Friseursalons bleiben – anders als im Frühjahr – aber unter den bestehenden Hygienevorgaben geöffnet.
§ 7 (7) S. 2 InfSchMV
Friseursalons bleiben – anders als im Frühjahr – aber unter den bestehenden Hygienevorgaben geöffnet.
§ 7 (7) S. 2 InfSchMV
Kosmetikstudios, Massagepraxen oder Tattoostudios müssen schließen, medizinisch notwendige Behandlungen wie Physiotherapien sollen aber möglich sein.
§ 7 (7) S. 1 InfSchMV
Touristische Übernachtungsangebote im Inland sind untersagt, Hotels und Pensionen dürfen keine Touristen aufnehmen
§ 7 (11) InfSchMV
Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen werden. Ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.
§ 7 (1) InfSchMV i.V.m. § 7 (2) InfSchMV i.V.m. § 7 (4) S. 1, 2 InfSchMV
Bei Spielen des Profi-Fußballs dürfen keine Zuschauer in die Stadien.
§ 5 (8) S. 2 InfSchMV
Auch Bordelle und andere Prostitutionsstätten sollen geschlossen werden.
§ 7 (12) InfSchMV
Theater, Opern oder Konzerthäuser müssen schließen. Dies gilt auch für Messen, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmeeinrichtungen.
§ 7 (8) S. 1 InfSchMV i.V.m. § 7 (9) InfSchMV i.V.m. § 6 (2a) InfSchMV
Einzelhandelsgeschäfte bleiben unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt ebenfalls geöffnet. Es müsse aber sichergestellt werden, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter aufhalte.
§ 2 (1) InfSchMV S. 1 InfSchMV i.V.m § 2 (2) S. 2 InfSchMV
Nur noch Angehörige des eigenen und eines weiteren Hausstandes dürfen sich gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten dürfen.
§ 1 (4) S. 1 InfSchMV