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  1. Jun 2021
    1. Sie dürfen allerdings Speisen und Getränke zur Abholung oder zur Lieferung anbieten. Für die Abholung, auch durch Lieferdienste, sind geeignete Vorkehrung zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen
    2. Grundsätzlich müssen alle Verkaufsstellen schließen. Ausgenommen ist allerdings der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Spätverkaufsstellen, Abhol- und Lieferdienste, Wochenmärkte mit Beschränkung auf die für den Einzelhandel in dieser Verordnung zugelassenen Sortimente, Apotheken, Einrichtungen mit Sanitätsbedarf sowie zum Erwerb von Hör- und Sehhilfen, Drogerien, Tankstellen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf und Buchhandel, Einzelhandel für Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf, Fahrradgeschäfte, Handwerk und Handwerkerbedarf und Großhandel.

      § 3a (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 3a (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    3. „Dienstleistungsgewerbe im Bereich der Körperpflege wie Friseure, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe dürfen weder für den Publikumsverkehr geöffnet werden noch ihre Dienste anbieten. Das gilt nicht für medizinisch notwendige Behandlungen.“
    4. „Bei jeglichem Aufenthalt außerhalb der Wohnung ist – soweit möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten.“

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    5. Wer ein professionelles Umzugsunternehmen engagiert hat, das sich an die Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz hält, kann den geplanten Umzug weiter durchführen. Für private Umzüge gelten die Regeln der Verordnung.
    6. Ausgenommen davon sind:der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereichdie Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigendie Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis
    7. Die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei „Behörden, Gerichten, Rechtsantragsstellen, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und Notarinnen und Notaren“ ist weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) n) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    8. Ebenso weiterhin erlaubt ist der Besuch bei alten oder kranken Menschen oder bei Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) e) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    9. Ausgenommen von der Kontaktbeschränkung sind auch die „Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten).

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) b) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    10. Ebenfalls dürften Berlinerinnen und Berliner weiter zum Arzt, Therapeuten oder ins Krankenhaus gehen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) b) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    11. Das Verlassen und Wiederbetreten des Stadtgebiets von Berlin, „sofern es auf direktem Weg von beziehungsweise zu der Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft erfolgt“ ist weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) h) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    12. Darf ich noch meinen Hund ausführen und im Garten arbeiten?Ja. „Handlungen zur Versorgung und Betreuung von Tieren“ sind ebenso ausgenommen vom Verbot wie die „Bewirtschaftung von gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Flächen“

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) j), k) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    13. Das heißt, auch Besuche in den Wohnungen der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten sind weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) d) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    14. Auch der Besuch bei Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich sind weiterhin erlaubt, ebenso wie „die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis“.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) d), e), f), g) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    15. Das Verlassen der Wohnung ist nur noch mit triftigen Gründen erlaubt. Diese umfassen auch „Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs“, „Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person, und ohne jede sonstige Gruppenbildung“.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) c), i) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    16. Die Ausübung beruflicher, mandatsbezogener oder ehrenamtlicher Tätigkeiten, auch an wechselnden Einsatzstellen ist weiterhin erlaubt.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (3) a) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    17. Die sogenannten „Kontaktbeschränkungen“ sehen vor, dass sich alle Berlinerinnen und Berliner „ständig in ihrer Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft“ aufzuhalten haben – vorbehaltlich anderer Regelungen.

      § 14 (1) S. 1 SARS-CoV-2-EindmaßnV

    1. Darf ich den Hund gassi führen? Ja, auch das ist in Ländern mit Corona-Ausgangssperre erlaubt. Hundehalter sollten dabei berücksichtigen, dass sie nur einzeln auf die Straße gehen, sich nicht weit von Haus oder Wohnung entfernen, nur kurz spazieren gehen und Abstand zu anderen Menschen und Tieren halten.
    1. Zwischen 21 und 5 Uhr darf man die eigene Wohnung oder das eigene Grundstück nicht verlassen. Ausnahmen gibt es, diese sind aber stark begrenzt, etwa auf die »Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum« sowie die Fahrt zur Arbeit. Auch der Spaziergang mit dem Hund soll erlaubt bleiben.
    1. Bisher müssen in Gaststätten die Stühle so stehen, dass zwischen den Gästen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Ausnahmen gelten für Ehe- und Lebenspartner und Angehörige des eigenen Haushalts - mit Arbeitskollegen und Bekannten wird das vertraute Gespräch über den Tisch hinweg dagegen manchmal schwierig.
    1. Wirte sind dazu verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches unter anderem die Regulierung der Gästeanzahl, die Kontaktnachverfolgung sowie die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln sicherstellt.

      § 6 (1) S. 1, 2 2. InfSchMV

    1. Seit Beginn des bundesweiten Lockdowns Mitte Dezember sind auch in Berlin große Teile des Einzelhandels mit Ausnahme etwa von Supermärkten, Drogerien oder Apotheken geschlossen. Restaurants, Museen, Kinos, Theater, Freizeit- und Sporteinrichtungen sind schon seit Anfang November für das Publikum zu.
    1. Gilt weiterhin Maskenpflicht?Ja, sie wurde sogar verschärft. Waren bisher FFP2- oder einfachere sogenannte OP-Masken vorgeschrieben, sind ab Mittwoch nur noch FFP2-Masken erlaubt. Das gilt übrigens für alle Innenräume jenseits der eigenen vier Wände, also auch im ÖPNV, Arztpraxen, Schulen, Museen.
    1. Tagsüber dürfen sich dann nur noch Angehörige eines Haushalts plus eine weitere Person zusammen aufhalten. Auch hier werden Kinder bis 14 nicht mitgezählt. Zwischen 21 und 5 Uhr sind dann gar keine Besuche mehr erlaubt.
  2. May 2021
    1. Bevor man am Tisch Platz nimmt, muss man zum Check-In einen aufgeklebten QR-Code mit einer App (beispielsweise Luca) scannen – die Voraussetzung der digitalen Kontakt-Nachverfolgung durch die Gesundheitsämter.

      § 5 (1) 2. InfSchMV

  3. Apr 2021
    1. Auch wer Tiere betreuen muss, darf die Wohnung verlassen und sei es, um mit dem Hund spazieren zu gehen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m § 14 (3) Nr. j) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    1. Eine umfassende Angebotspflicht besteht für alle Arbeitgeber:innen. Sie müssen allen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice sind, mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Schnelltest ermöglichen und diesen auch bezahlen.

      § 6a (1) S. 1 InfSchMV

    2. Mindestens eine einfache Stoffmaske ist hier im Freien zu tragen:in Warteschlangen und auf Märktenauf Bahnsteigen und auf Haltestellen draußenin den Außenbereichen von Kultur- und Freizeiteinrichtungenbei Demonstrationenauf 35 Straßen und Plätzen, die in der Anlage der Verordnung aufgelistet sind, zwischen 6 und 24 Uhr

      § 4 (2) InfSchMV

    3. FFP2-Masken sind hier vorgeschrieben:Nutzung von Bus und Bahn, einschließlich der Bahnhöfe und FlughäfenNutzung von Taxis sowie Uber-Wagen und anderen Fahrdiensten, die Fahrer:innen aber sind komplett befreitBesuch von Geschäften und Malls sowie Handwerks-, Dienstleistungsbetrieben und Gewerbe mit PublikumsverkehrBesuch von Arztpraxen und anderen GesundheitseinrichtungenBesuch von Krankenhäusern und Pflegeheimen, außerdem von Patient:innen bzw. Bewohner:innen beim Empfang von Besuch sowie außerhalb ihres Zimmers,Besuch von Bibliotheken und Archivenin der beruflichen Bildung und der allgemeinen ErwachsenenbildungBesuch von Kultur- und Freizeiteinrichtungen

      § 4 (2) InfSchMV

    4. Eine weitere Ausnahme gibt es im Falle privat organisierter Kinderbetreuung für Kinder von bis zu 12 Jahren: Wenn zwei Haushalte sich dafür fest zusammentun, können die Personenobergrenzen überschritten werden.

      § 2 (4) Nr. 4 InfSchMV