Restaurants in Berlin dürfen von Freitag (04.06.2021) an wieder ihre Innenräume für Gäste öffnen. Dabei gelte eine Testpflicht,
§ 18 (1) S. 1 3. InfSchMV
Restaurants in Berlin dürfen von Freitag (04.06.2021) an wieder ihre Innenräume für Gäste öffnen. Dabei gelte eine Testpflicht,
§ 18 (1) S. 1 3. InfSchMV
In der Außengastronomie und beim Einkauf ist die Vorlage eines Negativ-Tests dagegen nicht mehr nötig.
§ 18 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 16 (1) 3. InfSchMV
In Kantinen entfällt die für Mitarbeiter:innen des Unternehmens die Pflicht, ein negatives Corona-Testergebnis vorzulegen.
§ 18 (1) S. 2 3. InfSchMV
Gaststätten dürfen ihre Innenräume nur für Personen öffnen, die einen aktuellen negativen Corona-Test oder einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen können.
§ 18 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 8 (1) 3. InfSchMV
Der Besuch der Außenbereiche von Restaurants, Cafés und Bars sowie die Benutzung derer sanitären Anlagen ist ohne Vorlage eines negativen Testergebnisses erlaubt.
§ 18 (1) S. 2 3. InfSchMV
Auch für das Personal gilt eine Maskenpflicht.
§ 15 (1) 3. InfSchMV
Sofern sich Gäste nicht an ihrem Sitzplatz aufhalten, müssen sie eine FFP2-Maske bzw. in Außenbereichen eine medizinische Gesichtsmaske tragen.
§ 15 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV
Grundsätzlich dürfen nicht mehr als zehn Personen aus fünf Haushalten gemeinsam an einem Tisch sitzen. Nicht mitgezählt werden Kinder von bis zu 14 Jahren, vollständig geimpfte und genesene Personen.
§ 9 (1) 3. InfSchMV
Gaststätten dürfen unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben für den Publikumsverkehr öffnen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Tisch zulässig. Betreiber:innen sind dazu verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches unter anderem die Regulierung der Gästeanzahl, die Kontaktnachverfolgung sowie die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln sicherstellt.
§ 18 (1) 3. InfSchMV
In geschlossenen Räumen der Hochschulen und Hochschulbibliotheken ist weiterhin eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
§ 26 (3) 3. InfSchMV
Bereits seit dem 4. Juni dürfen Bibliotheken und Arbeitsplätze an den Hochschulen öffnen und Mensen ihren Betrieb mit Speisen und Getränken zunächst zur Abholung anbieten.
§ 26 (2) 3. InfSchMV
Weitere Öffnungsschritte beschloss der Senat auch für die Berliner Hochschulen. Ab Freitag können diese unter Beachtung von Hygienekonzepten und Einsatz ihrer Teststrategien die Präsenzanteile in Studium und Lehre erweitern. Neben den bereits erlaubten Praxisformaten in Kleingruppen sind nun weitere Lehrveranstaltungen vor Ort grundsätzlich erlaubt, die maximale Zahl der teilnehmenden Studierenden leitet sich dabei aus den Hygienekonzepten der Hochschulen sowie den allgemeinen Vorgaben der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes ab.
§ 26 (1) 3. InfSchMV
Sexuelle Dienstleistungen mit Geschlechtsverkehr bleiben bis mindestens 30. Juni nicht erlaubt.
§ 17 (4) S. 2 3. InfSchMV
Sport im Freien ist ab Freitag auch in Gruppen und bei Unterschreitung des Mindestabstands wieder erlaubt.
§ 30 (1) 3. InfSchMV
Keine Tests beim Friseur mehr nötig
§ 17 (1) S. 1 3. InfSchMV
Beim nächsten Friseurbesuch wird zudem kein negatives Testergebnis mehr benötigt, solange eine Maske getragen werden kann. Nur wenn keine Maske getragen werden könne, etwa beim Bartstutzen, müsse der Kunde einen negativen Test vorlegen.
§ 17 (1) 3. InfSchMV
Tanzveranstaltungen unter freiem Himmel sind nach der neuen Verordnung wieder erlaubt. Zusammen feiern dürfen demnach bis zu 250 Menschen, Voraussetzung ist ein negativer Test für alle Teilnehmenden.
§ 11 (8) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (1) 3. InfSchMV
Hochzeiten, Geburtstagspartys, religiöse Feiern und Trauerfeiern sind hingegen wieder mit mehr Gästen möglich. Finden sie drinnen statt, dürfen 50 Menschen zusammenkommen; im Freien sind bis zu 100 erlaubt. AdController.render('iqadtile81');
§ 11 (6) S. 2 3. InfSchMV
Auch bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen hat der Senat die Einschränkungen gelockert: Drinnen sind künftig bis zu 250 Gäste erlaubt. Sobald die Veranstaltung von mehr als 20 Gästen besucht wird, besteht Testpflicht.
§ 11 (2) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 11 (8) S. 2 InfSchMV
Andere Freiluftveranstaltungen sind ab Freitag wieder mit bis zu 1000 Menschen möglich.
§ 11 (2) S. 1 3. InfSchMV
Anders ist es in Bussen und Bahnen. Dort gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht.
§ 10 (3) S. 1 Nr. 1 3. InfSchMV
Nur an Orten, an denen es zu Gedränge kommen kann – der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) dachte da an Grabbeltische und Sonderangebote vor Geschäften – muss weiter eine Maske getragen werden. Dazu zählen auch Warteschlangen im Freien. Und Demonstrationen: "Bei Demonstrationen gilt weiterhin die Maskenpflicht, weil wir davon ausgehen, dass dort das Problem der Nichteinhaltung des Abstandes nach wie vor bestehen kann"
§ 15 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 14 (2) InfSchMV
Angesichts der sinkenden Zahl an Neuinfektionen müssen die Menschen im Freien fast nirgends mehr eine Maske tragen.
§ 15 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV