g)§ 126g enthält eine Übergangsregelung, wonach für vor Inkrafttreten dieses Gesetzesvon Bildungseinrichtungen beantragte Kooperationen § 124a Absatz 2 in der bis zudiesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiter gilt. Die Übergangsregelung betrifft nurbereits beantragte Kooperationen. Eine Erweiterung des Leistungsangebotes derBildungseinrichtungen wird vom Bestandsschutz der Übergangsregelung nicht erfasst.

      "Re Item 11 (Section 126g)

      Section 126g contains a transitional provision whereby, for partnerships applied for by educational institutions prior to the entry into force of this Act, Section 124a(2) in the version applicable up to that point shall continue to apply. The transitional provision applies only to partnerships for which applications have already been submitted. An expansion of the range of services offered by educational institutions is not covered by the grandfathering provision of the transitional provision."

      (translation and highlight by commenter)

    2. Zu Nummer 8 (§ 124a)Mit dem Ziel der Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Qualitätssicherungvon akademischen Angeboten auf Hochschulniveau am Wissenschaftsstandort Berlinsoll die Möglichkeit zum Betrieb sonstiger Einrichtungen zukünftig auf Niederlassungenvon staatlichen Hochschulen, Hochschulen in staatlicher Trägerschaft oder staatlichanerkannten Hochschulen gemäß § 124a Absatz 1 BerlHG in der bisher geltendenFassung beschränkt werden. Berlin folgt mit dieser Regelung den hochschulrechtlichenRegelungen anderer Bundesländer. Von der TU vorgetragene Bedenken im Hinblickauf ihre Weiterbildungsangebote haben sich nicht bestätigt.

      "Re Item 8 (Section 124a)

      With the aim of improving consumer protection and ensuring the quality of academic programmes at university level in Berlin as a centre of science, the possibility of operating other institutions is to be restricted in future to branches of state universities, universities under state sponsorship or state-recognised universities in accordance with Section 124a(1) of the Berlin Higher Education Act (BerlHG) in its current version. With this provision, Berlin is aligning itself with the higher education legislation of other federal states. Concerns raised by the Technical University (TU) regarding its continuing education programmes have not been substantiated."

      (translation and highlight by commenter)

  4. Jun 2026
    1. Der Begriff des Direktors ist im Sinne von Art. 718 Abs. 2 OR auszulegen: Es handelt sichdabei um einen "Dritten" (d.h. eine nicht dem Verwaltungsrat zugehörige Person), dem dieVertretungsberechtigung übertragen wurde. Es ist daher nicht erforderlich, dass diese Per-son als Direktor im Handelsregister eingetragen wird.

      FCRO communication (Praxismitteilung EHRA) 1/08 dated 17 October 2008, section no. 29:

      "Art. 718 para. 4, 814 para. 3 and 898 para. 2 of the Swiss Code of Obligations (CO)

      The term "director" must be interpreted in accordance with Article 718 para. 2 CO: it refers to a "third party" (i.e. a person who is not a member of the board of directors) to whom the power of representation has been delegated. It is therefore not necessary for this person to be entered in the Commercial Register as a director.

      [highlight by creator of this note]"

  5. Nov 2022
    1. In einigen Branchen wickelt der Vermittler seine Geschäfte nur sehr selten in seinen eigenenRäumlichkeiten ab. In diesen Fällen sind an das Geschäftslokal geringere Anforderungen zustellen.

    Annotators

    1. Damit die Schweiz nicht zur Drehscheibe für das Online-Angebot für Spielbanken-spiele im Ausland wird, sieht Artikel 4 allgemein vor, dass die Konzessionen aus-schliesslich für das Gebiet der Schweiz gelten bzw. dass sich das Spielangebot nuran Spielerinnen und Spieler mit Wohnsitz in der Schweiz richtet. Das schliesst abernicht aus, dass sich die Betreiber von in der Schweiz bewilligten Online-Spielbankenspielen im Ausland für eine Konzession oder eine Bewilligung für dieDurchführung von Online-Spielen bewerben können.Schliesslich erteilt der Entwurf dem Bundesrat ausdrücklich den Auftrag, die Anzahlder Konzessionen festzulegen (Abs. 3). Mit dieser Bestimmung sollen die aktuellePraxis gesetzlich verankert und die Transparenz verbessert werden.
    1. Soll die Firma auch mit einem englischsprachigenRechtsformzusatz im Handelsregister eingetragen werden, kann dies nur als Übersetzungerfolgen.Beispiel:Zulässig: „Rochester Finance AG (Rochester Finance Ltd)“.

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  6. Jun 2022
    1. Haftung des nicht eingetragenen Kommanditisten (§ 176 HGB n. F.): Wie bereits nach der alten Rechtslage sieht das MoPeG weiterhin vor, dass ein Kommanditist, der der Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr zugestimmt hat, für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die bis zu seiner Eintragung begründet wurden, wie ein persönlich haftender Gesellschafter haftet. Er entgeht seiner Haftung nur dann, wenn seine Beteiligung als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Insoweit besteht eine nicht unerhebliche Abweichung zum RegE MoPeG, der keine Haftungsbeschränkung bei Kenntnis des Gläubigers vorsah. Diese zunächst geplante Haftungsverschärfung für nicht eingetragene Kommanditisten hat sich also nicht durchgesetzt.

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