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  1. Jun 2021
    1. VERANSTALTUNGEN IN GESCHLOSSENEN RÄUMEN sind mit bis zu 100 Menschen erlaubt; ab 11 Teilnehmern besteht Testpflicht. Ausnahmen gibt es bei maschineller Belüftung der Räume, dann können es deutlich mehr Menschen sein.

      § 9 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (5) 2. InfSchMV

    2. VERANSTALTUNGEN IM FREIEN sind mit bis zu 500 Menschen möglich. Ab 250 Menschen gilt eine Testpflicht. Bei weniger Teilnehmern ist sie abhängig vom Hygienekonzept.

      § 9 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 1 2. InfSchMV

    3. RESTAURANTS und KNEIPEN dürfen ihre Innenräume öffnen. Es gelten allerdings Personenbegrenzung, Reservierungs- und Testpflicht. Der Außenbereich darf ohne Tests besucht werden.

      § 16 (1) S. 1, 2, 3 2. InfSchMV

    4. KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Draußen dürfen sich wieder zehn Menschen aus bis zu fünf Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren treffen. In geschlossenen Räumen sind bis zu sechs Menschen aus drei Haushalten erlaubt.

      § 2 (3) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (7) S. 2 2. InfSchMV