Entsprechende Nachweise zu den Testergebnissen müssen von Unternehmen auf Wunsch ausgestellt werden und sind vier Wochen lang aufzubewahren. Sofern Selbsttests eingesetzt werden, müssen diese vor Ort unter Beaufsichtigung durchgeführt werden. Der Nachweis darf nur bei korrekter Durchführung erteilt werden.
§ 22 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 22 (1) S. 5 3. InfSchMV