Allerdings ist die Schulpflicht ausgesetzt. Das heißt, Familien, denen das Risiko für ihre Kinder zu groß erscheint, müssen die Kinder nicht in die Schule schicken, es kann auch schulisch angeleitet weiter nur zu Hause gelernt werden.
§ 4 (2) S. 1 Nr. 1 SchulHygCoV-19-VO