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  1. Aug 2021
    1. Restaurants, Museen, Kinos, Theater, Freizeit- und Sporteinrichtungen mussten bereits Anfang November für Publikum schließen.

      § 19 InfSchMV i.V.m. § 15 (1) InfSchMV i.V.m. § 18 (2) S. 2 InfSchMV

    2. Im Zuge des bundesweiten Lockdowns sind weite Teile des Einzelhandels mit Ausnahme etwa von Supermärkten, Drogerien oder Apotheken, dazu Friseure, Kosmetiksalons sowie viele Schulen seit 16. Dezember geschlossen, Kitas im Notbetrieb.

      § 14 (1) InfSchMV i.V.m. § 17 (1) InfSchMV i.V.m. § 4 (1) SchulHygCoV-19-VO

    3. Allerdings ist die Schulpflicht ausgesetzt. Das heißt, Familien, denen das Risiko für ihre Kinder zu groß erscheint, müssen die Kinder nicht in die Schule schicken, es kann auch schulisch angeleitet weiter nur zu Hause gelernt werden.

      § 4 (2) S. 1 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO

    4. Mit einer schrittweisen Öffnung der Schulen geht es bereits am 22. Februar los. Den Anfang machen Schüler der Klassenstufen 1 bis 3. Für sie soll es dann laut Bildungsverwaltung Wechselunterricht in halber Klassengröße geben. Sie werden also in geteilten Lerngruppen abwechselnd in der Schule und mit Hilfe digitaler Lösungen zu Hause unterrichtet.

      § 4 (2) SchulHygCoV-19-VO

    5. Bibliotheken dürfen wieder Leihbetrieb anbieten.

      § 19 InfSchMV i.V.m. § 13 (2) S. 6 InfSchMV

    6. Das Verbot, im Freien Alkohol zu trinken, gilt nur noch in Grünanlagen sowie auf Parkplätzen.

      § 8 (2) InfSchMV

    7. Kein generelles Alkoholverbot in der Öffentlichkeit

      § 8 (1) InfSchMV i.V.m. § 8 (2) InfSchMV

    8. Das Verbot für den öffentlichen Raum insgesamt wird gestrichen.
    9. Wie bisher schon sind sie zudem angehalten, physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten.

      § 2 (1) S. 1 InfSchMV

    10. Eine leichte Aufweichung gibt es bei den Kontaktbeschränkungen. Bisher heißt es in der Infektionsschutzverordnung, das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft sei nur aus triftigen Gründen "zulässig". Nun werden die Bürger "angehalten", die Wohnung nur aus triftigem Grund zu verlassen.

      § 2 (1) S. 1 InfSchMV

    11. Die Abstands- und Hygieneregeln für die Friseurbetriebe sind streng, wie die Gesundheitsverwaltung mitteilte. Eintreten dürfen Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Zwischen den Plätzen ist ein Sicherheitsabstand von zwei Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich kein Kunde aufhalten darf. Wartende Kunden müssen draußen bleiben: Sie dürfen sich "nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten". Und, na klar: Maskenpflicht besteht auch.

      § 17 (1) S. 3 InfSchMV

    12. Für Friseure soll es eine Ausnahme geben: Sie können bereits am 1. März wieder öffnen und Kunden bedienen, die vorher einen Termin gebucht haben.

      § 17 (1) S. 3 InfSchMV

    13. dass viele Geschäfte, Gaststätten, Kultur- und Freizeiteinrichtungen zur Eindämmung der Pandemie mindestens bis zum 7. März geschlossen bleiben müssen.
    14. Die Friseure dürfen ab 1. März wieder Haare schneiden.

      § 17 (1) S. 3 InfSchMV

    1. Fahrschulen, Boots- und Flugschulen dürfen ebenfalls wieder öffnen.

      § 18 (6) 2. InfSchMV

    2. Ab 9. März sollen auch die vierten bis sechsten Klassen wieder Wechselunterricht erhalten und die Kitas wieder für alle Kinder offen stehen.
    3. So regelt der Senat Kindersport im Freien etwas strenger: Die Ausnahme für bis zu 20 Personen gilt nur für Kinder bis zwölf Jahren, statt 14 Jahren.

      § 19 (1) Nr. 4 2. InfSchMV

    4. Seit Montag dürfen die Berliner Friseursalons wieder öffnen. Da diese unter einem anderen Paragraphen erfasst sind als die körpernahen Dienstleistungen, trifft die Testpflicht für Mitarbeiter hier nicht zu.

      § 17 (1) S. 1, 2 2. InfSchMV

    5. Grundsätzlich wird der Lockdown in Berlin - wie bereits von Bund und Ländern vereinbart - bis zum 28. März verlängert

      § 28 (2) 2. InfSchMV

    6. Treffen von bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten möglich

      § 9 (7) 2. InfSchMV

    7. Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit, die sogenannte 15-Kilometer-Regel, bei hohen Inzidenzen fällt weg.

      § 2 (1a) 2. InfSchMV

    8. Auch Museen, Galerien, Gedenkstätten, die Tierhäuser von Zoo und Tierpark und das Aquarium können wieder Besucher empfangen. Diese müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske tragen.

