Wettkämpfe für Profisport mit Zuschauern, Personenobergrenzen und Testpflicht
§ 19 (3) 2. InfSchMV
Wettkämpfe für Profisport mit Zuschauern, Personenobergrenzen und Testpflicht
§ 19 (3) 2. InfSchMV
Wettkämpfe im Freien in allen Sportarten mit Testpflicht und ohne Zuschauer.
§ 19 (3a) S. 1 2. InfSchMV
Fitnessstudios, Sport- und Tanzstudios mit Personenbegrenzung, Terminbuchung und Testpflicht.
§ 19 (2) S. 1 Nr. 4 2. InfSchMV
Sport in geschlossenen Räumen in Gruppen von maximal 10 Personen, Testpflicht für Erwachsene.
§ 19 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV
Sport im Freien in Gruppen ohne Zahlenbeschränkung, Testpflicht für Erwachsene.
§ 19 (1) S. 2 2. InfSchMV
Außerdem müssen Kunden in Innenräumen von Geschäften und Dienstleistungsbetrieben grundsätzlich eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske tragen. Sogenannte OP-Masken sind hier nicht ausreichend.
§ 4 (2) S. 1 Nr. 4 2. InfSchMV
Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe wie Sonnenstudios) sind die Kunden dazu verpflichtet, vorab einen Termin zu vereinbaren. Zudem müssen sie ein negatives Corona-Testergebnis, einen Nachweis über eine vollständige Impfung oder einen Genesenennachweis vorlegen.
§ 18 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 6c (1) 2. InfSchMV
Ab dem 11.06.2021 können die Hotels in Berlin wieder Touristen aufnehmen. Dabei soll es keine Belegungsgrenzen geben, Hygienekonzepte gelten aber weiter.
§ 17 (2) S. 1, 2 2. InfSchMV
Singen in geschlossenen Räumen nach Maßgabe Hygienerahmenkonzept zulässig
§ 7 2. InfSchMV i.V.m. § 25 (6) 2. InfSchMV
Kinos, Theater, Opern- und Konzerthäuser etc. dürfen wieder öffnen. Regeln wie bei Veranstaltungen
§ 20 (1) 2. InfSchMV
Private Veranstaltungen aus besonderem Anlass wie Trauerfeiern, Hochzeiten und Taufen mit bis zu 50 Personen im Freien und in geschlossenen Räumen, Testpflicht ab 11 Personen.
§ 9 (8) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 2 2. InfSchMV
Drinnen sollen es maximal 100 Menschen sein. Bei technischer Belüftung der Räume sollen auch 500 möglich sein.
§ 9 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (5) 2. InfSchMV
Auch Veranstaltungen im Freien mit bis zu 500 Teilnehmern sind dann wieder erlaubt.
§ 9 (1) 2. InfSchMV
Private Treffen sind künftig wieder mit mehr Menschen zugelassen als zuletzt. In geschlossenen Räumen dürfen sich dann bis zu sechs Menschen aus drei Haushalten treffen, draußen bis zu zehn Menschen aus fünf Haushalten.
§ 9 (7) 2. InfSchMV
Die Sieben-Tage-Inzidenz liegt seit mehreren Tagen stabil unter 50.Die Bundes-Notbremse ist in ganz Berlin wieder außer Kraft.
§ 28b (2) S. 1 IfSG