2 Matching Annotations
  1. Mar 2020
  2. Jul 2018
    1. 3.5.2. Was das Bundesamt dagegen einwendet, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass sich aus der strittigen Liste der Geschäftsumsatz einer Unternehmung im Verhältnis zum Eidgenössischen Finanzdepartement (wenn auch nicht zum Bund als Ganzem) pro Jahr ableiten lässt. Diese Information erscheint aber unverfänglich, und es ist nicht ersichtlich, was daran nachteilig sein sollte. Genauso wenig ist nachvollziehbar, dass sich allein aus den fraglichen Angaben der Anteil des Geschäfts mit dem Departement und schon gar nicht mit dem Bund am Gesamtvolumen einer Unternehmung ableiten lässt. Dasselbe gilt für den Grad der Abhängigkeit einer Unternehmung vom Gemeinwesen, stellt das Eidgenössische Finanzdepartement doch nur einen vieler möglicher öffentlich-rechtlicher Kunden (wie insbes. die übrigen Departement des Bundes, die Kantone und die Gemeinden) dar. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, wie die Informationen geeignet sein könnten, den eventuellen Aktienkurs eines Unternehmens nachteilig zu beeinflussen oder Rückschlüsse über die Kundenstruktur zu ermöglichen, wird doch nur über einen Kunden, nämlich das Eidgenössische Finanzdepartement, Aufschluss erteilt. Verborgen bleibt sodann, wie aus dem jährlichen Gesamtumsatz eines Einzelkunden Folgerungen auf die Preis- oder Rabattpolitik einer Unternehmung oder die ordnungsgemässe oder nicht erfolgreiche Auftragserfüllung gezogen werden können sollten. Für die Entwicklung von Konkurrenzstrategien wie Dumpingangeboten durch andere Unternehmungen taugt die streitige Liste ebenfalls nicht; einerseits sind die darin enthaltenen Informationen viel zu allgemein, um verbindliche Rückschlüsse zuzulassen, und andererseits gründen detailliertere Angaben, die allenfalls gewisse Folgerungen für Geschäftsstrategien ermöglichen könnten, auf dem Beschaffungsrecht und sind deswegen ohnehin schon bekannt. Schliesslich wurde auf die Untauglichkeit des Arguments der eventuellen Gefahr von Submissions- oder Preisabsprachen schon hingewiesen (vgl. E. 3.4). Dass berechtigte private Interessen den umstrittenen Angaben entgegenstehen sollten, ist mithin nicht nachvollziehbar.