Die Bewegung der Pferde in der Halle ist erlaubt, sofern dies unter Tierschutzgesichtspunkten unbedingt notwendig ist.
§ 18 (2) Nr. 2 InfSchMV
Die Bewegung der Pferde in der Halle ist erlaubt, sofern dies unter Tierschutzgesichtspunkten unbedingt notwendig ist.
§ 18 (2) Nr. 2 InfSchMV
Sport in gedeckten Sportanlagen ist erlaubt, wenn es zwingend erforderlich ist. Dazu zählt auch Pferdesport im Umfang der Tierschutzgesichtspunkte.
§ 18 (2) Nr. 2 InfSchMV
Allein oder mit einer anderen Person ist kontaktfrei auch Sport erlaubt. Eine Ausnahme gilt u.a. für Kinder im Alter von bis zu 12 Jahren, vorausgesetzt, der Sport findet im Freien in festen Gruppen von maximal 10 Personen zzgl. Betreuer statt.
§ 18 (1) S. 1 Nr. 3 InfSchMV
In Berlin dürfen die Menschen ihre eigene Wohnung ebenfalls nur aus triftigen Gründen verlassen, zu denen zählt das Versorgen der Tiere.
§ 2 (1) InfSchMV i.V.m. § 2 (3) Nr. 10 InfSchMV