- Apr 2020
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www.newsd.admin.ch www.newsd.admin.ch
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Offene Daten(Open Data) meint Daten, die frei, ohne wesentliche rechtliche, finanzielle oder technische Einschränkungen, genutzt, verarbeitet, ausgewertet und weitergegeben werden dürfen. Rechtlich muss die kostenfreie Nutzung und Weiterverarbeitung der Daten gewährleistet sein; technische Offenheit betont, dass offene Daten maschinell bearbeitbar sein müssen
Meiner Meinung nach beinhaltet das auch die kommerzielle Nutzung
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- Mar 2020
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wisspub.files.wordpress.com wisspub.files.wordpress.com
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Uni Frtbour
- RSC Tier
- 2019 Fee
- 2018 New Journals
- 2019 New Journals
- 2019 Total Fee
- 2020 Fee
6 Werte
Begründung Ablehnung
Die Teilbeträge, aus denen sich der vom Konsortium an den RSC-Verlag zu zahlende Gesamtbetrag zusammensetzt, sowie die Erläuterungen, wie die Publikationskosten berechnet werden, werden geschwärzt (Schedule C inkl. Fussnoten, Seite 18-19). Der Gesamtbetrag hingegen wird offengelegt. Mit der Bekanntgabe der einzelnen Kostenpositionen wäre die Preiskalkulation des RSC-Verlages nachvollziehbar. Dies hätte zur Folge, dass das Preis-Leistungsverhältnis ableitbar ist und Rückschlüsse auf die Preis- und Rabattpolitik des RSC-Verlages möglich sind. Dies kann zu einem Wettbewerbsnachteil führen.
Angaben zur Preiskalkulation fallen unter das Geschäftsgeheimnis . Die Offenbarung dieser Tatsache ist geeignet, die Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern (siehe Ausführungen unter 6 b, bb). Mit der Offenlegung des zu zahlenden Gesamtbetrages wird dem Öffentlichkeitsprinzip ausreichend Rechnung getragen. Das Öffentlichkeitsprinzip dient u. a. als Grundlage für die Erleichterung der Kontrolle staatlichen Handelns. Sie werden darüber in Kenntnis gesetzt, welchen Gesamtbetrag die betroffenen Institutionen des Konsortiums für die im Vertrag definierten Leistungen an den RSC-Verlag gesamthaft zahlen müssen.
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of exclusive of all taxes
Publishing Fee: Base APC
Begründung Ablehnung:
Die Höhe der Grundgebühr (Ziffer 1, Seite 2 des RSC-Vertrages) wird geschwärzt. Die Grundgebühr ist Basis der Publikationskosten und gilt als Multiplikator, der in Abhängigkeit zu den Publikationen gesetzt wird. Diese Publikationskosten sind Bestandteil des Read-and-Publish-Modells, welches vom RSC-Verlag entwickelt worden ist. Preiskalkulationen fallen unter das Geschäftsgeheimnis (siehe Ausführungen unter e), an denen immer ein objektives Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. Urteil BVGer A-6108/2016 vom 28. März 2018, E. 6.1.2). Die Offenbarung dieser Tatsache ist geeignet, die Stellung im Wettbewerb zu verschlechtern.
BVGer A-6108/2016 zählt die Möglichkeit von Preiskalkulationen als mögliches Geschäftsgeheimnis auf, der Entscheid anerkennt dies aber nicht als objektives Geschäftsgeheimnis.
Von der Ausnahmeklausel sollen jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst werden, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur die wesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil verschafft und damit ein Schaden zugefügt würde. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht dabei nicht aus. Vielmehr muss die Gefahr einer ernsthaften Schädigung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. vorstehend E. 4.2.3; zum Ganzen Urteile des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 6.4.3 und A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4, je m.w.H.).
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Allgemeine Gründe der Schwärzungen:
Öffentliche Interessen:
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Offenlegung der jeweiligen anteiligen Kosten die Position der jeweiligen Institution bei zukünftigen Verhandlungen mit anderen Verlagen schwächen könnte. Anderen Verlagen würde offenbart, was eine Institution bereit sei zu zahlen, um bestimmte Leistungen eines Verlages beziehen zu können.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass andere Verlage sich die aus der Offenlegung der jeweiligen Kostenanteile gewonnene Erkenntnis für zukünftige Vertragsverhandlungen zunutze machen würden. Sollte anderen Verlagen bekannt werden, wie einzelne Leistungen eines Konkurrenzverlages honoriert würden, könne dies die Verhandlungsposition der jeweiligen Institution bei zukünftigen Vertragsverhandlungen mit diesen anderen Verlagen schwächen. Die UZH hat wie die anderen Konsortium-Mitglieder aus denselben Beweggründen auch ein Interesse daran, dass andere Verlage keinen Einblick in einzelne Kostenpositionen und Kostenanteile des RSC-Vertrages erhalten.
Begründung RSC - Private Interessen
Der RSC-Verlag hat sich in seiner Stellungnahme gegen die Veröffentlichung von Vertragsteilen ausgesprochen , die sich auf die Kosten/Preiskalkulation (inkl. Rabattpolitik) beziehen.
Die Bekanntmachung des vollständigen RSC-Vertrages kann zu einer Wettbewerbsverzerrung führen bzw. den Marktvorteil vom RSC-Verlag - als einer der ersten Verlage ein neues, zukunftsorientiertes Geschäftsmodell entwickelt zu haben - einschränken. Für den RSC-Verlag ist das Geschäftsmodell von zentraler Bedeutung , so dass dessen Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens liegt.
Der RSC-Verlag ist ein kleinerer Verlag , der sich in einem oligopolen Markt behaupten muss. Das neue Geschäftsmodell mit den ausgehandelten Publikationsleistungen gibt dem RSC-Verlag die Möglichkeit , seine Marktposition zu festigen und zu behaupten. Es kann nicht ausgeschlossen werden , dass eine Offenlegung des vollständigen Vertrages den finanzstärkeren Marktplayern Angriffsflächen offenbart, wie der RSC-Verlag verdrängt werden könnte. Es wäre denkbar, dass die offengelegten RSC-Preise und deren Berechnung in die Preiskalkulationen der Konkurrenz einfliessen würden (bspw. bei ähnlichen Chemie-Zeitschriften). Gerade die Publikationsleistungen sind zukünftig wegweisend , ob ein Verlag Forschende gewinnen kann.
Der RSC-Verlag ist eine juristische Person des Privatrechts . Er verhandelt mit Universitäten weltweit individuell Verträge. Angebot, Nachfrage, Marktposition und weitere Faktoren sind ausschlaggebend für die zu zahlenden Beträge. Als Geheimnisherr über seine Preispolitik hat er ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an jedweden Informationen über die Zusammensetzung einzelner Kostenpositionen, die mit dem jeweiligen Vertragspartner ausgehandelt worden sind. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Veröffentlichung solcher Informationen zu einer Beeinträchtigung des geschäftlichen Erfolgs des RSC-Verlages führen kann.
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Option 2
- RSC Tier
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- 2019 Database Package
- 2019 Publishing Fee
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- 2020 Total Fee
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Other OA Options
Page 30, Other OA Options
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he Reading Fee is pric
Reading Fee
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Publishing Fee
Publishing Output recognized
- 2019
- 2020
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Publisher Content -Journal Archive QUrchase
Backfile?
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he Publishing Fee allows for the Corresponding Authors to publish their articles as OA articles for free in all Hybrid Journals in 2019.
Hinweis über Hybrid Journals, Elegibility?
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Fachhochs
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Lib4Ri
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Tags
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- öffentliche Interessen gegen Zugang
- Preis
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- BGÖ
- private Interessen gegen Zugang
- RSC
- Universität Zürich
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- Konsortiumpartner
- ETH Zürich
- Konsortiumspartner
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- Universität Genf
- Universität Bern
- Uni Fribourg
- BVGer A-6108/2016
Annotators
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Administrativer Teil geprüft
Hier fehlt noch
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- Feb 2020
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illa
jkhk
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hiuhi
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g_Rajendran_2013
fehlt
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Beitragsreglement SNF | 13 b.falls die Beiträge bereits ausbezahlt worden sind: diese ganz oder teilweise zurückfordern. 2 Der
blbalba
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- Mar 2019
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www.snf.ch www.snf.ch
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statement by the publisher
Stellungnahme
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- Oct 2018
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www.snf.ch www.snf.ch
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Die Bestimmungen dieses Reglementssind auch anwendbar auf Gesuche oderBeiträge des SNF, die bis am 1. April 2018 beantragtundzugesprochenwurden,sowie auf Beiträge, die am 1. April 2018 laufend oder abgelaufen sind.
Übergangsbestimmungen OA-Bestimmungen vom 1.4.2018
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- Sep 2018
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0277.ch 0277.ch
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A STM industry report (Ware and Mabe 2009:16) shows that revenues in journal publishing are generated primarily (up to 75%) from academic library subscriptions. Further 15% revenues come from corporate subscriptions.
