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  1. Jul 2021
    1. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt die Pflicht zur FFP2-Maske weiterhin, ebenso im Einzelhandel, Museen und Theatern.

      § 10 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 15 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 29 (3) S. 1 3. InfSchMV

    2. In Sportanlagen und Fitnessstudios muss keine FFP2-Maske mehr getragen werden, eine medizinische Maske genügt. Gleiches gilt für den Besuch von Volkshochschulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung oder auch Musikschulen, Tanzstudios und Einrichtungen im Sinne des Schulgesetzes und der beruflichen Bildung.

      § 21 (3) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 28 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 27 (1) S. 2 3. InfSchMV

    3. Im Einzelhandel entfällt die Pflicht zur Terminvergabe und zur Anwesenheitsdokumentation. Damit müssen die Kontaktdaten wie die Adresse des Kunden zum Beispiel beim Einkaufen im Elektronikmarkt nicht mehr per App oder schriftlich auf Papier erfasst werden. Das betrifft auch unter anderem Museen, Galerien und Bibliotheken.
    4. So sollen die bisherigen Kontaktbeschränkungen nur noch in geschlossenen Räumen gelten. Die bisher geltenden Beschränkungen, nach denen sich höchstens zehn Personen aus maximal fünf Haushalten plus Kinder bis 14 Jahre treffen durften, werden für den Aufenthalt draußen weitgehend aufgehoben.

      § 9 (1) S. 1 3. InfSchMV