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  1. Aug 2021
    1. Der Leitung des Krankenhauses obliegt mit Genehmigung des Gesundheitsamtes die Möglichkeit weiterer stations- und bereichsbezogener Einschränkungen jQuery(".inline-table").inlineTable();

      § 5 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    2. Besuche durch mit der Seelsorge betrauten Personen und durch Urkundspersonen sind ebenfalls zulässig.

      § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    3. Keine Einschränkungen gibt es für den des Besuch Schwerstkranker und Sterbender

      § 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    4. Neugeborene und deren Mütter dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen. Geschwister des Neugeborenen unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten.

      § 4 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    5. Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus durch eine Person eigener Wahl begleiten lassen.

      § 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    6. Personen mit Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, dürfen Patientinnen und Patienten nicht besuchen.

      § 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    7. Patientinnen und Patienten dürfen einmal am Tag durch eine Person für eine Stunde Besuch empfangen.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    8. Einmal am Tag sollen Patienten demnach von einer Person Besuch bekommen können - für eine Stunde.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    9. Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen.

      § 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

  2. Jun 2021
    1. Nachts dürfen sich im öffentlichen Raum im Freien von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr nur noch maximal fünf Personen oder Angehörige von zwei Haushalten versammeln.

      § 7 (7) S. 1 InfSchMV

    2. An privaten Feiern in geschlossenen Räumen dürfen nur noch maximal 10 Personen teilnehmen.

      § 6(4) S. 2 InfSchMV

    1. Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen.

      § 6 (1) InfSchMV i.V.m. § 6 (2) InfSchMV

    1. Für Geburten gilt künftig, dass sich die Frauen einen Menschen aussuchen dürfen, der sie begleitet.

      § 4 (1) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    2. Auch Seelsorge ist laut dem Papier weiter möglich.

      § 3 (3) S. 1 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    3. Menschen mit Symptomen, die auf Covid-19 hinweisen, dürfen laut der Verordnung allerdings nicht zu Besuch in Kliniken kommen.

      § 2 Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    4. Für den Besuch bei Schwerstkranken und Sterbenden sind keine Einschränkungen vorgesehen.

      § 3 (2) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung

    5. Einmal am Tag sollen Patienten demnach von einer Person Besuch bekommen können – für eine Stunde.

      § 3 (1) Krankenhaus-Covid-19-Verordnung