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journals.plos.org journals.plos.org
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NCCR Synapsy
Ohne Gesuchsnummer
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- Aug 2018
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www.gerichte.sg.ch www.gerichte.sg.ch
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Soweit ein Vertrag die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe (z.B. Einwohnerkontrolle, Bewirtschaftung des Finanzvermögens) betrifft, stellt er eine Aufzeichnung im Sinn von Art. 12 ÖffG (vgl. ABl 2013, 1493 f.) und damit ein amtliches Dokument dar. Hieraus ergibt sich, dass es sich bei den Verträgen (einschliesslich aller Bestandteile) zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdebeteiligten um amtliche Dokumente im Sinn des ÖffG handelt. Der von der Beschwerdegegnerin angeführte Umstand allein, dass sie sich in Ziff. 01.3.7 und 01.3.8 der AGB zur Geheimhaltung der Verträge und deren Bestandteile verpflichtet habe, vermag an der Unterstellung dieser - der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienenden - Dokumente unter die Bekanntgabe-Regelung des ÖffG nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz (act. G 2 S. 18) ist somit festzuhalten, dass die vorerwähnten AGB-Klauseln als solche auf die Beurteilung der Dokumenten-Offenlegung nach ÖffG keinen Einfluss haben.
Geheimhaltungsvereinbarungen haben keine absolute Sperrwirkung beim ÖffG
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- Jul 2018
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www.servat.unibe.ch www.servat.unibe.ch
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3.4. Der Gesetzgeber hat mit dem Erlass des BGÖ einen Paradigmenwechsel vollzogen und den Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit ("Geheimhaltung mit Öffentlichkeitsvorbehalt") zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips ("Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt") umgekehrt. Jede Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, hat demnach im persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des BGÖ einen subjektiven, individuellen Anspruch darauf (BGE 133 II 209 E. 2.1 S. 212; vgl. sodann BGE 136 II 399 E. 2.1 S. 401). Insoweit stellt das BGÖ eine Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen Dokumenten auf. Die Beweislast zur Widerlegung dieser Vermutung obliegt der Behörde, wobei sie darzulegen hat, dass bzw. inwiefern eine oder mehrere der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erfüllt sind (vgl. Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, S. 2002; URS STEIMEN, in: Basler Kommentar zum DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 7 BGÖ). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin reicht ein abstraktes Gefährdungsrisiko für die auf dem Spiel stehenden Interessen nicht aus. In der Lehre wird verlangt, dass die aufgrund der Offenlegung drohende Verletzung eine gewisse Erheblichkeit aufweisen und ein ernsthaftes Risiko für deren Eintreten bestehen müsse, was dann als gegeben erachtet wird, wenn der Schaden nach dem üblichen Lauf der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt (vgl. BERTIL COTTIER, in: Handkommentar zum Öffentlichkeitsgesetz, 2008, N. 4 zu Art. 7 BGÖ; STEIMEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 7 BGÖ). Nach der Botschaft genügt aber bereits das Bestehen einer gewissen Wahrscheinlichkeit, dass der Zugang zu einem amtlichen Dokument eines der in Art. 7 BGÖ aufgelisteten Interessen beeinträchtigen würde (BBl 2003 1963, S. 2006 f.). Das Bundesgericht befand, eine Verletzung der jeweiligen öffentlichen oder privaten Interessen müsse aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht jede geringfügige oder unangenehme Konsequenz als Beeinträchtigung gelten kann (BGE 133 II 209 E. 2.3.3 S. 215). Im Rahmen der nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ und Art. 19 Abs. 1bis DSG vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Bekanntmachung und dem Schutz der Privatsphäre bzw. der informationellen Selbstbestimmung jener Personen, deren Daten im Dokument enthalten sind, präzisierte es diesen Ansatz dahingehend, als die Gefahr einer ernsthaften Schädigung der Persönlichkeit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit drohen muss (Urteil 1C_74/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 4.1.3). Mithin hat die aufgrund der Zugangsgewährung drohende Verletzung gewichtig zu sein; sie muss zwar nicht mit Sicherheit eintreten, jedoch darf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht lediglich denkbar oder (entfernt) möglich erscheinen, ansonsten der mit dem BGÖ vollzogene Paradigmenwechsel ausgehöhlt würde.
Verletzung der dem Zugang entgegenstehenden Interessen muss wahrscheinlich sein.
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www.gesetzessammlung.sg.ch www.gesetzessammlung.sg.ch
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Art. 36*c) Bekanntmachung1Bei Aufträgen, die internationalen Vereinbarungen16 unterstehen, veröffentlichtder Auftraggeber den Zuschlag innert 72 Tagen im kantonalen Amtsblatt17 und imInternet18 mit folgenden Angaben:a)Art des Vergabeverfahrens;b)Gegenstand und Umfang des Auftrags;c)Bezeichnung und Adresse des Auftraggebers;d)Datum des Zuschlags;e)Bezeichnung und Adresse des berücksichtigten Anbieters;f)Preis des berücksichtigten Angebots oder die tiefsten und höchsten Preise derin das Vergabeverfahren einbezogenen Angebote.
Zuschläge müssen bekannt gemacht werden.
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jurispub.admin.ch jurispub.admin.ch
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Nach Ansicht des EDÖB sowie des BJ hat die mit einem Zugangsgesuch betraute Verwaltung oder Behörde detailliert darzulegen, welche Informationen genau Geschäftsgeheimnisse darstellen. Sie muss entsprechend prüfen, ob im konkreten Einzelfall Unternehmensinformationen als Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse gelten. Der pauschale Hinweis der Unternehmen auf das Vorliegen solcher Geheimnisse genüge nicht. Es sei empfehlenswert, dass die Behörde mit dem Unternehmen in Kontakt trete und dieses auffordere, in den nachgefragten Dokumenten die Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse zu bezeichnen, auch wenn für eine solche Kennzeichnung eine entsprechende Rechtspflicht im Öffentlichkeitsgesetz fehle (vgl. Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen vom 7. August 2013, BJ und EDÖB, Ziff. 5.2.1, S. 30, publiziert auf der Webseite des BJ < http://www.bj.admin.ch > Dokumentation > Zugang zu amtlichen Dokumenten > Häufig gestellte Fragen; Empfehlung des EDÖB vom 15. Oktober 2013 Rz. 25, publiziert auf der Webseite des EDÖB < http://www.edoeb.admin.ch > Öffentlichkeitsprinzip > Empfehlungen).
Geschäftsgeheimnis muss erläutert werden.
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jurispub.admin.ch jurispub.admin.chArrêt1
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Dans tous les cas de figure, une référence générale à des secrets d'affaires ne suffit pas; le maître du secret doit toujours indiquer concrètement et en détail, pourquoi une information est couverte par le secret (cf. arrêt du TAF A-6291/2013 du 28 octobre 2014 consid. 7.4.3).
Geschäfsgeheimnis muss erläutert werden.
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www.bger.ch www.bger.ch
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3.5.2. Was das Bundesamt dagegen einwendet, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass sich aus der strittigen Liste der Geschäftsumsatz einer Unternehmung im Verhältnis zum Eidgenössischen Finanzdepartement (wenn auch nicht zum Bund als Ganzem) pro Jahr ableiten lässt. Diese Information erscheint aber unverfänglich, und es ist nicht ersichtlich, was daran nachteilig sein sollte. Genauso wenig ist nachvollziehbar, dass sich allein aus den fraglichen Angaben der Anteil des Geschäfts mit dem Departement und schon gar nicht mit dem Bund am Gesamtvolumen einer Unternehmung ableiten lässt. Dasselbe gilt für den Grad der Abhängigkeit einer Unternehmung vom Gemeinwesen, stellt das Eidgenössische Finanzdepartement doch nur einen vieler möglicher öffentlich-rechtlicher Kunden (wie insbes. die übrigen Departement des Bundes, die Kantone und die Gemeinden) dar. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wie die Informationen geeignet sein könnten, den eventuellen Aktienkurs eines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen oder Rückschlüsse über die Kundenstruktur zu ermöglichen, wird doch nur über einen Kunden, nämlich das Eidgenössische Finanzdepartement, Aufschluss erteilt. Verborgen bleibt sodann, wie aus dem jährlichen Gesamtumsatz eines Einzelkunden Folgerungen auf die Preis- oder Rabattpolitik einer Unternehmung oder die ordnungsgemässe oder nicht erfolgreiche Auftragserfüllung gezogen werden können sollten. Für die Entwicklung von Konkurrenzstrategien wie Dumpingangeboten durch andere Unternehmungen taugt die streitige Liste ebenfalls nicht; einerseits sind die darin enthaltenen Informationen viel zu allgemein, um verbindliche Rückschlüsse zuzulassen, und andererseits gründen detailliertere Angaben, die allenfalls gewisse Folgerungen für Geschäftsstrategien ermöglichen könnten, auf dem Beschaffungsrecht und sind deswegen ohnehin schon bekannt. Schliesslich wurde auf die Untauglichkeit des Arguments der eventuellen Gefahr von Submissions- oder Preisabsprachen schon hingewiesen (vgl. E. 3.4). Dass berechtigte private Interessen den umstrittenen Angaben entgegenstehen sollten, ist mithin nicht nachvollziehbar.
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wisspub.files.wordpress.com wisspub.files.wordpress.com
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edenfallsdieprivatenInteressenamFortbestandderVertraulichkeitderLizenzpreiseliegenaufderHand(dazuRuo1N,a.a.O,§29Rz.47ff.,derinRz.48ausdrücklichdieGeschäftsstrategieunddiePreiskalkulationalsGeschäftsgeheimnisseanspricht;ebensofürdasÖffentlichkeitsgesetzdesBundesCon1ER/ScHWEIZER/W1DMER,in:Öffentlichkeitsgesetz,StephanC.Brunner/LuziusMader[Hrsg.],2008,Art.7N.43).DieVorinstanzdurftedieseinAnwendungdesbasel-städtischenRechts-trotzkritischerEinschätzungdesEidgenössischenDatenschutz-undÖffentlichkeitsbeauftragtenundabweichendenEntscheideninandernKantonen-ohneWillküralsGeschäftsgeheimnisseimSinnevon§29Abs.3lit.bIDG/BSansehen.Esistdennauchaktenkundig,dassdieVerlageimkantonalenVerfahrenaufderVertraulichkeitderLizenzpreiseunddesNutzungsumfangsbeharrtundaufdiezentraleBedeutungderPreiskalkulationfürihrGeschäftsmodellhingewiesenhaben.Eserscheintauchnachvollziehbar,dasseinVerlag,dernichtallenVertragspartnerndieselbenKonditionengewährt,einInteresseanderGeheimhaltungdereigenenRabattpolitikhabenkann
Private Interesse der Verlage
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www.gerichte.sg.ch www.gerichte.sg.ch
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Das BGÖ enthält in Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ eine mit Art. 6 Abs. 3 lit. c ÖffG vergleichbare Regelung. Danach wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Es rechtfertigt sich daher, Literatur und Rechtsprechung zur BGÖ-Regelung vorliegend in die gerichtlichen Überlegungen einzubeziehen. Geschützt durch die erwähnten Bestimmungen sind nicht sämtliche Geschäftsinformationen, sondern lediglich vertrauliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken bzw. Wettbewerbsvorteile der betroffenen Unternehmung aufheben würden und welche die Unternehmung berechtigterweise (im Sinn eines objektiven Geheimhaltungsinteresses) geheimhalten möchte (subjektiver Geheimhaltungswille). Ein Geschäftsgeheimnis ist als Information definiert, die Auswirkung auf das Geschäftsergebnis bzw. auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben kann. Darunter fallen etwa Angaben zu Organisation, Lieferanten, Vertriebshändlern, zum Kundenkreis, zu Marktanteilen oder zur Preiskalkulation (Rabattpolitik, Bonus-Gewährung) und zu Umsätzen (vgl. Cottier/Schweizer/Widmer, in: Brunner/Mader Hrsg., Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008, Rz. 41-43 zu Art. 7 BGÖ; BGE 142 II 268 E. 5.2.2 und 5.2.3 mit vielen Hinweisen; BVerwGE B-2675/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3.3).
St. Galler Verwaltungsgericht übernimmt auch die beim BGÖ übliche vier Punkte Defintion von Geschäftsgeheimnis.
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- May 2018
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www.hbz.uzh.ch www.hbz.uzh.chBrief1
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Um irrtümliche, durch bestehende Lizenzvereinbarungen unzulässige Abbestellungen von Zeitschriftenabonnements zu vermeiden, beschliesst die Universitätsleitung die Einführung einer zentralisierten Erwerbung von an Lizenzen gebundenen Zeitschriftenabonnements. Seit 2007 werden die bei den Instituten budgetierten Erwerbungsmittel wichtiger Grossverlage bei der HBZ zentralisiert und die Abonnements zentral verwaltet.
Gerade bei den grossen Verlagen wird der elektronische Zugang seit über zehn Jahren zentral verwaltet.
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www.gerichte.sg.ch www.gerichte.sg.ch
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Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid unter Bezugnahme auf die bundesgesetzliche Regelung, die Regelungen anderer Kantone und die Gesetzesmaterialien zum ÖffG (Botschaft zum Informationsgesetz vom 21. Mai 2013; ABl 2013, 1474) zum Schluss, der bewusste Verzicht auf eine Regelung entsprechend Art. 23 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (SR 152.3; BGÖ) dürfe so verstanden werden, dass es aus der Sicht des st. gallischen Gesetzgebers nicht relevant sei, wann ein Dokument erstellt worden sei. Das ÖffG sei somit auch auf vor dessen Invollzugsetzung erstellte Dokumente anwendbar (act. G 2 S. 11). Diese Feststellung erweist sich - bei Fehlen einer entsprechenden übergangsrechtlichen Bestimmung zum zeitlichen Anwendungsbereich des ÖffG - als zutreffend. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund welcher sie in Frage zu stellen wäre, sind nicht ersichtlich, weshalb hiervon nachstehend auszugehen ist (vgl. zur „Rückwirkung“ des ÖffG im Übrigen auch den Entscheid B 2015/273 vom 27. April 2016 [www.gerichte.sg.ch], in welchem das Verwaltungsgericht die dort nicht strittige Frage nach dem zeitlichen Geltungsbereich des ÖffG so beantwortet hat, dass auch Unterlagen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des ÖffG offenzulegen sind; gl. M. Ivan Louis, Das ÖffG des Kantons St. Gallen, Masterarbeit Uni SG 2016, S. 36 Ziff. 3.4.3).
Auch das St. Galler Öffentlichkeitsgesetz ist auf Dokumente vor 2014 anzuwenden.
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- Oct 2017
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www.woz.ch www.woz.ch
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Heikle Kooperation Welchen Wert hat die journalistische Glaubwürdigkeit? Was ist eigenständige Recherche, was PR-getriebene Auftragsarbeit? Und wie kann ein Heft sinkenden LeserInnenzahlen und Inserateeinnahmen entgegentreten? Das «NZZ Folio», die monatliche Themen-Beilage der NZZ, geht neuerdings einen ganz eigensinnigen Weg. Dabei begibt es sich auf den schmalen Grat zwischen PR und Journalismus – und droht dabei abzustürzen. Die Augustausgabe des Hefts, das knapp 100 000 Exemplare auflegt und rund 370 000 LeserInnen erreicht, widmete sich dem Thema «Bibliotheken». Das «Folio», das eine jahrzehntelange Geschichte qualitativ hochstehender Texte hat, machte auf mit einer mehrseitigen Reportage über die Zentralbibliothek Zürich, die ihr 100-Jahr-Jubiläum feierte. Im Editorial hiess es dazu knapp: «Die Geschichte über die Institution entstand mit Unterstützung der ZB.» – Ein prominent versteckter Hinweis, der mehr vernebelt als erklärt. Die «Unterstützung der ZB» war nämlich finanzieller Natur: Die Zentralbibliothek finanzierte einerseits die Kosten für eine Zusatzauflage (Gratisexemplare für die ZB) und übernahm andererseits «ein bestimmtes Inseratevolumen», wie «NZZ Folio»-Chefredaktor Daniel Weber auf Anfrage schreibt. Es ist üblich, dass Verlage versuchen, Inserate im thematischen Umfeld der redaktionellen Beiträge zu akquirieren. In diesem Fall allerdings lagen die Dinge verkehrt: Die Zentralbibliothek schlug dem «Folio» das Thema Bibliotheken vor, das die Redaktion annahm (es stehe schon seit «mehr als zehn Jahren auf der langen Liste möglicher Themen»), allerdings verlangte sie dafür eine finanzielle Gegenleistung. Texte gegen Bezahlung für Inserenten? Kann man die Inhalte des «NZZ Folio» also neuerdings kaufen? Chefredaktor Weber weist diese Darstellung zurück. Das Folio sei nicht käuflich, die journalistische Integrität nicht berührt. Man habe die Unabhängigkeit «zu 100 Prozent gewahrt». Die ZB habe keinen Einfluss auf den Inhalt nehmen können, es handle sich demnach auch nicht um «Sponsored Content» und man habe «noch nie Artikel ‹gegen Bezahlung von Inserenten› geschrieben». Vielmehr habe man ein «Kooperationspaket geschnürt», um «mögliche Einbussen im Werbemarkt» zu kompensieren. Nur hat man es unterlassen, dies im prominent versteckten Hinweis im Editorial zu erwähnen. Wie viel Geld das «Folio» für diese Kooperation erhielt, will Weber nicht sagen. Und ob das «Folio» auch zukünftig solche Kooperationspakete schnüren will, lässt er offen. «Konkret ist keine Kooperation geplant, aber ich schliesse sie nicht aus.»
Tags
Annotators
URL
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- Sep 2017
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www.snf.ch www.snf.ch
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Auf die Förderungdurch den SNF ist unabhängig von der Form der Veröffentlichung hinzuweisen.
Funding Acknowledgment required
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www.nzz.ch www.nzz.ch
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Guzzella: Der Closed Access kann ja wohl nicht die Alternative sein. Da gibt man gewissen Firmen oder Verlagen die Möglichkeit, massiv Profit damit zu machen. Die Forschung wurde ja von der Öffentlichkeit finanziert – also soll die Gesellschaft als Ganzes profitieren.
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- Aug 2017
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www.hbz.uzh.ch www.hbz.uzh.ch
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Zeitschriften4‘479‘6001‘239‘678
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www.efk.admin.ch www.efk.admin.ch
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2015 hat der Hochschulrat der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK) die Autonomie der Kantone bestätigt und sämtliche Initiativen unterstützt, um die Transparenz zu verbessern und Interessenkon-flikten vorzubeugen. Es wird ein Monitoring-Mechanismus eingeführt, damit swissuniversities und der Hochschulrat den Stand der Umset-zung der Empfehlungen nach zwei Jahren verfolgen können. Parallel dazu wird das Thema der Nebentätigkeiten von den betreffenden Legislativkommissionen behandelt
Jahresbericht Finanzkontrolle. Transparenz Nebeneinkünfte und tätigkeiten von Hoshchulprofessorenn nicht umgesetzt.
