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  1. Aug 2021
    1. Die Verordnung enthält eine Ausweispflicht, die besagt: „Der Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis nebst einem Dokument, aus dem die Wohnanschrift der Person ersichtlich ist, ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei und den zuständigen Ordnungsbehörden vorzulegen.“

      § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    2. In der Verordnung sind explizit Besuche bei „Alten“ erlaubt - eine Altersgrenze gibt es nicht.

      § 14 (3) S. 1 e) SARS-CoV-2-EindmaßnV

  2. Jul 2021
    1. Darüber hinaus dürfen Büroarbeitsplätze bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 zu maximal 50 Prozent besetzt werden. Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgabe durchzusetzen – etwa durch Homeoffice-Angebote oder andere organisatorische Maßnahmen wie Schicht- und Wechseldienst.

      § 21 (1) 3. InfSchMV

  3. Jun 2021
    1. Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Bürger soziale Kontakte soweit wie möglich reduzieren, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe geschlossen werden.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) S. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 2 (5) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    2. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine oder mit einer weiteren Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet.

      § 14 (3) i) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    3. In Berlin und ganz Deutschland gilt seit Montag (23. März 2020) ein Kontaktverbot.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    4. Bei Missachtung einer amtlich verordneten Quarantäne drohen Infizierten sogar mehrjährige Freiheitsstrafen und Bußgelder in Höhe von mehreren zehntausend Euro.

      § 75 (1) Nr. 1 IfSG

    5. Wer coronabedingt selbst in Quarantäne ist, darf nicht mit dem Hund raus.

      § 30 (1) IfSG

    1. Sport und Bewegung an der frischen Luft ist der Verordnung zufolge ebenfalls im Freien erlaubt, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person - Gruppen dürfen auch zu diesem Zweck nicht gebildet werden.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m § 14 (3) Nr. i) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    2. In der Verordnung heißt es, Personen auf dem Stadtgebiet von Berlin müssten sich ständig in ihrer Wohnung aufhalten. Allerdings gibt es für diese Ausgangsbeschränkung eine Reihe von Ausnahmen. Das gilt etwa für Menschen, die zur Arbeit müssen, für Arztbesuche, andere medizinische Behandlungen oder Blutspenden, für Einkäufe, aber auch für die Begleitung Sterbender oder für Beerdigungen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m § 14 (3) Nr. a), b), c), g) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    1. Wer an unzulässigen Veranstaltungen teilnimmt oder einen Betrieb geöffnet hält, macht sich strafbar.

      § 75 (1) IfSG i.V.m. § 32 S. 1 IfSG i.V.m. § 2 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 1 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    2. Grundsätzlich sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen, Versammlungen, Zusammenkünfte und Ansammlungen nicht mehr erlaubt.

      § 1 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    3. Grundsätzlich müssen alle Verkaufsstellen schließen. Ausgenommen ist allerdings der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.

      § 3a (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 3a (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    4. Dürfen Friseure weiterhin öffnen?Nein.

      § 2 (5) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    5. „Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.“

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    6. Muss ich mich ausweisen?Ja.

      § 17 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    7. Besuche von Freunden, Bekannten oder der Familie sind grundsätzlich nicht mehr erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    8. Auch dürfen Menschen anderen Menschen helfen, die persönliche Geschäfte nicht selbst erledigen können.

      § 16 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    9. Die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei „Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren“ ist weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) n) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    10. Ebenso weiterhin erlaubt ist der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) e) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    11. Ausgenommen von der Kontaktbeschränkung sind auch die „Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten).

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) b) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    12. Ebenfalls dürften Berlinerinnen und Berliner weiter zum Arzt, Therapeuten oder ins Krankenhaus gehen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) b) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    13. Darf ich weiterhin zum Arzt gehen?Ja.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) b) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    14. Das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, „sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt“ ist weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) h) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    15. Darf ich noch meinen Hund ausführen und im Garten arbeiten?Ja. „Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren“ sind ebenso ausgenommen vom Verbot wie die „Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen“

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) j), k) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    16. Auch Autofahrten sind nur erlaubt, wenn es dafür triftige Gründe gibt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    17. Das heißt, auch Besuche in den Wohnungen der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) d) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    18. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen erlaubt. Diese umfassen auch „Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs“, „Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, und ohne jede sonstige Gruppenbildung“.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) c), i) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    19. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten.

      § 14 (2) S. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    20. Die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen ist weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) a) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    21. Die sogenannten „Kontaktbeschränkungen“ sehen vor, dass sich alle Berlinerinnen und Berliner „ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft“ aufzuhalten haben – vorbehaltlich anderer Regelungen.

      § 14 (1) S. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV

  4. Apr 2021
    1. Auch wer Tiere betreuen muss, darf die Wohnung verlassen und sei es, um mit dem Hund spazieren zu gehen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m § 14 (3) Nr. j) SARS-CoV-2-EindmaßnV