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  1. Aug 2021
  2. Jun 2021
    1. Geschäfte im Groß- und Einzelhandel dürfen offen bleiben, allerdings darf sich auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein*e Kund*in auf einer Fläche von zehn Quadratmetern aufhalten. Läden, die über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, müssen dafür Sorge tragen, dass sich nur eine Person auf 20 Quadratmetern aufhält.

      § 5 (4) S. 1, 2 InfSchMV

    2. Restaurants, Cafés, Gaststätten, Bars und Kneipen müssen weiterhin geschlossen bleiben, es dürfen keine Gäste empfangen werden. Außer-Haus-Lieferungen und Abholungen von Speisen für den Verzehr zu Hause sind aber gestattet.

      § 7 (2) S. 1, 2 InfSchMV

    3. Schon länger gilt die Maskenpflicht auf großen Einkaufsstraßen und belebten Plätzen. Dazu zählen die Bergmannstraße, die Friedrichstraße, der Ku'damm, die Karl-Marx-Straße, die Wilmersdorfer Straße, die Tauentzienstraße, die Wilmersdorfer Straße, der Kurfürstendamm, die Altstadt Spandau, die Schloßstraße, die Bölschestraße sowie die Alte Schönhauser Straße. Ebenso: der Rosa-Luxemburg-Platz, der Rosenthaler Platz, der Alexanderplatz, die Rathausstraße, der Bebelplatz, der Hackescher Markt, der Lustgarten, der Leipziger Platz, der Pariser Platz, Unter den Linden und Karl-Liebknecht Straße, der Potsdamer Platz, der Washingtonplatz/Europaplatz, die Turmstraße, das Kottbusser Tor, der Lausitzer Platz, der Boxhagener Platz, der Hermannplatz und die Hermannstraße, die Sonnenallee, der Breitscheidplatz, der Hardenbergplatz, der Olympischer Platz und der Wittenbergplatz.

      § 4 (1a) S. 2 Nr. 4 InfSchMV