Die vom Rekurrenten im Verfahren vor der Vorinstanz behaupteten spezifischen Interes- sen von Forschenden und Fachgesellschaften sind deshalb bei der Interessenabwä- gung nicht zu berücksichtige
Doch, ist relevant wegen Forschungsfreiheit.
Die vom Rekurrenten im Verfahren vor der Vorinstanz behaupteten spezifischen Interes- sen von Forschenden und Fachgesellschaften sind deshalb bei der Interessenabwä- gung nicht zu berücksichtige
Doch, ist relevant wegen Forschungsfreiheit.