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  1. Aug 2021
  2. Jun 2021
    1. Wer in der Hauptstadt zweimal gegen Corona geimpft wurde, hat nun 15 Tage nach der zweiten Dosis die gleichen Rechte wie eine Person mit negativem Testergebnis - und darf im Einzelhandel shoppen gehen. Der Impfpass dient als Nachweis.

      § 6b (3) S. 2 2. InfSchMV

    1. Im Freien dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren treffen. Nachts ist der Aufenthalt im Freien nur allein oder zu zweit gestattet – in beiden Fällen werden Kinder nicht mitgezählt.

      § 2 (3) 2. InfSchMV

    2. Testpflicht für Fahrstunden:Kunden von Fahrschulen müssen künftig ein negatives Testergebnis vorlegen, wenn sie zur Fahrstunde kommen. Das gilt auch für Flug- oder Bootsschulen und ähnliche Einrichtungen.

      § 18 (4) 2. InfSchMV

    3. Maskenpflicht für Kinder: FFP2-Masken, die beispielsweise beim Einkaufen oder in Bus und Bahn vorgeschrieben sind, sind erst für Personen ab 14 Jahren verpflichtend. Für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren reicht eine normale OP-Maske.

      § 4 (4) S. 1 Nr. 1, 1a 2. InfSchMV

    4. Schnelltests am Arbeitsplatz:Arbeitnehmer, die körperlichen Kontakt zum Beispiel zu Kunden haben, müssen sich zweimal in der Woche auf eine Infektion testen lassen. Das gilt laut der neuen Verordnung für Mitarbeiter von privaten und öffentlichen Arbeitgebern und auch für Selbstständige mit direktem Kundenkontakt und deren Beschäftigte.

      § 6a (3) InfSchMV i.V.m. § 6a (2) 2. InfSchMV

    5. Angebotspflicht der Arbeitgeber:Entsprechend sind private und öffentliche Arbeitgeber einschließlich der Justiz verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die zumindest zum Teil an ihrem Arbeitsplatz sein müssen, zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Schnelltest anzubieten.

      § 6a (1) S. 1 2. InfSchMV

  3. Apr 2021
    1. Eine umfassende Angebotspflicht besteht für alle Arbeitgeber:innen. Sie müssen allen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Schnelltest ermöglichen und diesen auch bezahlen.

      § 6a (1) S. 1 InfSchMV

    2. Mindestens eine einfache Stoffmaske ist hier im Freien zu tragen:in Warteschlangen und auf Märktenauf Bahnsteigen und auf Haltestellen draußenin den Außenbereichen von Kultur- und Freizeiteinrichtungenbei Demonstrationenauf 35 Straßen und Plätzen, die in der Anlage der Verordnung aufgelistet sind, zwischen 6 und 24 Uhr

      § 4 (2) InfSchMV

    3. FFP2-Masken sind hier vorgeschrieben:Nutzung von Bus und Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und FlughäfenNutzung von Taxis sowie Uber-Wagen und anderen Fahrdiensten, die Fahrer:innen aber sind komplett befreitBesuch von Geschäften und Malls sowie Handwerks-, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit PublikumsverkehrBesuch von Arztpraxen und anderen GesundheitseinrichtungenBesuch von Krankenhäusern und Pflegeheimen, außerdem von Patient:innen bzw. Bewohner:innen beim Empfang von Besuch sowie außerhalb ihres Zimmers,Besuch von Bibliotheken und Archivenin der beruflichen Bildung und der allgemeinen ErwachsenenbildungBesuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen

      § 4 (2) InfSchMV

    4. Eine weitere Ausnahme gibt es im Falle privat organisierter Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren: Wenn zwei Haushalte sich dafür fest zusammentun, können die Personenobergrenzen überschritten werden.

      § 2 (4) Nr. 4 InfSchMV