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www.research-collection.ethz.ch www.research-collection.ethz.ch
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Doch zunehmend gewinnt man den Eindruck, dass auch Bibliotheken mehr und mehr tangiert werden von aktuellen politischen Umwälzungen und Ereignissen, denen sie sich nicht mehr verschliessen können und dürfen. Da ist zum Beispiel das Thema «Open Access», das deutlich mehr ist als eine weitere Spielart der Literaturversorgung. Es ist vielmehr eine politische und wirtschaftliche Problematik, die bis in die Führung von Staaten reicht und auf der gleichen Ebene wie Wirtschaftssubventionen oder Marktinterventio-nen abgehandelt wird. Denn die Konsequenzen sind so ge-waltig und grundlegend, dass viele Akteure sie nicht mehr zu überschauen scheinen und das Thema mit einem blossen Aktionismus mit ungewissem Ausgang vorantreiben.Gerade hier ist es wichtig, dass sich Bibliotheken ihrer Jahrhunderte alten Tradition als Kultur- und Gedächtnis-institution erinnern und neuen Trends – zumal wenn sie irreversible Konsequenzen haben – mit dem notwendigen Sachverstand und der gebotenen Tiefe nähern und die be-teiligten Akteure mit validen Informationen und Statements unterstützen. Die ETH-Bibliothek ist gerade bei diesem Thema im besten Sinne des Wortes professionell mit dabei: Qualifiziert, durchdacht, konstruktiv, aber ohne Schnell-schüsse.
Ja, kein Schnellschuss.
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www.journal21.ch www.journal21.ch
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Es gehört zwar unter Akademikern zum guten Ton, den Wert dieser Rankings herunterzuspielen, aber wenn man dort weit vorne rangiert – wie die beiden eidgenössischen Hochschulen in Zürich und Lausanne und überhaupt praktisch alle grossen Schweizer Universitäten –, ist man nur allzu gerne bereit, trotz aller Vorbehalte das eigene gute Abschneiden gebührend auszuschlachten.
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- Jul 2017
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www.dfg.de www.dfg.de
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Transformationsvertragsprojekte, mit der Option zurAnpassung von Prozessenund zurEvaluation des Vertrags:Es können Anträge eingereicht werden, die nur die Unterstützung eines Vertrags beinhalten. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, auchfür die Abwicklung und ggf.notwendigeAnpassung von Prozessensowie für die Evalua-tion von TransformationsverträgenMittel zu beantragen.Dies kann nur durch Konsor-tialstellen oder im Verbund von Konsortialführern und Teilnehmereinrichtungenerfol-gen. Hierzusoll im Antrag dargestellt werden, welche Arbeiten in Folge eines Vertrags-schlussesnötig sind. Möglich ist z.B., Einrichtungen beispielhaft oder typologisch an der Anpassung entsprechenderProzesse zu beteiligen. Es können auchAnpassungs-und Evaluationsprojekte umgesetzt werden, welche Ver-träge zum Gegenstand haben, die nicht aus DFG-Mitteln mitfinanziert werden, sofern diese Verträge den Grundsätzenauf S. 4 entsprechen.Für diese Projektartkönnenje nach ProjektausgestaltungErwerbungs-und/ oderPer-sonalmittel bereitgestellt werden.Für den Vertragsabschluss werden nur Erwerbungs-mittel bereitgestel
Was genau wird gefördert: Transformationsvertragsprojekte
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www.o-bib.de www.o-bib.de
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Selbst die Tatsache, dass keine Anträge eingehen oder bewilligt werden, würde zur Evidenzschaffung beitragen und wäre ein Signal für die Gremien, die zukünftig mit der Ausgestaltung der Förderung von Open Access beschäftigt sein werden.
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Art. 11 Anwendbares Recht 1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Trägerschaft. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Verträ-gen
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Art. 11 Droit applicable 1 Le droit applicable est le droit où se trouve le siège de l'organisme responsable com-mun. 2 Les règles divergentes prévues par des conventions intercantonales sont réservées.
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- Jun 2017
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www.hbz.uzh.ch www.hbz.uzh.ch
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Zum ThemaE-Media Finanzierung, die im Bereich der Science durch Preissteigerungen von rund 6% p.a. eine besondere Brisanz hat,sprach sich die Kommission mehrheitlich für die Weiterführung eines zeitgemässen Angebots im Bereich Literaturversorgung aus. Eine allfällige Mitfinanzierung der Fakultäten wird für 2018 geprüft.
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- Jan 2017
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wisspub.files.wordpress.com wisspub.files.wordpress.com
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BVGer A-3829/2015
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Es ist zu befürchten, dass Transparenz hinsichtlich der Preisgestaltung nicht zu tieferen, sondern zu höheren Beschaffungskosten führen würde, weil die Ausübung der eigenen Marktmacht des Konsortiums nicht mehr im gleichen Umfang möglich wäre
Falsch, wieso höhere
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Die vom Rekurrenten im Verfahren vor der Vorinstanz behaupteten spezifischen Interes- sen von Forschenden und Fachgesellschaften sind deshalb bei der Interessenabwä- gung nicht zu berücksichtige
Doch, ist relevant wegen Forschungsfreiheit.
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Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, bestehen für die Vertraulichkeitsklauseln im vorliegenden Fall zudem nachvollziehb
nein..
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30 IDG
Anonymisierung von Personendaten 1
Ist der Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Personendaten über Drittpersonen nicht schon nach § 29 ganz oder teilweise zu verweigern, so sind diese Personendaten vor der Zugangsgewährung zu anonymisieren.
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29 Abs. 1
Das öffentliche Organ hat die Bekanntgabe von oder den Zugang zu Informationen im Einzelfall ganz oder teilweise zu verweigern oder aufzuschieben, wenn eine besondere gesetzliche Geheimhaltungspflicht oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.
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vgl. §§ 1 Abs. 2
Es bezweckt, a) das Handeln der öffentlichen Organe transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen, und b) die Grundrechte von Personen zu schützen, über welche die öffentlichen Organe Personendaten bearbeiten.
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Der Rekurrent kann deshalb im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihren Bestand nicht mehr in Frage stellen. Schliesslich vermutet der Rekurrent selbst, dass auch die Rekursgegnerin die von ihm zitierten Vertraulichkeitsklauseln unterzeichnet hat (Rekursbegründung, S. 5 f.)
Ja, aber eine Existenz einer Vertraulichkeitsklausel, sagt ja noch nichts über deren Inhalt aus.
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Abs. 3 lit. c IDG
privates Interesse, wenn die Bekanntgabe von oder der Zugang zu Informationen verlangt wird, die dem öffentlichen Organ von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und deren Geheimhaltung es zugesichert hat.
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Dazu ist sie auf Lizenzverträge angewiesen
falsch
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RUDIN, a.a.O., Art. 29 N 34 petit
https://www.dropbox.com/s/lh11tmadb33vckc/2017-01-05%2017.22.12.jpg?dl=0 https://www.dropbox.com/s/343lnht3d97grgx/2017-01-05%2017.22.19.jpg?dl=0
Rudin erwähnt zwei Fälle für künftige Verhandlungen:
"der konkret vom Immobilien Basel-Stadt bezahlte Kaufpreis für Liegenschaften, die später allenfalls wieder verkauft werden sollten"
Der zweite (Anteil der Universität Basel an Lizenzeinnahmen aus Patenten, weil damit später möglicherweise der Spielraum bei Verhandlugen über Erfindungen mit anderen Vertragspartner empfindlich geschmälert wird).
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- Jun 2016
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Aus unserer Sicht erscheint es als widersprüchlich, dass einerseits der Schwellenwert für das Einladungsverfahren bei Lieferung von Gütern auf CHF 150‘000 angehoben wird (was wir sehr begrüssen), andererseits aber eine Liste der unterschwelligen Vergaben bereits ab einem Betrag von CHF 50‘000 erfolgen soll. Zum einen sind wir der Auffassung, dass es möglichst wenige verschiedene Schwellenwerte geben sollte, um mehr Klarheit und Übersichtlichkeit zu schaffen. Andererseits scheint uns der Schwellenwert von CHF 50‘000 für die Vertragsliste viel zu tief angesetzt verglichen mit dem Schwellenwert für das Einladungsverfahrenfür Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen(CHF 150‘000). Aus diesem Grund beantragen wir die Anhebung des Schellenwerts für die Vertragsliste auf CHF 150‘000.b.Sodann wird aus Gründen der Effizienz und Praktikabilität angeregt, nur möglichst wenige Elemente in die Vertragsliste aufzunehmen, die (mit geringem Aufwand) dem SAP entnommen werden können(z.B. nur Name Vertragspartner, Preis, Vertragsdatum); auf weitereAngaben, z.B. Zeitraum der Auftragsausführung usw., ist dagegenzu verzichten
ETH Bedenken, dass jährlich Beschaffungen ab 50'000 Fr. publiziert werden müssen.
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