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  1. Jun 2021
    1. Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen

      $ 4 (1) Nr. 9 InfSchMV

    2. Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird

      § 4 (2) S. 1, 2 InfSchMV

    3. Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden. Auch Gästen, die in den Unterlagen falsche Angaben machen, droht Bußgeld.

      § 12 (3) Nr. 4 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG