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  1. Aug 2021
    1. Entsprechende Nachweise zu den Testergebnissen müssen von Unternehmen auf Wunsch ausgestellt werden und sind vier Wochen lang aufzubewahren. Sofern Selbsttests eingesetzt werden, müssen diese vor Ort unter Beaufsichtigung durchgeführt werden. Der Nachweis darf nur bei korrekter Durchführung erteilt werden.

      § 22 (2) 3. InfSchMV i.V.m. § 22 (1) S. 5 3. InfSchMV

  2. Jul 2021
    1. Arbeitnehmer:innen und Selbstständige sind von der Pflicht befreit, sich regelmäßig testen zu lassen, wenn sie vollständig geimpft sind und die finale Impfung mindestens 14 Tage zurückliegt, oder nach einer Infektion mit dem Coronavirus, die maximal sechs Monate und mindestens 28 Tage zurückliegt, genesen sind, oder nach einer Infektion mit dem Coronavirus, die mehr als sechs Monate zurückliegt, mindestens eine Impfung gegen das SARS-CoV-Virus erhalten haben.

      § 8 (1) 3. InfSchMV

    2. Selbstständige mit körperlichen Kund:innenkontakt sind ebenfalls dazu verpflichtet, sich mindestens zweimal pro Woche einem PoC-Test zu unterziehen. Hierzu kann das kostenlose Testangebot der Stadt Berlin genutzt werden.

      § 22 (3) 3. InfSchMV

    3. Mitarbeiter:innen mit körperlichem Kund:innenkontakt sind dazu verpflichtet, das Angebot ihres Arbeitgebenden wahrzunehmen.

      § 22 (2) 3. InfSchMV

    4. Ein Verweis auf die kostenlosen Testmöglichkeiten der Stadt Berlin ist zur Erfüllung dieser Pflicht nicht zulässig.

      § 22 (1) S. 3 3. InfSchMV

    5. Unternehmen sind dazu verpflichtet, allen Mitarbeiter:innen, die am Arbeitsplatz präsent sind, zweimal pro Woche ein kostenloses Testangebot mittels Point-of-Care (PoC) Antigen-Tests zu unterbreiten. Dabei kann es sich auch um sogenannte Selbsttests handeln.

      § 22 (1) S. 1, 2 3. InfSchMV

    6. Sofern die zeitgleiche Präsenz von mehr als 50 Prozent der Mitarbeiter:innen zwingend notwendig ist – etwa zur Entgegennahme von Notrufen – kann von dieser Regelung abgewichen werden.

      § 21 (2) 3. InfSchMV

    7. Arbeitnehmer:innen können weiterhin in Präsenz arbeiten, wenn ihnen zuhause kein adäquater, störungsfreier Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

      § 28b (7) S. 2 IfSG

    8. Büroangestellte und Arbeitnehmer:innen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, müssen bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 von zuhause arbeiten, sofern keine zwingenden Gründe dagegensprechen. Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, Homeoffice oder mobiles Arbeiten zu ermöglichen, sofern dem keine betriebsbedingten, zwingend notwendige Gründe entgegenstehen.

      § 28b (7) S. 1, 2 IfSG

    9. Um Infektionsketten zu verhindern, müssen Präsenzveranstaltungen wie Meetings auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Auch die gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Personen muss nach Möglichkeit vermieden werden. Hierzu können Unternehmen beispielsweise flexible Arbeitszeiten einführen.

      § 2 (3) Corona-ArbSchV

    10. Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern oder bei der Raumbelegung der Richtwert von 10 Quadratmeter Fläche pro Mitarbeiter:in nicht eingehalten wird, müssen Angestellte eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken, FFP2-Maske ohne Ventil, KN95-Masken ohne Ventil oder vergleichbare Masken) tragen. Selbiges gilt bei Wegen innerhalb von Gebäuden vom und zum Arbeitsplatz sowie in Fahrstühlen.

      § 21 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (4) S. 2 Corona-ArbSchV

    11. Arbeitgeber:innen müssen entsprechende Atemschutzmasken zur Verfügung stellen.

      § 4 (1) Corona-ArbSchV

    12. Während der Ausübung von Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß müssen alle beteiligten Arbeitnehmer:innen zwingend eine FFP2-Maske ohne Ventil oder vergleichbare Atemschutzmaske tragen, einfache OP-Masken reichen in diesem Fall nicht aus.

      § 4 (1a) S. 1 Nr. 1 Corona-ArbSchV

    13. Am Arbeitsplatz kann die Maske abgenommen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten wird.

      § 21 (3) 3. InfSchMV

  3. Jun 2021
    1. Jede:r Bewohner:in darf täglich von zwei Personen besucht werden. Bei Besucher:innen von bis zu 12 Jahren ist ein:e dritte:r Besucher:in als Begleitperson zulässig. Selbiges gilt für Besuchende, die eine ständige Begleitperson benötigen.

      § 10 (1) S. 1, 2, 3 Zweite Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung