Für Geburten gilt künftig, dass sich die Frauen einen Menschen aussuchen dürfen, der sie begleitet.
§ 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
Für Geburten gilt künftig, dass sich die Frauen einen Menschen aussuchen dürfen, der sie begleitet.
§ 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
Auch Seelsorge ist laut dem Papier weiter möglich.
§ 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch in Kliniken kommen.
§ 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen. Auch Seelsorge ist weiter möglich.
§ 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung i.V.m. § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch kommen.
§ 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung
Einmal am Tag sollen Patienten von einer Person Besuch bekommen können – für eine Stunde.
§ 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung