In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch zehn Teilnehmer zusammenkommen
§ 6 (4) S. 2 InfSchMV
In geschlossenen Räumen dürfen maximal noch zehn Teilnehmer zusammenkommen
§ 6 (4) S. 2 InfSchMV
Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen
§ 6 InfSchMV
Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000 Personen
§ 6 (2) InfSchMV
Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen
$ 4 (1) Nr. 9 InfSchMV
Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird
§ 4 (2) S. 1, 2 InfSchMV
Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden. Auch Gästen, die in den Unterlagen falsche Angaben machen, droht Bußgeld.
§ 12 (3) Nr. 4 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG
In Berlin gilt auch in Gewerbebetrieben die Maskenpflicht, wo der Mindestabstand nicht sicher eingehalten werden kann
§ 4 (1) Nr. 2 InfSchMV
In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben
§ 12 (3) Nr. 6 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG
In Berlin dürfen sich nur noch fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten zwischen 23 Uhr und 6 Uhr im Freien treffen
§ 7 (7) S. 1 InfSchMV