Jede:r Bewohner:in darf täglich von zwei Personen besucht werden. Bei Besucher:innen von bis zu 12 Jahren ist ein:e dritte:r Besucher:in als Begleitperson zulässig. Selbiges gilt für Besuchende, die eine ständige Begleitperson benötigen.
§ 10 (1) S. 1, 2, 3 Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung