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  1. Aug 2021
    1. Die bereits seit Anfang Mai geltende Pflicht in Bus und Bahn ist nun mit einer Bußgeldandrohung verbunden. Wer den Mund-Nasen-Schutz trotz Aufforderung nicht trägt, soll zwischen 50 und – „bei dauerhafter Verweigerung“ – 500 Euro zahlen müssen.

      § 11 (3) S. 1 Nr. 5 InfSchMV i.V.m. § 4 (1) S. 1 Nr. 1 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG

  2. Jun 2021
    1. Zudem dürfen doppelt so viele Kunden gleichzeitig in einem Geschäft sein: Der Senat halbierte die Vorgabe von 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Kunde auf zehn.

      § 5 (4) S. 1, 2 InfSchMV

    2. Ausgenommen von der Abstandsregel sind künftig die Schulen, wo es nach den Ferien ab dem 10. August wieder vollen Betrieb geben soll.

      § 1 (2) S. 1 Nr. 2 InfSchMV

    3. Masken-Verweigerern droht nun ein Bußgeld.

      § 11 (3) S. 1 Nr. 5 InfSchMV

    1. In geschlossenen Räumen darf nicht gemeinsam gesungen werden.

      § 5 (1) InfSchMV

    2. Die neue Corona-Verordnung verbietet in Berlin alles gemeinsame Singen in geschlossenen Räumen, in Schulen aber bleibt es erlaubt.

      § 5 (1) InfSchMV

    1. Ebenfalls einen negativen Corona-Test müssen Reisende aus Risikogebieten in Berlin vorweisen, heißt es am Freitag. Ansonsten droht eine zweiwöchige Quarantäne.

      § 9 (3) InfSchMV i.V.m. (§ 8 (1) InfSchMV