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  1. Aug 2021
    1. Im Zuge des bundesweiten Lockdowns sind weite Teile des Einzelhandels mit Ausnahme etwa von Supermärkten, Drogerien oder Apotheken, dazu Friseure, Kosmetiksalons sowie viele Schulen seit 16. Dezember geschlossen, Kitas im Notbetrieb.

      § 14 (1) InfSchMV i.V.m. § 17 (1) InfSchMV i.V.m. § 4 (1) SchulHygCoV-19-VO

    2. Allerdings ist die Schulpflicht ausgesetzt. Das heißt, Familien, denen das Risiko für ihre Kinder zu groß erscheint, müssen die Kinder nicht in die Schule schicken, es kann auch schulisch angeleitet weiter nur zu Hause gelernt werden.

      § 4 (2) S. 1 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO

    3. Mit einer schrittweisen Öffnung der Schulen geht es bereits am 22. Februar los. Den Anfang machen Schüler der Klassenstufen 1 bis 3. Für sie soll es dann laut Bildungsverwaltung Wechselunterricht in halber Klassengröße geben. Sie werden also in geteilten Lerngruppen abwechselnd in der Schule und mit Hilfe digitaler Lösungen zu Hause unterrichtet.

      § 4 (2) SchulHygCoV-19-VO

    4. Wie bisher schon sind sie zudem angehalten, physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zum eigenen Haushalt gehören, auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren und auf Reisen zu verzichten.

      § 2 (1) S. 1 InfSchMV

    5. Eine leichte Aufweichung gibt es bei den Kontaktbeschränkungen. Bisher heißt es in der Infektionsschutzverordnung, das Verlassen der eigenen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft sei nur aus triftigen Gründen "zulässig". Nun werden die Bürger "angehalten", die Wohnung nur aus triftigem Grund zu verlassen.

      § 2 (1) S. 1 InfSchMV

    6. Die Abstands- und Hygieneregeln für die Friseurbetriebe sind streng, wie die Gesundheitsverwaltung mitteilte. Eintreten dürfen Kunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Zwischen den Plätzen ist ein Sicherheitsabstand von zwei Metern zu gewährleisten, innerhalb dessen sich kein Kunde aufhalten darf. Wartende Kunden müssen draußen bleiben: Sie dürfen sich "nicht innerhalb der Betriebsräume aufhalten". Und, na klar: Maskenpflicht besteht auch.

      § 17 (1) S. 3 InfSchMV

    1. Seit Montag dürfen die Berliner Friseursalons wieder öffnen. Da diese unter einem anderen Paragraphen erfasst sind als die körpernahen Dienstleistungen, trifft die Testpflicht für Mitarbeiter hier nicht zu.

      § 17 (1) S. 1, 2 2. InfSchMV

    2. Auch Museen, Galerien, Gedenkstätten, die Tierhäuser von Zoo und Tierpark und das Aquarium können wieder Besucher empfangen. Diese müssen in geschlossenen Räumen eine medizinische Maske tragen.

      § 20 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 4 (1) Nr. 14 2. InfSchMV i.V.m. § 21 (4) 2. InfSchMV

    3. Lockerungen gibt es auch im Privatbereich: Ab kommendem Montag darf sich jeder Haushalt wieder mit einem weiteren Haushalt treffen. Das Ganze ist allerdings auf maximal fünf Menschen beschränkt, Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt.

      § 9 (7) 2. InfSchMV

    4. Die Geschäfte in Berlin dürfen in der nächsten Woche unter bestimmten Bedingungen und in eingeschränkter Form wieder öffnen. Einkaufen soll dann mit vorher gebuchten Terminen möglich sein, solange die 7-Tage-Inzidenz nicht über 100 steigt.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV

    5. Auch körpernahe Dienstleistungen wie Massagen sind dann wieder erlaubt, allerdings müssen sich die Mitarbeiter mindestens einmal pro Woche einem Schnelltest unterziehen. Die Kunden und Kundinnen brauchen einen tagesaktuellen Schnelltest.

      § 18 (2) Nr. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (3) 2. InfSchMV

    1. Der Leitung des Krankenhauses obliegt mit Genehmigung des Gesundheitsamtes die Möglichkeit weiterer stations- und bereichsbezogener Einschränkungen jQuery(".inline-table").inlineTable();

      § 5 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    1. Schulen, Kitas, Einzelhandel, Friseure, Nagel- und Kosmetikstudios und Museen bleiben geöffnet.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 13 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 13 (4) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 20 (2) S. 1 2. InfSchMV

    1. Allein oder mit einer anderen Person ist kontaktfrei auch Sport erlaubt. Eine Ausnahme gilt u.a. für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, vorausgesetzt, der Sport findet im Freien in festen Gruppen von maximal 10 Personen zzgl. Betreuer statt.

      § 18 (1) S. 1 Nr. 3 InfSchMV

    1. Erlaubt bleibt weiterhin, Lebensmittel und Medikamente einzukaufen, zur Arbeit oder zum Arzt zu gehen. wer Ältere, Kinder oder Hilfsbedürftige betreuen muss, darf auch hierfür sein Zuhause verlassen.
    1. Die Verordnung enthält eine Ausweispflicht, die besagt: „Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.“

      § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    1. Die Testpflicht entfällt auch, wenn Kunden alle notwendigen Impfdosen für den vollständigen Impfschutz erhalten haben und die Verabreichung der letzten Dosis 14 Tage zurückliegt. Ein entsprechender Nachweis (Impfausweis) ist durch den Kunden vorzulegen.

      § 6c (1) 2. InfSchMV

    1. Für den Einzelhandel - mit Ausnahme der Grundversorgung wie Supermärkte - schreibt der Senat verbindlich vor, dass digitale Möglichkeiten zur Anwesenheitsdokumentation genutzt werden müssen zum Beispiel die Luca-App.

      § 5 (1) S. 1 Nr. 8, 4 2. InfSchMV

    2. Zudem wird in Berlin die Masken-Pflicht verschärft. Überall, wo bislang medizinische Masken Pflicht waren - also etwa in Geschäften, Arztpraxen, in Kultureinrichtungen, im ÖPNV - gilt jetzt: Es muss eine FFP2-Maske getragen werden. Diese Pflicht gilt nicht für Menschen, die an diesen Orten arbeiten. Sie dürfen weiterhin zwischen OP-Masken und FFP2-Masken wählen.

      § 4 (2) 2. InfSchMV

    3. Auch in Friseursalons, Kosmetikstudios und bei anderen körpernahen Dienstleistungen ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis Zugangsvoraussetzung. Eine Terminvereinbarung bleibt ebenfalls nötig. Dasselbe gilt für den Besuch kultureller Einrichtungen wie Museen, Galerien und Gedenkstätten.

      § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 20 (2) S. 1, 3 2. InfSchMV

    4. So ist ab Mittwoch für jeden Berliner ein tagesaktueller negativer Corona-Test Voraussetzung für das Shopping - also um in Geschäften jenseits von Supermärkten, Apotheken oder Drogerien Einkaufen gehen zu können.

      § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV

    5. Mitarbeiter mit Kontakt zu Kunden und Kundinnen sind jedoch verpflichtet, sich einmal pro Woche testen zu lassen. Der Arbeitgeber muss die Tests ermöglichen.

      § 6a (2) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (1) 2. InfSchMV

    1. Entsprechende Nachweise zu den Testergebnissen müssen von Unternehmen auf Wunsch ausgestellt werden und sind vier Wochen lang aufzubewahren. Sofern Selbsttests eingesetzt werden, müssen diese vor Ort unter Beaufsichtigung durchgeführt werden. Der Nachweis darf nur bei korrekter Durchführung erteilt werden.

      § 22 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 22 (1) S. 5 3. InfSchMV

    1. Die bereits seit Anfang Mai geltende Pflicht in Bus und Bahn ist nun mit einer Bußgeldandrohung verbunden. Wer den Mund-Nasen-Schutz trotz Aufforderung nicht trägt, soll zwischen 50 und – „bei dauerhafter Verweigerung“ – 500 Euro zahlen müssen.

      § 11 (3) S. 1 Nr. 5 InfSchMV i.V.m. § 4 (1) S. 1 Nr. 1 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG

    1. Der Einzelhandel kann weiter offen bleiben. Aber: In allen Geschäften, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, müssen negative Corona-Tests vorgelegt werden. Ausgenommen sind systemrelevante Betriebe wie Supermärkte, Apotheken, Bäckereien und Drogerien.

      § 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    2. Körpernahe Dienstleister, wie Friseure, Kosmetiksalons, Tattoostudios, aber auch Museen oder Galerien dürfen ebenfalls offen bleiben, allerdings unter Vorlage eines negativen Corona-Tests.

      § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, müssen regelmäßig, mindestens aber einmal Mal pro Woche kostenlos ein Testangebot bekommen. Beschäftigte mit direktem Kontakt zu Kundinnen und Kunden sind verpflichtet, das Angebot wahrzunehmen. Das gilt auch für Selbstständige.

      § 6a (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (3) 2. InfSchMV

    2. Seit Montag sind deren Arbeitgeber verpflichtet, die individuellen Schutz- und Hygienemaßnahmen durch ein Testkonzept zu ergänzen - soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.

      § 6a (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 6a (4) 2. InfSchMV

    3. In Geschäften, die als systemrelevant und wichtig für die Grundversorgung der Bevölkerung angesehen werden und im Lockdown deshalb immer offen waren, ist weiterhin kein Test nötig. Das betrifft vor allem den Lebensmitteleinzelhandel, Supermärkte, Drogerien und Apotheken. Für den Besuch beim Friseur oder im Kosmetiksalon wiederum ist ein negativer Test Voraussetzung.

      § 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV

    1. Personen, die im Rahmen der künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen im Land Berlin an Proben oder Veranstaltungen in Oper, Theater, Tanztheater oder Konzert teilnehmen und aus diesem Grund nach Berlin ein- oder zurückreisen, sind von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen, sofern sie über ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen.

      § 9 (3) S. 1 Nr. 6 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    2. Die befristete Geltungsdauer für Personenobergrenzen bei Veranstaltungen lediglich bis zum 30. November wird gestrichen. Demnach sind Veranstaltungen im Freien mit mehr als 100 zeitgleich Anwesenden sowie Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit mehr als 50 zeitgleich Anwesenden verboten.

      § 6 (1) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung i.V.m. § 6 (2) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    3. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern gilt ein Richtwert von insgesamt höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche. Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche ab 801 Quadratmetern insgesamt gilt auf einer Fläche von 800 Quadratmetern ein Richtwert von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 10 Quadratmetern Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche von höchstens einer Kundin oder Kunde pro 20 qm Verkaufsfläche. Für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche maßgeblich. Unterschreiten die Verkaufsfläche oder der Geschäftsraum eine Größe von 20 Quadratmeter, darf jeweils höchstens eine Kundin oder ein Kunde eingelassen werden. Aufenthaltsanreize dürfen nicht geschaffen werden. Insbesondere sind die Verkehrsflächen von Verkaufsständen freizuhalten.

      § 5 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    4. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird auf Parkplätze, das unmittelbare Umfeld von Einzelhandelsgeschäften, Dienstleistungs- und Handwerksbetrieben, sowie auf Warteschlangen ausgeweitet.

      § 4 (1a) Nr. 3, 5, 2 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    5. Die Ausnahme beim Aufenthalt im öffentlichen Raum für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe wird erweitert, um die Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen zu decken.

      § 1 (5) Nr. 6 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    6. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum im Freien, insbesondere auf Straßen, Wegen, Plätzen und in Grünanlagen ist nur allein, im Kreise der Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, Angehörige des eigenen Haushalts und für Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht oder mit Angehörigen eines weiteren Haushaltes gestattet; es gilt eine Personenobergrenze von höchstens fünf zeitgleich anwesenden Personen, wobei Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nicht mitgezählt werden. Dies gilt auch für private Veranstaltungen oder private Zusammenkünfte.

      § 1 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung i.V.m. § 6 (4) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    1. Jeder, der in Berlin beruflich mit Kundschaft oder Gästen in Kontakt steht, muss sich demnach künftig zweimal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen und die entsprecheden Nachweise für vier Wochen aufheben.

      § 6a (2) 2. InfSchMV

    2. Damit besteht nun in Berlin eine regelmäßige Testpflicht für Zehntausende Menschen - egal, ob sie in einem Späti tätig sind, in einer Boutique oder einem Supermarkt, aber auch für Angestellte in Kundenzentren oder Handwerker.
  2. Jul 2021
    1. Nach einer Niederlage des Landes Berlin vor dem Verwaltungsgericht kehren die Schulen ab dem 09.06.2021 zum Regelunterricht zurück. Das gilt dann für die beiden letzten Wochen des Schuljahres vor den Sommerferien.
    2. Außerdem müssen Kunden in Innenräumen von Geschäften und Dienstleistungsbetrieben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske tragen. Sogenannte OP-Masken sind hier nicht ausreichend.

      § 4 (2) S. 1 Nr. 4 2. InfSchMV

    3. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe wie Sonnenstudios) sind die Kunden dazu verpflichtet, vorab einen Termin zu vereinbaren. Zudem müssen sie ein negatives Corona-Testergebnis, einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen.

      § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 6c (1) 2. InfSchMV

    4. Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Trauerfeiern, Hochzeiten und Taufen mit bis zu 50 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen, Testpflicht ab 11 Personen.

      § 9 (8) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 2 2. InfSchMV

    5. Private Treffen sind künftig wieder mit mehr Menschen zugelassen als zuletzt. In geschlossenen Räumen dürfen sich dann bis zu sechs Menschen aus drei Haushalten treffen, draußen bis zu zehn Menschen aus fünf Haushalten.

      § 9 (7) 2. InfSchMV

    1. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die Pflicht zur FFP2-Maske weiterhin, ebenso im Einzelhandel, Museen und Theatern.

      § 10 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 15 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 29 (3) S. 1 3. InfSchMV

    2. In Sportanlagen und Fitnessstudios muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden, eine medizinische Maske genügt. Gleiches gilt für den Besuch von Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder auch Musikschulen, Tanzstudios und Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und der beruflichen Bildung.

      § 21 (3) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 28 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 27 (1) S. 2 3. InfSchMV

    3. Im Einzelhandel entfällt die Pflicht zur Terminvergabe und zur Anwesenheitsdokumentation. Damit müssen die Kontaktdaten wie die Adresse des Kunden zum Beispiel beim Einkaufen im Elektronikmarkt nicht mehr per App oder schriftlich auf Papier erfasst werden. Das betrifft auch unter anderem Museen, Galerien und Bibliotheken.
    4. So sollen die bisherigen Kontaktbeschränkungen nur noch in geschlossenen Räumen gelten. Die bisher geltenden Beschränkungen, nach denen sich höchstens zehn Personen aus maximal fünf Haushalten plus Kinder bis 14 Jahre treffen durften, werden für den Aufenthalt draußen weitgehend aufgehoben.

      § 9 (1) S. 1 3. InfSchMV

    1. Mitarbeiter:innen müssen in Büro- und Verwaltungsgebäuden eine medizinische Gesichtsmaske tragen, wenn sie sich nicht an ihrem festen Platz aufhalten oder sie den Mindestabstand von 1,5 Metern nicht einhalten können. Für Besucher:innen gilt eine Maskenpflicht mit FFP2-Maske.

      § 21 (3) 3. InfSchMV

    2. Arbeitnehmer:innen und Selbstständige sind von der Pflicht befreit, sich regelmäßig testen zu lassen, wenn sie vollständig geimpft sind und die finale Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, oder nach einer Infektion mit dem Coronavirus, die maximal sechs Monate und mindestens 28 Tage zurückliegt, genesen sind, oder nach einer Infektion mit dem Coronavirus, die mehr als sechs Monate zurückliegt, mindestens eine Impfung gegen das SARS-CoV-Virus erhalten haben.

      § 8 (1) 3. InfSchMV

    3. Selbstständige mit körperlichen Kund:innenkontakt sind ebenfalls dazu verpflichtet, sich mindestens zweimal pro Woche einem PoC-Test zu unterziehen. Hierzu kann das kostenlose Testangebot der Stadt Berlin genutzt werden.

      § 22 (3) 3. InfSchMV

    4. Unternehmen sind dazu verpflichtet, allen Mitarbeiter:innen, die am Arbeitsplatz präsent sind, zweimal pro Woche ein kostenloses Testangebot mittels Point-of-Care (PoC) Antigen-Tests zu unterbreiten. Dabei kann es sich auch um sogenannte Selbsttests handeln.

      § 22 (1) S. 1, 2 3. InfSchMV

    5. Sofern die zeitgleiche Präsenz von mehr als 50 Prozent der Mitarbeiter:innen zwingend notwendig ist – etwa zur Entgegennahme von Notrufen – kann von dieser Regelung abgewichen werden.

      § 21 (2) 3. InfSchMV

    6. Darüber hinaus dürfen Büroarbeitsplätze bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zu maximal 50 Prozent besetzt werden. Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgabe durchzusetzen – etwa durch Homeoffice-Angebote oder andere organisatorische Maßnahmen wie Schicht- und Wechseldienst.

      § 21 (1) 3. InfSchMV

    7. Büroangestellte und Arbeitnehmer:innen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, müssen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 von zuhause arbeiten, sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen. Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, Homeoffice oder mobiles Arbeiten zu ermöglichen, sofern dem keine betriebsbedingten, zwingend notwendige Gründe entgegenstehen.

      § 28b (7) S. 1, 2 IfSG

    8. Um Infektionsketten zu verhindern, müssen Präsenzveranstaltungen wie Meetings auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Auch die gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Personen muss nach Möglichkeit vermieden werden. Hierzu können Unternehmen beispielsweise flexible Arbeitszeiten einführen.

      § 2 (3) Corona-ArbSchV

    9. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern oder bei der Raumbelegung der Richtwert von 10 Quadratmeter Fläche pro Mitarbeiter:in nicht eingehalten wird, müssen Angestellte eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken, FFP2-Maske ohne Ventil, KN95-Masken ohne Ventil oder vergleichbare Masken) tragen. Selbiges gilt bei Wegen innerhalb von Gebäuden vom und zum Arbeitsplatz sowie in Fahrstühlen.

      § 21 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (4) S. 2 Corona-ArbSchV

    10. Während der Ausübung von Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß müssen alle beteiligten Arbeitnehmer:innen zwingend eine FFP2-Maske ohne Ventil oder vergleichbare Atemschutzmaske tragen, einfache OP-Masken reichen in diesem Fall nicht aus.

      § 4 (1a) S. 1 Nr. 1 Corona-ArbSchV

  3. Jun 2021
    1. Kulturelle Veranstaltungen – etwa Konzerte, Theatervorführungen oder Tanzveranstaltungen – dürfen unter Einhaltung der geltenden Abstandsregeln und Personenobergrenzen in Pflegeeinrichtungen stattfinden. Es gilt hierbei keine Masken- oder Testpflicht.

      § 8 (1) 3. PflegeM-Cov-19-V

    2. Schwerstkranke und Sterbende können ohne Einschränkung besucht werden. Hierbei sind jedoch gesteigerte Schutzmaßnahmen zum Schutze der anderen Bewohner:innen, sowie der Besucher:innen und Mitarbeiter:innen zu beachten.

      § 11 (3) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 12 (2) S. 4 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 13 (1) S. 1 Nr. 1 3. PflegeM-Cov-19-V

    3. Besuche in Pflegeeinrichtungen sind innerhalb folgender Mindestbesuchszeiten möglich: täglich von 10 bis 17 Uhr an mindestens einem Tag am Wochenende sowie zwei weiteren Wochentagen von 09 bis 19 Uhr Darüber hinaus sind auch individuelle Terminvereinbarungen möglich.

      § 12 (3) 3. PflegeM-Cov-19-V

    4. Jede:r Bewohner:in darf täglich von zwei Personen besucht werden. Bei Besucher:innen von bis zu 12 Jahren ist ein:e dritte:r Besucher:in als Begleitperson zulässig. Selbiges gilt für Besuchende, die eine ständige Begleitperson benötigen.

      § 10 (1) S. 1, 2, 3 Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung

    5. Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen Bewohner:innen von Pflegeinrichtungen dürfen täglich Besuch empfangen, sofern strenge Hygienerichtlinien eingehalten werden und sie während des Besuchs eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Besucher:innen müssen innerhalb des Gebäudes zu jeder Zeit eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Die Maskenpflicht entfällt in den Zimmern der Bewohnenden, wenn alle Anwesenden vollständig geimpft sind oder nach einer Covid19-Erkrankung als genesen gelten.

      § 3 (3) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 3 (4) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 12 (2) 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 11 (5) 3. PflegeM-Cov-19-V

    6. Weiterhin ist der Besuch nur Personen gestattet, die einen negativen POC-Antigen-Corona-Schnelltest oder einen negativen PCR-Test auf das Coronavirus vorweisen können. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Für vollständig geimpfte Personen sowie Menschen, die nach einer Covid-19-Erkrankung genesen sind, entfällt die Testpflicht bei der Vorlage entsprechender Nachweise.

      § 12 (2) S. 1, 2, 3 3. PflegeM-Cov-19-V

    7. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher deutlich eingeschränkt. Zudem sind Patient:innen und Bewohner:innen dazu verpflichtet, eine FFP2-Maske ohne Ventil bzw. eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen.

      § 35 (1) S. 4 3. InfSchMV i.V.m. § 3 (3) S. 1 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 3 (1) S. 1 3. PflegeM-Cov-19-V i.V.m. § 3 (1) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 12 (2) 3. PflegeM-Cov-19-V

    8. Das Besuchsrecht für mit der Seelsorge betrauten Personen, Urkundpersonen und im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen darf nicht eingeschränkt werden.

      § 3 (3) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    9. Auch für Neugeborene und ihre Mütter gilt das einstündige Besuchsrecht am Tag durch eine einzige Person. Geschwister des Babys unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten. Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen.

      § 4 (1) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 4 (2) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    10. Für Personen, die mit der Seelsorge betraut sind, Urkundpersonen sowie notwendigen Personen bei gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen gilt keine Einschränkung des Besuchsrechts.

      § 3 (3) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    11. Besuchseinschränkungen in Krankenhäusern Patient:innen in Krankenhäusern dürfen einmal täglich von einer Person für eine Stunde besucht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Besucher:innen keine Covid-19-Symptome zeigen. Personen unter 16 Jahren, Schwerstkranke und sterbende Patient:innen dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen besucht werden.

      § 3 (1) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 3 (2) Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 2 Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    12. Besuchsverbot für Personen mit Covid-19-Symptomem In Krankenhäusern und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt ein grundsätzliches Besuchsverbot für Personen, die laut den aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts typische Covid-19-Symptome zeigen. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen und durch schriftliche Genehmigung des jeweiligen Krankenhauses möglich.

      § 2 Zweite Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    13. Darüber hinaus sollen Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen mindestens einmal pro Woche auf das Coronavirus getestet werden. Sofern sie vollständig geimpft sind oder als genesen gelten, sollte die Testung mindestens alle zwei Woche stattfinden.

      § 4 (2) 3. PflegeM-Cov-19-V

    1. Bei Kundenkontakt müssen Angestellte eine medizinische Gesichtsmaske tragen. Gäste müssen diese nur tragen, wenn sie ihren Tisch verlassen.

      § 4 (1) S. 1 Nr. 7 2. InfSchMV i.V.m. § 4 (3) S. 1 Nr. 1 2. InfSchMV

    2. Zur Kontaktnachverfolgung müssen persönliche Daten wie Vor- und Familienname, vollständige Adresse und E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Anwesenheitszeit aller Gäste dokumentiert werden. Hierfür kann sowohl eine Kontaktliste als auch die Luca-App verwendet werden.

      § 5 (2) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 5 (1) S. 5 2. InfSchMV