      § 20 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 4 (1) Nr. 14 2. InfSchMV i.V.m. § 21 (4) 2. InfSchMV

    9. Lockerungen gibt es auch im Privatbereich: Ab kommendem Montag darf sich jeder Haushalt wieder mit einem weiteren Haushalt treffen. Das Ganze ist allerdings auf maximal fünf Menschen beschränkt, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt.

      § 9 (7) 2. InfSchMV

    10. Museumsbesuch nur mit medizinischer Maske

      § 4 (1) Nr. 14 2. InfSchMV

    11. Prostitution zählt nicht zu den körpernahen Dienstleistungen und ist von den Lockerungen zunächst ausgenommen.

      § 18 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (5) 2. InfSchMV

    12. Die Geschäfte in Berlin dürfen in der nächsten Woche unter bestimmten Bedingungen und in eingeschränkter Form wieder öffnen. Einkaufen soll dann mit vorher gebuchten Terminen möglich sein, solange die 7-Tage-Inzidenz nicht über 100 steigt.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV

    13. Auch körpernahe Dienstleistungen wie Massagen sind dann wieder erlaubt, allerdings müssen sich die Mitarbeiter mindestens einmal pro Woche einem Schnelltest unterziehen. Die Kunden und Kundinnen brauchen einen tagesaktuellen Schnelltest.

      § 18 (2) Nr. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (3) 2. InfSchMV

    14. Gartencenter, Blumenläden und Babyfachmärkte dürfen demnach ohne Terminvereinbarungen für Kunden öffnen.

      § 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    15. In Berlin können Geschäfte in der kommenden Woche unter bestimmten Bedingungen wieder öffnen.

      § 15 (1) 2. InfSchMV

    1. Der Leitung des Krankenhauses obliegt mit Genehmigung des Gesundheitsamtes die Möglichkeit weiterer stations- und bereichsbezogener Einschränkungen jQuery(".inline-table").inlineTable();

      § 5 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    2. Besuche durch mit der Seelsorge betrauten Personen und durch Urkundspersonen sind ebenfalls zulässig.

      § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    3. Keine Einschränkungen gibt es für den des Besuch Schwerstkranker und Sterbender

      § 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    4. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen. Geschwister des Neugeborenen unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten.

      § 4 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    5. Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus durch eine Person eigener Wahl begleiten lassen.

      § 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    6. Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, dürfen Patientinnen und Patienten nicht besuchen.

      § 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    7. Patientinnen und Patienten dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    8. Einmal am Tag sollen Patienten demnach von einer Person Besuch bekommen können - für eine Stunde.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    9. Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen.

      § 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    1. Schulen, Kitas, Einzelhandel, Friseure, Nagel- und Kosmetikstudios und Museen bleiben geöffnet.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 13 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 13 (4) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 20 (2) S. 1 2. InfSchMV

    2. Die neuen Corona-Regeln gelten ab Mittwoch, den 31. März.
    1. Als Individualsport ist Reiten erlaubt.

      § 5 (7) S. 1 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    2. Die Bewegung der Pferde in der Halle ist erlaubt, sofern dies unter Tierschutzgesichtspunkten unbedingt notwendig ist.

      § 18 (2) Nr. 2 InfSchMV

    3. Sport in gedeckten Sportanlagen ist erlaubt, wenn es zwingend erforderlich ist. Dazu zählt auch Pferdesport im Umfang der Tierschutzgesichtspunkte.

      § 18 (2) Nr. 2 InfSchMV

    4. Allein oder mit einer anderen Person ist kontaktfrei auch Sport erlaubt. Eine Ausnahme gilt u.a. für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, vorausgesetzt, der Sport findet im Freien in festen Gruppen von maximal 10 Personen zzgl. Betreuer statt.

      § 18 (1) S. 1 Nr. 3 InfSchMV

    5. In Berlin dürfen die Menschen ihre eigene Wohnung ebenfalls nur aus triftigen Gründen verlassen, zu denen zählt das Versorgen der Tiere.

      § 2 (1) InfSchMV i.V.m. § 2 (3) Nr. 10 InfSchMV

    1. Wer sich nicht daran hält, kann mit einer Strafe belegt werden. In Frankreich werden zwischen 38 und 135 Euro fällig. Auch Haftstrafen sind möglich.
    2. Wer rausgeht, muss auf einem Formular den Grund für das Verlassen des Hauses angegeben.
    3. Erlaubt bleibt weiterhin, Lebensmittel und Medikamente einzukaufen, zur Arbeit oder zum Arzt zu gehen. wer Ältere, Kinder oder Hilfsbedürftige betreuen muss, darf auch hierfür sein Zuhause verlassen.
    4. In Bezug auf die Coronakrise etwa müssen die Spanier und Italiener während des Alarmzustands möglichst zu Hause bleiben.
    1. Wohnungsbesichtigungen sind hingegen keine in der Verordnung berücksichtigen Ausnahmen.
    2. Es ist also zum Beispiel möglich, gemeinsam mit dem Partner in einer anderen Wohnung als der eigenen Meldeadresse zu leben.
    3. Es ist jedoch nicht jeder gezwungen, sich an seiner Meldeadresse aufzuhalten.
    4. Die Verordnung enthält eine Ausweispflicht, die besagt: „Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.“

      § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    5. In der Verordnung sind explizit Besuche bei „Alten“ erlaubt - eine Altersgrenze gibt es nicht.

      § 14 (3) S. 1 e) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    1. Die Testpflicht entfällt auch, wenn Kunden alle notwendigen Impfdosen für den vollständigen Impfschutz erhalten haben und die Verabreichung der letzten Dosis 14 Tage zurückliegt. Ein entsprechender Nachweis (Impfausweis) ist durch den Kunden vorzulegen.

      § 6c (1) 2. InfSchMV

    1. Im Außenbereich der Gastronomie kann der Mindestabstand unterschritten werden, "sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist"
    2. Training in Kontaktsportarten erlaubt

      § 5 (7) c) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    1. Und FFP2 ist an weiteren Orten Pflicht.

      § 4 (2) 2. InfSchMV

    2. Auch für das Shoppen gelten seit Mittwoch neue Regeln.

      § 15 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 15 (4) 2. InfSchMV i.V.m. § 15 (4a) 2. InfSchMV

    3. Der Senat nimmt Unternehmen bei der Eindämmung der Pandemie stärker in die Pflicht: Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten wöchentlich Corona-Tests anbieten.

      § 6a (1) Nr. 1 2. InfSchMV

    4. Künftig müssen Müller zufolge Arbeitgeber sicherstellen, dass maximal 50 Prozent aller Bildschirmarbeitsplätze in Büroräumen besetzt werden.

      § 7a (1) 2. InfSchMV

    5. Für den Einzelhandel - mit Ausnahme der Grundversorgung wie Supermärkte - schreibt der Senat verbindlich vor, dass digitale Möglichkeiten zur Anwesenheitsdokumentation genutzt werden müssen zum Beispiel die Luca-App.

      § 5 (1) S. 1 Nr. 8, 4 2. InfSchMV

    6. Zudem wird in Berlin die Masken-Pflicht verschärft. Überall, wo bislang medizinische Masken Pflicht waren - also etwa in Geschäften, Arztpraxen, in Kultureinrichtungen, im ÖPNV - gilt jetzt: Es muss eine FFP2-Maske getragen werden. Diese Pflicht gilt nicht für Menschen, die an diesen Orten arbeiten. Sie dürfen weiterhin zwischen OP-Masken und FFP2-Masken wählen.

      § 4 (2) 2. InfSchMV

    7. FFP2-Masken werden Pflicht

      § 4 (2) 2. InfSchMV

    8. Wenn bei Veranstaltungen in Innenräumen mehr als fünf Personen zusammenkommen, darf das ebenfalls nur unter Nachweis eines negativen Corona-Tests passieren.

      § 9 (10) 2. InfSchMV

    9. Auch in Friseursalons, Kosmetikstudios und bei anderen körpernahen Dienstleistungen ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis Zugangsvoraussetzung. Eine Terminvereinbarung bleibt ebenfalls nötig. Dasselbe gilt für den Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen, Galerien und Gedenkstätten.

      § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 20 (2) S. 1, 3 2. InfSchMV

    10. Negativ-Test muss tagesaktuell sein

      § 6b (1) S. Nr. 3 2. InfSchMV

    11. So ist ab Mittwoch für jeden Berliner ein tagesaktueller negativer Corona-Test Voraussetzung für das Shopping - also um in Geschäften jenseits von Supermärkten, Apotheken oder Drogerien Einkaufen gehen zu können.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV

    12. Mitarbeiter mit Kontakt zu Kunden und Kundinnen sind jedoch verpflichtet, sich einmal pro Woche testen zu lassen. Der Arbeitgeber muss die Tests ermöglichen.

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (1) 2. InfSchMV

    13. Berliner Unternehmen müssen ihren Mitarbeitern künftig zwei Mal in der Woche einen kostenlosen Corona-Test ermöglichen.

      § 6a (1) 2. InfSchMV

    14. Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bestehe dabei keine Testpflicht
    1. Entsprechende Nachweise zu den Testergebnissen müssen von Unternehmen auf Wunsch ausgestellt werden und sind vier Wochen lang aufzubewahren. Sofern Selbsttests eingesetzt werden, müssen diese vor Ort unter Beaufsichtigung durchgeführt werden. Der Nachweis darf nur bei korrekter Durchführung erteilt werden.

      § 22 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 22 (1) S. 5 3. InfSchMV

    1. Wegen des erneuten Anstiegs der Corona-Neuinfektionen, gelten ab Samstag in Krankenhäusern neue Besuchsregeln.
    1. Wegen der anhaltenden Corona-Pandemie gelten in Berlin von Dienstag (06. April 2021) an nochmals verschärfte Regeln für private Treffen in geschlossenen Räumen.

      § 9 (7) S. 2 2. InfSchMV

    1. Sollten sich Gäste nicht an die Regelungen halten, droht im schlimmsten Fall ein Bußgeld. Der Gastwirt darf von seinem Hausrecht Gebrauch machen.
    2. Die Kontrolle der Angaben obliegt in Berlin den Ordnungsämtern, in Brandenburg ist der Gaststättenbetreiber dazu verpflichtet, "die Angaben der Gäste auf Plausibilität zu überprüfen."
    1. Die bereits seit Anfang Mai geltende Pflicht in Bus und Bahn ist nun mit einer Bußgeldandrohung verbunden. Wer den Mund-Nasen-Schutz trotz Aufforderung nicht trägt, soll zwischen 50 und – „bei dauerhafter Verweigerung“ – 500 Euro zahlen müssen.

      § 11 (3) S. 1 Nr. 5 InfSchMV i.V.m. § 4 (1) S. 1 Nr. 1 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG

    1. Außerdem kommt eine Homeoffice-Pflicht für Unternehmen. Demnach sollen Firmen künftig 50 Prozent ihrer Büroarbeitsplätze im Homeoffice anbieten.

      § 7a (1) 2. InfSchMV

    2. Eine Verschärfung der Regeln gibt es für Unternehmen. Sie werden verpflichtet, ihren Mitarbeitern künftig zwei Mal in der Woche einen Corona-Test zu ermöglichen.

      § 6a (1) 2. InfSchMV

    3. Der Einzelhandel kann weiter offen bleiben. Aber: In allen Geschäften, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, müssen negative Corona-Tests vorgelegt werden. Ausgenommen sind systemrelevante Betriebe wie Supermärkte, Apotheken, Bäckereien und Drogerien.

      § 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    4. Körpernahe Dienstleister, wie Friseure, Kosmetiksalons, Tattoostudios, aber auch Museen oder Galerien dürfen ebenfalls offen bleiben, allerdings unter Vorlage eines negativen Corona-Tests.

      § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    5. Demnach können sich im Freien und zu Hause maximal fünf Personen aus zwei Haushalten treffen. Kinder werden in beiden Fällen nicht mitgezählt.

      § 2 (3) S. 1 2. InfSchMV

    6. Zwischen 21 und 5 Uhr dürfen sich Menschen im Freien nur noch alleine oder zu zweit aufhalten.

      § 2 (3) S. 2 2. InfSchMV

    1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, müssen regelmäßig, mindestens aber einmal Mal pro Woche kostenlos ein Testangebot bekommen. Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, das Angebot wahrzunehmen. Das gilt auch für Selbstständige.

      § 6a (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (3) 2. InfSchMV

    2. Seit Montag sind deren Arbeitgeber verpflichtet, die individuellen Schutz- und Hygienemaßnahmen durch ein Testkonzept zu ergänzen - soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

      § 6a (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (4) 2. InfSchMV

    3. In den Läden gelten aber weiterhin je nach Größe Obergrenzen für die Zahl der gleichzeitig anwesenden Kunden.

      § 15 (4) 2. InfSchMV

    4. In Geschäften, die als systemrelevant und wichtig für die Grundversorgung der Bevölkerung angesehen werden und im Lockdown deshalb immer offen waren, ist weiterhin kein Test nötig. Das betrifft vor allem den Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte, Drogerien und Apotheken. Für den Besuch beim Friseur oder im Kosmetiksalon wiederum ist ein negativer Test Voraussetzung.

      § 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    5. Denn Shoppen im Laden darf nur, wer einen negativen Corona-Schnelltest vorweisen kann, der vom selben Tag stammen muss.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 6 (1) Nr. 4 2. InfSchMV

    1. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen und aus diesem Grund nach Berlin ein- oder zurückreisen, sind von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen, sofern sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen.

      § 9 (3) S. 1 Nr. 6 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    2. Die befristete Geltungsdauer für Personenobergrenzen bei Veranstaltungen lediglich bis zum 30. November wird gestrichen. Demnach sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sowie Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.

      § 6 (1) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung i.V.m. § 6 (2) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    3. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmeter, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Insbesondere sind die Verkehrsflächen von Verkaufsständen freizuhalten.

      § 5 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    4. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Parkplätze, das unmittelbare Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, sowie auf Warteschlangen ausgeweitet.

      § 4 (1a) Nr. 3, 5, 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    5. Die Ausnahme beim Aufenthalt im öffentlichen Raum für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird erweitert, um die Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen zu decken.

      § 1 (5) Nr. 6 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    6. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Dies gilt auch für private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte.

      § 1 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung i.V.m. § 6 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    1. In Berlin besteht Testpflicht für alle mit Kontakt zu Kunden oder Gästen

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV

    2. Jeder, der in Berlin beruflich mit Kundschaft oder Gästen in Kontakt steht, muss sich demnach künftig zweimal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen und die entsprecheden Nachweise für vier Wochen aufheben.

      § 6a (2) 2. InfSchMV

    3. Damit besteht nun in Berlin eine regelmäßige Testpflicht für Zehntausende Menschen - egal, ob sie in einem Späti tätig sind, in einer Boutique oder einem Supermarkt, aber auch für Angestellte in Kundenzentren oder Handwerker.
    4. Laut der Verordnung müssen sich auch Selbstständige testen lassen. Auch sie müssen Nachweise darüber für vier Wochen aufheben.

      § 6a (3) 2. InfSchMV

    5. Nachweise über die Testungen müssen bis zu vier Wochen augebewahrt werden.

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV

    6. "Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden oder Gästen, sind verpflichtet, das Angebot [...] wahrzunehmen."
    7. Unter dem Punkt 6a ist dort geregelt, dass Arbeitgeber ein Testkonzept für die Belegschaft erarbeiten müssen.
    8. Wer am Arbeitsplatz präsent ist - also nicht von zu Hause aus arbeiten kann -, muss die Möglichkeit erhalten, sich einmal pro Woche auf das Coronavirus testen zu lassen.

      § 6a (1) 2. InfSchMV

    9. In Berlin gilt seit Sonntag eine Testpflicht auf Sars-CoV-2 für alle, die beruflich mit Kundschaft in Kontakt kommen.

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV

    10. Wer mit Kundschaft oder Gästen zu hat, muss sich seit Sonntag einmal pro Woche auf Sars-CoV-2 testen lassen.

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV

    1. Sport für Kinder:Kindern ist Sport im Freien in festen Gruppen von höchstens 20 anwesenden Personen plus einer betreuenden Person erlaubt.

      § 19 S. 1, 2 Nr. 4 2. InfSchMV

  2. Jul 2021
    1. Es besteht eine Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in allen Schulräumen.
    2. Die jeweils gültigen Hygienevorschriften sind einzuhalten. Die Musterhygienepläne werden fortgeschrieben.
    3. Für die ersten Unterrichtswochen nach den Sommerferien gelten besondere Infektionsschutzmaßnahmen, um eine erneute Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern.
    4. Die Testpflicht für Schülerinnen und Schüler und pädagogisches Personal wird bis auf Weiteres beibehalten.
    5. Präsenzpflicht für Schülerinnen und Schüler.
    6. Vollständiger Präsenzunterricht in allen Jahrgangsstufen und Schularten.
    7. Die ergänzende Förderung und Betreuung (Hortbetreuung) wird ebenfalls wieder ab dem 09.06 2021 angeboten.
    8. Die Präsenzpflicht bleibt ausgesetzt.
    9. Lüften und Testungen (wie bisher zwei Mal wöchentlich).
    10. Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung im Schulgebäude. Auf dem Schulhof wird die Maskenpflicht hingegen aufgehoben.
    11. Nach einer Niederlage des Landes Berlin vor dem Verwaltungsgericht kehren die Schulen ab dem 09.06.2021 zum Regelunterricht zurück. Das gilt dann für die beiden letzten Wochen des Schuljahres vor den Sommerferien.
    12. Corona Regeln Berlin: Schulen kehren noch vor den Sommerferien in den Präsenzunterricht zurück
    13. Wettkämpfe für Profisport mit Zuschauern, Personenobergrenzen und Testpflicht

      § 19 (3) 2. InfSchMV

    14. Wettkämpfe im Freien in allen Sportarten mit Testpflicht und ohne Zuschauer.

      § 19 (3a) S. 1 2. InfSchMV

    15. Fitnessstudios, Sport- und Tanzstudios mit Personenbegrenzung, Terminbuchung und Testpflicht.

      § 19 (2) S. 1 Nr. 4 2. InfSchMV

    16. Sport in geschlossenen Räumen in Gruppen von maximal 10 Personen, Testpflicht für Erwachsene.

      § 19 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    17. Sport im Freien in Gruppen ohne Zahlenbeschränkung, Testpflicht für Erwachsene.

      § 19 (1) S. 2 2. InfSchMV

    18. Flohmärkte und Kunstmärkte sowie Spezialmärkte dürfen öffnen.
    19. Gesamter Einzelhandel ohne Testpflicht.
    20. Außerdem müssen Kunden in Innenräumen von Geschäften und Dienstleistungsbetrieben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske tragen. Sogenannte OP-Masken sind hier nicht ausreichend.

      § 4 (2) S. 1 Nr. 4 2. InfSchMV

    21. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe wie Sonnenstudios) sind die Kunden dazu verpflichtet, vorab einen Termin zu vereinbaren. Zudem müssen sie ein negatives Corona-Testergebnis, einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen.

      § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 6c (1) 2. InfSchMV

    22. Ab dem 11.06.2021 können die Hotels in Berlin wieder Touristen aufnehmen. Dabei soll es keine Belegungsgrenzen geben, Hygienekonzepte gelten aber weiter.

      § 17 (2) S. 1, 2 2. InfSchMV

    23. Singen in geschlossenen Räumen nach Maßgabe Hygienerahmenkonzept zulässig

      § 7 2. InfSchMV i.V.m. § 25 (6) 2. InfSchMV

    24. Kinos, Theater, Opern- und Konzerthäuser etc. dürfen wieder öffnen. Regeln wie bei Veranstaltungen

      § 20 (1) 2. InfSchMV

    25. Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Trauerfeiern, Hochzeiten und Taufen mit bis zu 50 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen, Testpflicht ab 11 Personen.

      § 9 (8) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 2 2. InfSchMV

    26. Drinnen sollen es maximal 100 Menschen sein. Bei technischer Belüftung der Räume sollen auch 500 möglich sein.

      § 9 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (5) 2. InfSchMV

    27. Auch Veranstaltungen im Freien mit bis zu 500 Teilnehmern sind dann wieder erlaubt.

      § 9 (1) 2. InfSchMV

    28. Private Treffen sind künftig wieder mit mehr Menschen zugelassen als zuletzt. In geschlossenen Räumen dürfen sich dann bis zu sechs Menschen aus drei Haushalten treffen, draußen bis zu zehn Menschen aus fünf Haushalten.

      § 9 (7) 2. InfSchMV

    29. In der Außengastronomie und beim Einkauf ist die Vorlage eines Negativ-Tests dagegen nicht mehr nötig.

      § 18 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 16 (1) 3. InfSchMV

    30. Jeder ab zwölf Jahre darf sich impfen lassen, wenn er das möchte.
    31. Die Impfreihenfolge ist aufgehoben worden.
    32. Für die Corona-Schutzimpfung gilt seit Montag (07.06.2021) keine Beschränkung auf bestimmte Risikogruppen mehr.
    33. Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt seit mehreren Tagen stabil unter 50.Die Bundes-Notbremse ist in ganz Berlin wieder außer Kraft.

      § 28b (2) S. 1 IfSG

    1. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die Pflicht zur FFP2-Maske weiterhin, ebenso im Einzelhandel, Museen und Theatern.

      § 10 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 15 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 29 (3) S. 1 3. InfSchMV

    2. FFP2-Maske im öffentlichen Personennahverkehr bleibt Pflicht

      § 10 (2) 3. InfSchMV

    3. In Sportanlagen und Fitnessstudios muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden, eine medizinische Maske genügt. Gleiches gilt für den Besuch von Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder auch Musikschulen, Tanzstudios und Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und der beruflichen Bildung.

      § 21 (3) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 28 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 27 (1) S. 2 3. InfSchMV

    4. Im Einzelhandel entfällt die Pflicht zur Terminvergabe und zur Anwesenheitsdokumentation. Damit müssen die Kontaktdaten wie die Adresse des Kunden zum Beispiel beim Einkaufen im Elektronikmarkt nicht mehr per App oder schriftlich auf Papier erfasst werden. Das betrifft auch unter anderem Museen, Galerien und Bibliotheken.
    5. Ab dem 3. Juli dürfen zudem die Hochschulen wieder für den Publikumsverkehr öffnen.

      § 26 (1) S. 1 3. InfSchMV

    6. Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist ab 500 Personen der Nachweis eines negativen Corona-Tests Pflicht.

      § 11 (8) S. 1 3. InfSchMV

    7. Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 2000 zeitgleich Anwesenden erlaubt, in geschlossenen Räumen mit bis zu 500 zeitgleich Anwesenden.

      § 11 (2) S. 1, 2 3. InfSchMV

    8. So sollen die bisherigen Kontaktbeschränkungen nur noch in geschlossenen Räumen gelten. Die bisher geltenden Beschränkungen, nach denen sich höchstens zehn Personen aus maximal fünf Haushalten plus Kinder bis 14 Jahre treffen durften, werden für den Aufenthalt draußen weitgehend aufgehoben.

      § 9 (1) S. 1 3. InfSchMV

    9. Private Treffen im Freien sind mit bis zu 100 Personen erlaubt.

      § 9 (1) S. 2 3. InfSchMV

    10. Senat erlaubt Veranstaltungen mit bis zu 2000 Personen

      § 11 (2) S. 1 3. InfSchMV

    1. Mitarbeiter:innen müssen in Büro- und Verwaltungsgebäuden eine medizinische Gesichtsmaske tragen, wenn sie sich nicht an ihrem festen Platz aufhalten oder sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten können. Für Besucher:innen gilt eine Maskenpflicht mit FFP2-Maske.

      § 21 (3) 3. InfSchMV

    2. Seit 01. Juli 2021 besteht keine Homeoffice-Pflicht mehr.
    3. Arbeitnehmer:innen und Selbstständige sind von der Pflicht befreit, sich regelmäßig testen zu lassen, wenn sie vollständig geimpft sind und die finale Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, oder nach einer Infektion mit dem Coronavirus, die maximal sechs Monate und mindestens 28 Tage zurückliegt, genesen sind, oder nach einer Infektion mit dem Coronavirus, die mehr als sechs Monate zurückliegt, mindestens eine Impfung gegen das SARS-CoV-Virus erhalten haben.

      § 8 (1) 3. InfSchMV

    4. Selbstständige mit körperlichen Kund:innenkontakt sind ebenfalls dazu verpflichtet, sich mindestens zweimal pro Woche einem PoC-Test zu unterziehen. Hierzu kann das kostenlose Testangebot der Stadt Berlin genutzt werden.

      § 22 (3) 3. InfSchMV

    5. Mitarbeiter:innen mit körperlichem Kund:innenkontakt sind dazu verpflichtet, das Angebot ihres Arbeitgebenden wahrzunehmen.

      § 22 (2) 3. InfSchMV

    6. Ein Verweis auf die kostenlosen Testmöglichkeiten der Stadt Berlin ist zur Erfüllung dieser Pflicht nicht zulässig.

      § 22 (1) S. 3 3. InfSchMV

    7. Unternehmen sind dazu verpflichtet, allen Mitarbeiter:innen, die am Arbeitsplatz präsent sind, zweimal pro Woche ein kostenloses Testangebot mittels Point-of-Care (PoC) Antigen-Tests zu unterbreiten. Dabei kann es sich auch um sogenannte Selbsttests handeln.

      § 22 (1) S. 1, 2 3. InfSchMV

    8. Sofern die zeitgleiche Präsenz von mehr als 50 Prozent der Mitarbeiter:innen zwingend notwendig ist – etwa zur Entgegennahme von Notrufen – kann von dieser Regelung abgewichen werden.

      § 21 (2) 3. InfSchMV

    9. Darüber hinaus dürfen Büroarbeitsplätze bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zu maximal 50 Prozent besetzt werden. Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgabe durchzusetzen – etwa durch Homeoffice-Angebote oder andere organisatorische Maßnahmen wie Schicht- und Wechseldienst.

      § 21 (1) 3. InfSchMV

    10. Arbeitnehmer:innen können weiterhin in Präsenz arbeiten, wenn ihnen zuhause kein adäquater, störungsfreier Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

      § 28b (7) S. 2 IfSG

    11. Büroangestellte und Arbeitnehmer:innen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, müssen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 von zuhause arbeiten, sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen. Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, Homeoffice oder mobiles Arbeiten zu ermöglichen, sofern dem keine betriebsbedingten, zwingend notwendige Gründe entgegenstehen.

      § 28b (7) S. 1, 2 IfSG

    12. Um Infektionsketten zu verhindern, müssen Präsenzveranstaltungen wie Meetings auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Auch die gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Personen muss nach Möglichkeit vermieden werden. Hierzu können Unternehmen beispielsweise flexible Arbeitszeiten einführen.

      § 2 (3) Corona-ArbSchV

    13. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern oder bei der Raumbelegung der Richtwert von 10 Quadratmeter Fläche pro Mitarbeiter:in nicht eingehalten wird, müssen Angestellte eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken, FFP2-Maske ohne Ventil, KN95-Masken ohne Ventil oder vergleichbare Masken) tragen. Selbiges gilt bei Wegen innerhalb von Gebäuden vom und zum Arbeitsplatz sowie in Fahrstühlen.

      § 21 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (4) S. 2 Corona-ArbSchV

    14. Arbeitgeber:innen müssen entsprechende Atemschutzmasken zur Verfügung stellen.

      § 4 (1) Corona-ArbSchV

    15. Während der Ausübung von Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß müssen alle beteiligten Arbeitnehmer:innen zwingend eine FFP2-Maske ohne Ventil oder vergleichbare Atemschutzmaske tragen, einfache OP-Masken reichen in diesem Fall nicht aus.

      § 4 (1a) S. 1 Nr. 1 Corona-ArbSchV

    16. Am Arbeitsplatz kann die Maske abgenommen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten wird.

      § 21 (3) 3. InfSchMV

    1. In den Häusern des Krankenhauskonzerns Vivantes gilt bereits seit Montag ein Besuchsverbot - Ausnahmen bei Kindern und Schwerstkranken sollen aber möglich sein.
    2. Für Geburten gilt künftig, dass sich die Frauen einen Menschen aussuchen dürfen, der sie begleitet.

      § 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    3. Auch Seelsorge ist laut dem Papier weiter möglich.

      § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    4. Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch in Kliniken kommen.

      § 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    5. Angesichts der steigenden Infektionen mit dem Coronavirus gelten ab Sonnabend wieder Besuchsregeln für Berliner Krankenhäuser.
    6. Bereits im März war das Besuchsrecht in Krankenhäusern und Pflegeheimen der Hauptstadt stark eingeschränkt worden.
    1. Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen. Auch Seelsorge ist weiter möglich.

      § 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    2. Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch kommen.

      § 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    3. Einmal am Tag sollen Patienten von einer Person Besuch bekommen können – für eine Stunde.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

  3. Jun 2021
    1. Auch der gemeinsame Sport in den Innenräumen der Pflegeeinrichtungen ist ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses erlaubt.

      § 8 (4) 3. PflegeM-Cov-19-V

    2. Kulturelle Veranstaltungen – etwa Konzerte, Theatervorführungen oder Tanzveranstaltungen – dürfen unter Einhaltung der geltenden Abstandsregeln und Personenobergrenzen in Pflegeeinrichtungen stattfinden. Es gilt hierbei keine Masken- oder Testpflicht.

      § 8 (1) 3. PflegeM-Cov-19-V

    3. Das Besuchsrecht für mit der Seelsorge betrauten Personen, für Urkundpersonen und zur medizinisch-pflegerischen Versorgung darf nicht eingeschränkt werden.

      § 12 (4) S. 1 Nr. 1, 3 3. PflegeM-Cov-19-V

    4. Schwerstkranke und Sterbende können ohne Einschränkung besucht werden. Hierbei sind jedoch gesteigerte Schutzmaßnahmen zum Schutze der anderen Bewohner:innen, sowie der Besucher:innen und Mitarbeiter:innen zu beachten.

      § 11 (3) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 12 (2) S. 4 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 3. PflegeM-Cov-19-V

    5. Besuche in Pflegeeinrichtungen sind innerhalb folgender Mindestbesuchszeiten möglich: täglich von 10 bis 17 Uhr an mindestens einem Tag am Wochenende sowie zwei weiteren Wochentagen von 09 bis 19 Uhr Darüber hinaus sind auch individuelle Terminvereinbarungen möglich.

      § 12 (3) 3. PflegeM-Cov-19-V

    6. Jede:r Bewohner:in darf täglich von zwei Personen besucht werden. Bei Besucher:innen von bis zu 12 Jahren ist ein:e dritte:r Besucher:in als Begleitperson zulässig. Selbiges gilt für Besuchende, die eine ständige Begleitperson benötigen.

      § 10 (1) S. 1, 2, 3 Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung

    7. Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen Bewohner:innen von Pflegeinrichtungen dürfen täglich Besuch empfangen, sofern strenge Hygienerichtlinien eingehalten werden und sie während des Besuchs eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Besucher:innen müssen innerhalb des Gebäudes zu jeder Zeit eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Die Maskenpflicht entfällt in den Zimmern der Bewohnenden, wenn alle Anwesenden vollständig geimpft sind oder nach einer Covid19-Erkrankung als genesen gelten.

      § 3 (3) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 3 (4) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 12 (2) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 11 (5) 3. PflegeM-Cov-19-V

    8. Weiterhin ist der Besuch nur Personen gestattet, die einen negativen POC-Antigen-Corona-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auf das Coronavirus vorweisen können. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Für vollständig geimpfte Personen sowie Menschen, die nach einer Covid-19-Erkrankung genesen sind, entfällt die Testpflicht bei der Vorlage entsprechender Nachweise.

      § 12 (2) S. 1, 2, 3 3. PflegeM-Cov-19-V

    9. Auf dem Gelände der Pflegeeinrichtungen müssen Besucher:innen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

      § 3 (3) S. 2 § 3 (1) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m.

    10. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher deutlich eingeschränkt. Zudem sind Patient:innen und Bewohner:innen dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske ohne Ventil bzw. eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen.

      § 35 (1) S. 4 3. InfSchMV i.V.m. § 3 (3) S. 1 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 3 (1) S. 1 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 3 (1) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 12 (2) 3. PflegeM-Cov-19-V

    11. Das Besuchsrecht für mit der Seelsorge betrauten Personen, Urkundpersonen und im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen darf nicht eingeschränkt werden.

      § 3 (3) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    12. Auch für Neugeborene und ihre Mütter gilt das einstündige Besuchsrecht am Tag durch eine einzige Person. Geschwister des Babys unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten. Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen.

      § 4 (1) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 4 (2) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    13. Für Personen, die mit der Seelsorge betraut sind, Urkundpersonen sowie notwendigen Personen bei gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen gilt keine Einschränkung des Besuchsrechts.

      § 3 (3) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    14. Besuchseinschränkungen in Krankenhäusern Patient:innen in Krankenhäusern dürfen einmal täglich von einer Person für eine Stunde besucht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Besucher:innen keine Covid-19-Symptome zeigen. Personen unter 16 Jahren, Schwerstkranke und sterbende Patient:innen dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen besucht werden.

      § 3 (1) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 3 (2) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 2 Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    15. Besuchsverbot für Personen mit Covid-19-Symptomem In Krankenhäusern und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt ein grundsätzliches Besuchsverbot für Personen, die laut den aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts typische Covid-19-Symptome zeigen. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen und durch schriftliche Genehmigung des jeweiligen Krankenhauses möglich.

      § 2 Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    16. Darüber hinaus sollen Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen mindestens einmal pro Woche auf das Coronavirus getestet werden. Sofern sie vollständig geimpft sind oder als genesen gelten, sollte die Testung mindestens alle zwei Woche stattfinden.

      § 4 (2) 3. PflegeM-Cov-19-V

    17. Schwerstkranke und sterbende Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen sind hiervon ausgenommen.

      § 3 (1) 3. PflegeM-Cov-19-V

    18. In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske ohne Ventil oder vergleichbaren Maske für Besucher:innen.

      § 35 (1) S. 4 3. InfSchMV

    1. Selbstbedienung an offenen Buffets ist nicht erlaubt.
    2. Speisen und Getränke dürfen hingegen nur am eigenen Tisch verzehrt werden.

      § 16 (1) S. 5, 6 2. InfSchMV

    3. Bei Kundenkontakt müssen Angestellte eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Gäste müssen diese nur tragen, wenn sie ihren Tisch verlassen.

      § 4 (1) S. 1 Nr. 7 2. InfSchMV i.V.m. § 4 (3) S. 1 Nr. 1 2. InfSchMV

    4. Die Gaststättenbetreiber sind dazu verpflichtet, zwischen den einzelnen Tischen einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten.

      § 16 (3) S. 1 2. InfSchMV

    5. Zur Kontaktnachverfolgung müssen persönliche Daten wie Vor- und Familienname, vollständige Adresse und E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Anwesenheitszeit aller Gäste dokumentiert werden. Hierfür kann sowohl eine Kontaktliste als auch die Luca-App verwendet werden.

      § 5 (2) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 5 (1) S. 5 2. InfSchMV