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  1. Jun 2021
    1. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Menschen, die keine COVID19-Symptome zeigen und aus ihrem Reiseland einen aktuellen, negativen Coronatest vorweisen können.

      § 9 (3) Nr. 5 InfSchMV i.V.m. § 9 (6) S. 1 InfSchMV