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  1. Aug 2021
  2. Jun 2021
    1. Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung dürfen nunmehr Trockensaunen wieder öffnen. Aufgüsse bleiben jedoch weiterhin verboten.

      § 7 (3) S. 2 InfSchMV

    2. In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nun an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Gruppen von bis zu sechs Personen dürfen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.

      § 5 (6) S. 1, 2, 3, 4 InfSchMV

    3. In geschlossenen Räumen darf nun gemeinsam gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden.

      § 5 (1) S. 1 InfSchMV

    4. Aufgrund der weltweiten Zunahme des Reiseverkehrs war es zudem notwendig, die erlassenen Regelungen zur Reisequarantäne im Land Berlin anzupassen. Erneut aufgenommen wurden Ausnahmeregelungen, die diesen Umstand besonders berücksichtigen, indem sie beispielsweise Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter transportieren von der Reisequarantäne ausnehmen. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings nur, wenn diese Personen sich weniger als 72 Stunden in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten haben oder sich weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.

      § 9 (2) S. 1 Nr. 1 InfSchMV

    5. Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist bereits grundsätzlich zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Der Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ist ab dem 21. August 2020 zulässig. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen.

      § 5 (8) S. 1, 2, 3 InfSchMV

    6. Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Zudem ist eine Anwesenheitsdokumentation verpflichtend.

      § 5 (7) S. 3 InfSchMV i.V.m. § 3 (1) S. 1 Nr. 7 InfSchMV

    7. Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen.

      § 5 (7) S. 3 InfSchMV

    8. Neben den schon bisherigen Möglichkeiten kontaktlosen Sport zu treiben, sind nun auch wieder Kontaktsportarten zulässig. So gelten für Mannschafts- und Gruppensport feste Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams. Für Kampfsport gelten feste Trainingsgruppen von höchstens vier Personen zuzüglich des Funktionsteams, also der Übungsleitung. Die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen richtet sich nach der Größe der genutzten Sportanlage. Zudem ist das Tanzen für feste Tanzpaare ebenso gestattet wie die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus.

      § 5 (7) S. 1, 2 InfSchMV

    1. Das gilt etwa für den Trainingsbetrieb bei Kontaktsportarten. Im Amateurfußball ist er in Berlin bereits wieder erlaubt.

      § 5 (7) c) SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

  3. Apr 2021
    1. Zudem ist es wieder erlaubt, an Theken und Tresen zu sitzen.

      § 5 (6) S. 1 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung

    2. So dürften künftig etwa im Restaurant bis zu sechs Gäste an einem Tisch sitzen, auch wenn 1,50 Meter Abstand nicht eingehalten werden können.

      § 5 (6) S. 1, 2, 3 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung