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  1. Jun 2021
    1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen werden. Ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.

      § 7 (1) InfSchMV i.V.m. § 7 (2) InfSchMV i.V.m. § 7 (4) S. 1, 2 InfSchMV

    2. Theater, Opern oder Konzerthäuser müssen schließen. Dies gilt auch für Messen, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmeeinrichtungen.

      § 7 (8) S. 1 InfSchMV i.V.m. § 7 (9) InfSchMV i.V.m. § 6 (2a) InfSchMV

    3. Einzelhandelsgeschäfte bleiben unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt ebenfalls geöffnet. Es müsse aber sichergestellt werden, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter aufhalte.

      § 2 (1) InfSchMV S. 1 InfSchMV i.V.m § 2 (2) S. 2 InfSchMV