Sport für Kinder:Kindern ist Sport im Freien in festen Gruppen von höchstens 20 anwesenden Personen plus einer betreuenden Person erlaubt.
§ 19 S. 1, 2 Nr. 4 2. InfSchMV
Sport für Kinder:Kindern ist Sport im Freien in festen Gruppen von höchstens 20 anwesenden Personen plus einer betreuenden Person erlaubt.
§ 19 S. 1, 2 Nr. 4 2. InfSchMV
Wer in der Hauptstadt zweimal gegen Corona geimpft wurde, hat nun 15 Tage nach der zweiten Dosis die gleichen Rechte wie eine Person mit negativem Testergebnis - und darf im Einzelhandel shoppen gehen. Der Impfpass dient als Nachweis.
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV
Menschen, die gegen Corona geimpft sind, bekommen in Berlin Freiheiten zugesichert: Sie werden künftig wie negativ getestete Menschen behandelt
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV
Doppelt-Geimpfte dürfen ohne Negativ-Tests shoppen oder zum Friseur
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV
Im Freien dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren treffen. Nachts ist der Aufenthalt im Freien nur allein oder zu zweit gestattet – in beiden Fällen werden Kinder nicht mitgezählt.
§ 2 (3) 2. InfSchMV
Testpflicht für Fahrstunden:Kunden von Fahrschulen müssen künftig ein negatives Testergebnis vorlegen, wenn sie zur Fahrstunde kommen. Das gilt auch für Flug- oder Bootsschulen und ähnliche Einrichtungen.
§ 18 (4) 2. InfSchMV
Testpflicht für Kinder:Generell gilt, dass überall da, wo ein negatives Testergebnis vorgeschrieben ist, Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr ausgenommen sind.
§ 6 (3) S. 1 2. InfSchMV
Maskenpflicht für Kinder: FFP2-Masken, die beispielsweise beim Einkaufen oder in Bus und Bahn vorgeschrieben sind, sind erst für Personen ab 14 Jahren verpflichtend. Für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren reicht eine normale OP-Maske.
§ 4 (4) S. 1 Nr. 1, 1a 2. InfSchMV
Mehr Freiheiten für Geimpfte:Wer bereits zweimal gegen Corona geimpft wurde, soll künftig die gleichen Rechte haben wie andere mit einem aktuellen negativen Testergebnis.
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV
Schnelltests am Arbeitsplatz:Arbeitnehmer, die körperlichen Kontakt zum Beispiel zu Kunden haben, müssen sich zweimal in der Woche auf eine Infektion testen lassen. Das gilt laut der neuen Verordnung für Mitarbeiter von privaten und öffentlichen Arbeitgebern und auch für Selbstständige mit direktem Kundenkontakt und deren Beschäftigte.
§ 6a (3) InfSchMV i.V.m. § 6a (2) 2. InfSchMV
Angebotspflicht der Arbeitgeber:Entsprechend sind private und öffentliche Arbeitgeber einschließlich der Justiz verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die zumindest zum Teil an ihrem Arbeitsplatz sein müssen, zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Schnelltest anzubieten.
§ 6a (1) S. 1 2. InfSchMV
Das negative Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
§ 6b (1) S. 1 Nr. 3 2. InfSchMV
Menschen mit Corona-Impfschutz dürfen in Berlin auch ohne Schnelltest zum Einkaufen, ins Museum oder zum Friseur.
§ 6b (3) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV
Sport im Freien ist mit bis zu fünf Personen kontaktfrei aus bis zu zwei Haushalten erlaubt, unter Einhaltung der Abstandsregeln.
§ 19 (1) InfSchMV
Grundsätzlich ausgenommen von der Testpflicht sind Kinder unter sechs Jahren
§ 6b (3) S. 1 InfSchMV
Befreit von der Maskenpflicht sind außerdem Personen mit ärztlichem Attest
§ 4 (4) Nr. 2 InfSchMV
Eine umfassende Angebotspflicht besteht für alle Arbeitgeber:innen. Sie müssen allen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Schnelltest ermöglichen und diesen auch bezahlen.
§ 6a (1) S. 1 InfSchMV
Mindestens eine einfache Stoffmaske ist hier im Freien zu tragen:in Warteschlangen und auf Märktenauf Bahnsteigen und auf Haltestellen draußenin den Außenbereichen von Kultur- und Freizeiteinrichtungenbei Demonstrationenauf 35 Straßen und Plätzen, die in der Anlage der Verordnung aufgelistet sind, zwischen 6 und 24 Uhr
§ 4 (2) InfSchMV
FFP2-Masken sind hier vorgeschrieben:Nutzung von Bus und Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und FlughäfenNutzung von Taxis sowie Uber-Wagen und anderen Fahrdiensten, die Fahrer:innen aber sind komplett befreitBesuch von Geschäften und Malls sowie Handwerks-, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit PublikumsverkehrBesuch von Arztpraxen und anderen GesundheitseinrichtungenBesuch von Krankenhäusern und Pflegeheimen, außerdem von Patient:innen bzw. Bewohner:innen beim Empfang von Besuch sowie außerhalb ihres Zimmers,Besuch von Bibliotheken und Archivenin der beruflichen Bildung und der allgemeinen ErwachsenenbildungBesuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen
§ 4 (2) InfSchMV
Eine weitere Ausnahme gibt es im Falle privat organisierter Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren: Wenn zwei Haushalte sich dafür fest zusammentun, können die Personenobergrenzen überschritten werden.
§ 2 (4) Nr. 4 InfSchMV