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  1. Jul 2021
    1. Außerdem müssen Kunden in Innenräumen von Geschäften und Dienstleistungsbetrieben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske tragen. Sogenannte OP-Masken sind hier nicht ausreichend.

      § 4 (2) S. 1 Nr. 4 2. InfSchMV

    2. Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe wie Sonnenstudios) sind die Kunden dazu verpflichtet, vorab einen Termin zu vereinbaren. Zudem müssen sie ein negatives Corona-Testergebnis, einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen.

      § 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 6c (1) 2. InfSchMV

    3. Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Trauerfeiern, Hochzeiten und Taufen mit bis zu 50 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen, Testpflicht ab 11 Personen.

      § 9 (8) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 2 2. InfSchMV

    4. Private Treffen sind künftig wieder mit mehr Menschen zugelassen als zuletzt. In geschlossenen Räumen dürfen sich dann bis zu sechs Menschen aus drei Haushalten treffen, draußen bis zu zehn Menschen aus fünf Haushalten.

      § 9 (7) 2. InfSchMV