21 Matching Annotations
  1. Dec 2024
    1. Im Weiteren stellte der VwGH klar, dass der für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Reparatur eines Unfallfahrzeuges maßgebliche Zeitwert grundsätzlich der Wert ist, den das Fahrzeug vor seiner Beschädigung aufgewiesen hat;

      Kann ja nur so gemeint gewesen sein. Das ist auch in etwa der Wert, den das Fahrzeug nach der Reparatur erbringen könnte.

    2. Der VwGH betonte, dass diese im AWG 2002 vorgesehene Prüfreihenfolge einzuhalten ist. Eine Sache ist also zunächst objektiv als Abfall anzusehen, wenn von ihr die Möglichkeit der Gefährdung von Schutzgütern nach dem AWG 2002 ausgeht. Erst im zweiten Schritt ist die Frage einer bestimmungsgemäßen Verwendung zu stellen, der eine Qualifikation als Abfall ausschließt.

      Etwas eigenartig. Die Frage der bestimmungsgemäßen Verwendung ist eigentlich zuerst zu prüfen, ansonsten wäre jedes, nicht angemeldete Fahrzeug, welches verkauft wird, Abfall!?

  2. Sep 2024
    1. Damit wird mit diesen Bestimmungen auch eine Abgrenzung zwischen AWG und den anderen Materiegesetzen (GewO, MinRoG, EG-K) geregelt. Im Zusammenhang mit der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung nach der GewO ist daher davon auszugehen, dass wenn z.B. ein Lager nach der 2. GenehmigungsfreistellungsVO genehmigungsfrei ist, die Ausnahme des § 37 Abs 2 Z 5 nicht greift und daher eine Anlagengenehmigung nach dem AWG erforderlich ist.
  3. Jan 2024
    1. Die Landesregierung hat eine elektronische Plattform einzurichten, die der Bereitstellung von Anträgen und weiteren verfahrensrelevanten Unterlagen in jenen Verfahren dient, in denen anerkannte Umweltorganisationen (§ 55a Abs 1) teilnehmen
  4. Jul 2023
    1. c)Litera cAnlagen zur Zwischenlagerung von Abfällen vor der Beseitigung, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet;

      ein Jahr reicht aus: Deponie!

  5. May 2023
    1. § 335.Paragraph 335, Ist in Verfahren betreffend Betriebsanlagen in erster Instanz die örtliche Zuständigkeit mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden gegeben (§ 333), ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bereich sich der größte Teil der Grundfläche der Betriebsanlage befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören.

      Leider keine entsprechende Regelung im AWG

  6. Apr 2023
    1. Hat ein im Firmenbuch eingetragener Rechtsträger eine Anmeldung oder eine Anzeige erstattet, ohne einen Auszug aus dem Firmenbuch anzuschließen, so hat die zur Durchführung des betreffenden Verfahrens zuständige Behörde dem Einschreiter auf dessen Ersuchen einen Firmenbuchauszug gegen Entrichtung von Gebühren in der Höhe der für den Firmenbuchauszug bestimmten Gerichtsgebühren zur Verfügung zu stellen. Dieser Firmenbuchauszug ist zu den Akten der Gewerbebehörde zu nehmen. Die Gebühren fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

      §24a AWG!?

    2. Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist

      ähnliche Bestimmung im AWG wäre erforderlich

  7. Mar 2023
    1. M329 - Carriage of certain wastes containing dangerous goods

      M329: Abfalltransprt

    1. Die Behörde ist zur Abfrage folgender Daten mittels automationsunterstützter Datenübermittlung befugt, soweit das Erfassen der Daten zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich ist:
  8. Feb 2023
    1. Abfallbehandlungsverfahren gem. Anhang 2 AWG 2002 bzw. AbfallRL, ergänzt um österreichspezifische Unterverfahren

      (aktuell: [R/D]_XX)

    1. 1a.Ziffer eins a„Lager“ ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;

      Definition Abfalllager: mögliche Verfahren gem. EDM-Referenzliste 3437: R12_04 R13 D13_02 D15

    1. Nicht von der Ausnahme umfasstsind Personen, die auch erlaubnispflichtige Tätigkeiten durchführen, zB jene Personen, die Deponienbetreiben oder Recycling-Baustoffe herstellen

      §24 Abs. 2 Z 11 Ausnahme: sobald andere erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt wird ist die Tätigkeit nicht mehr erlaubnsfrei. Dies gilt grundsätzlich für alle Ausnahmen.

    1. 1a.„Lager“ ortsfeste Einrichtungen, die zur Durchführung der Behandlungsverfahren R13 oder D15 des Anhangs 2 sowie zur Aussortierung von Störstoffen, zur Zusammenstellung von Chargen und zur Zerkleinerung oder Verdichtung von Abfällen ausschließlich für Transport- oder Lagerzwecke verwendet werden;

      Durch die neue Definition des Abfalllagers wird klargelegt, dass Anlagen, welche darüber hinaus gehende Tätigkeiten durchführen als Abfallbehandlungsanlagen gem. § 37 AWG gelten. Dortige Ausnahmen sind zu berücksichtigen