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  1. Jun 2021
    1. Alle Gäste ab 6 Jahren müssen einen negativen Test vorweisen, der nicht älter als 24 Stunden ist. Die Tests können entweder in einem Testzentrum erfolgen oder unter Aufsicht des Gaststättenpersonals vor Ort. [berlin.de] Genesene oder geimpfte Personen müssen ebenfalls einen entsprechenden Nachweis vorlegen.
    2. Gäste in Berlin und Brandenburg müssen vor einem Besuch negativ getestet sein, aber nicht vorab reservieren. Ausnahmen gelten für Genesene und Geimpfte.

      § 16 (1) S. 4 2. InfSchMV i.V.m. § 6c (1) 2. InfSchMV

    1. Gaststätten dürfen ihre Innenräume nur für Personen öffnen, die einen aktuellen negativen Corona-Test oder einen Impf- bzw. Genesenennachweis vorlegen können.

      § 18 (1) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 8 (1) 3. InfSchMV

    2. Grundsätzlich dürfen nicht mehr als zehn Personen aus fünf Haushalten gemeinsam an einem Tisch sitzen. Nicht mitgezählt werden Kinder von bis zu 14 Jahren, vollständig geimpfte und genesene Personen.

      § 9 (1) 3. InfSchMV

    3. Gaststätten dürfen unter Einhaltung strenger Hygienevorgaben für den Publikumsverkehr öffnen. Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur am Tisch zulässig. Betreiber:innen sind dazu verpflichtet, ein Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen, welches unter anderem die Regulierung der Gästeanzahl, die Kontaktnachverfolgung sowie die Einhaltung der Abstands- und Kontaktregeln sicherstellt.

      § 18 (1) 3. InfSchMV

    1. So sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern zwei Mal in der Woche einen kostenlosen Corona-Test zu ermöglichen. Eine Pflicht, das Angebot zu nutzen, besteht für die Mitarbeiter jedoch nicht.

      § 6a (1) 2. InfSchMV

    2. An den Kontaktbeschränkungen hat sich indes nichts geändert. Es bleibt dabei, dass sich insgesamt fünf Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.

      § 9 (7) 2. InfSchMV

    3. FFP2-Masken im öffentlichen Räumen werden verpflichtend Das Tragen von FFP2-Masken wird dann in allen öffentlichen Innenräumen Pflicht. Das gilt auch für öffentliche Verkehrsmittel. Bisher waren auch einfache OP-Masken erlaubt.

      § 4 (2) 2. InfSchMV

    4. Zudem müssen Geschäfte eine digitale Anwesenheitsdokumentation nutzen, zum Beispiel die LucaApp. Von beiden Pflichten ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, also Lebensmittelhandel, Drogerien und Apotheken. Zudem entfällt für Dienstleister und Gewerbetreibende die digitale Dokumentationspflicht

      § 5 (1) S. 4, 1 Nr. 8 2. InfSchMV

    5. Statt Notbremse werden nun FFP2-Masken und Tests fürs Shopping Pflicht, und es sollen mehr Berliner im Home-Office arbeiten.

      § 4 (2) S. 1 Nr. 4 2. InfSchMV i.V.m. § 15 (1) S. 1 2. InfSchMV i.V.m. § 7a (1) 2. InfSchMV

    1. Keine OP-Masken mehr erlaubt Ebenfalls neu ist eine FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen jenseits der eigenen vier Wände. Einfachere OP-Masken, die bisher als Alternative zu FFP2-Masken erlaubt waren, reichen nicht mehr. Die Regelung gilt unter anderem in Bussen und Bahnen, Geschäften, Arztpraxen und Krankenhäusern.

      § 4 (2) S. 1 Nr. 1, 3, 4 2. InfSchMV

    2. Berlinerinnen und Berliner müssen einen negativen Corona-Test zum Einkaufen in Geschäften, für Besuche im Friseur- oder Kosmetiksalon, in Museen und Galerien vorweisen. Davon ausgenommen sind Supermärkte, Apotheken oder Drogerien, die auch im Lockdown offen waren.

      § 15 (1) S. 1, 3 2. InfSchMV i.V.m. § 18 (1) S. 3 2. InfSchMV i.V.m. § 20 (2) S. 3 2. InfSchMV

    1. VERANSTALTUNGEN IN GESCHLOSSENEN RÄUMEN sind mit bis zu 100 Menschen erlaubt; ab 11 Teilnehmern besteht Testpflicht. Ausnahmen gibt es bei maschineller Belüftung der Räume, dann können es deutlich mehr Menschen sein.

      § 9 (2) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 2 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (5) 2. InfSchMV

    2. VERANSTALTUNGEN IM FREIEN sind mit bis zu 500 Menschen möglich. Ab 250 Menschen gilt eine Testpflicht. Bei weniger Teilnehmern ist sie abhängig vom Hygienekonzept.

      § 9 (1) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (10) S. 1 2. InfSchMV

    3. RESTAURANTS und KNEIPEN dürfen ihre Innenräume öffnen. Es gelten allerdings Personenbegrenzung, Reservierungs- und Testpflicht. Der Außenbereich darf ohne Tests besucht werden.

      § 16 (1) S. 1, 2, 3 2. InfSchMV

    4. KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN: Draußen dürfen sich wieder zehn Menschen aus bis zu fünf Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren treffen. In geschlossenen Räumen sind bis zu sechs Menschen aus drei Haushalten erlaubt.

      § 2 (3) 2. InfSchMV i.V.m. § 9 (7) S. 2 2. InfSchMV

    1. Noch weiter als Berlin geht Brandenburg: Unter anderem werden dort sämtliche Kontaktbeschränkungen in der Öffentlichkeit aufgehoben und Tanzclubs dürfen mit beschränkter Personenzahl und strengen Hygieneauflagen wieder öffnen.
    2. Weitere Öffnungsschritte beschloss der Senat auch für die Berliner Hochschulen. Ab Freitag können diese unter Beachtung von Hygienekonzepten und Einsatz ihrer Teststrategien die Präsenzanteile in Studium und Lehre erweitern. Neben den bereits erlaubten Praxisformaten in Kleingruppen sind nun weitere Lehrveranstaltungen vor Ort grundsätzlich erlaubt, die maximale Zahl der teilnehmenden Studierenden leitet sich dabei aus den Hygienekonzepten der Hochschulen sowie den allgemeinen Vorgaben der Dritten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Landes ab.

      § 26 (1) 3. InfSchMV

    3. Beim nächsten Friseurbesuch wird zudem kein negatives Testergebnis mehr benötigt, solange eine Maske getragen werden kann. Nur wenn keine Maske getragen werden könne, etwa beim Bartstutzen, müsse der Kunde einen negativen Test vorlegen.

      § 17 (1) 3. InfSchMV

    4. Freizeitparks können wieder öffnen, Jahrmärkte und Volksfeste stattfinden, der Besuch in Freiluft-Zoos ist ohne Maske möglich und auch Hallenbäder, Thermen und Saunen dürfen wieder Besucher:innen empfangen.

      § 34 (3) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (2) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (4) 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (5) S. 1 3. InfSchMV

    5. Tanzveranstaltungen unter freiem Himmel sind nach der neuen Verordnung wieder erlaubt. Zusammen feiern dürfen demnach bis zu 250 Menschen, Voraussetzung ist ein negativer Test für alle Teilnehmenden.

      § 11 (8) S. 1 3. InfSchMV i.V.m. § 34 (1) 3. InfSchMV

    6. Hochzeiten, Geburtstagspartys, religiöse Feiern und Trauerfeiern sind hingegen wieder mit mehr Gästen möglich. Finden sie drinnen statt, dürfen 50 Menschen zusammenkommen; im Freien sind bis zu 100 erlaubt. AdController.render('iqadtile81');

      § 11 (6) S. 2 3. InfSchMV

    7. Auch bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen hat der Senat die Einschränkungen gelockert: Drinnen sind künftig bis zu 250 Gäste erlaubt. Sobald die Veranstaltung von mehr als 20 Gästen besucht wird, besteht Testpflicht.

      § 11 (2) S. 2 3. InfSchMV i.V.m. § 11 (8) S. 2 InfSchMV

    8. Nur an Orten, an denen es zu Gedränge kommen kann – der Regierende Bürgermeister Michael Müller (SPD) dachte da an Grabbeltische und Sonderangebote vor Geschäften – muss weiter eine Maske getragen werden. Dazu zählen auch Warteschlangen im Freien. Und Demonstrationen: "Bei Demonstrationen gilt weiterhin die Maskenpflicht, weil wir davon ausgehen, dass dort das Problem der Nichteinhaltung des Abstandes nach wie vor bestehen kann"

      § 15 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 2 (3) 3. InfSchMV i.V.m. § 14 (2) InfSchMV

    1. Wer in der Hauptstadt zweimal gegen Corona geimpft wurde, hat nun 15 Tage nach der zweiten Dosis die gleichen Rechte wie eine Person mit negativem Testergebnis - und darf im Einzelhandel shoppen gehen. Der Impfpass dient als Nachweis.

      § 6b (3) S. 2 2. InfSchMV

    1. Dort dürfen zweimal Geimpfte bereits wieder zu körpernahen Dienstleistungen oder in Biergärten. Der Nachweis über den vollständigen Impfschutz müsse den Betreibern schriftlich oder digital nachgewiesen werden. Diese Änderung gilt seit Sonntag, zunächst bis zum 25. April.
    1. Im Freien dürfen sich maximal fünf Personen aus zwei Haushalten plus Kinder bis 14 Jahren treffen. Nachts ist der Aufenthalt im Freien nur allein oder zu zweit gestattet – in beiden Fällen werden Kinder nicht mitgezählt.

      § 2 (3) 2. InfSchMV

    2. Testpflicht für Fahrstunden:Kunden von Fahrschulen müssen künftig ein negatives Testergebnis vorlegen, wenn sie zur Fahrstunde kommen. Das gilt auch für Flug- oder Bootsschulen und ähnliche Einrichtungen.

      § 18 (4) 2. InfSchMV

    3. Maskenpflicht für Kinder: FFP2-Masken, die beispielsweise beim Einkaufen oder in Bus und Bahn vorgeschrieben sind, sind erst für Personen ab 14 Jahren verpflichtend. Für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren reicht eine normale OP-Maske.

      § 4 (4) S. 1 Nr. 1, 1a 2. InfSchMV

    4. Keine Privilegien für Corona-Genesene:  Menschen, die schon einmal an Corona erkrankt waren und inzwischen wieder gesund sind, profitieren nicht. Wer geltend macht, er sei dadurch vor Infektionen geschützt und die gleichen Rechte wie Geimpfte verlangt, kommt damit nicht durch.
    5. Schnelltests am Arbeitsplatz:Arbeitnehmer, die körperlichen Kontakt zum Beispiel zu Kunden haben, müssen sich zweimal in der Woche auf eine Infektion testen lassen. Das gilt laut der neuen Verordnung für Mitarbeiter von privaten und öffentlichen Arbeitgebern und auch für Selbstständige mit direktem Kundenkontakt und deren Beschäftigte.

      § 6a (3) InfSchMV i.V.m. § 6a (2) 2. InfSchMV

    6. Angebotspflicht der Arbeitgeber:Entsprechend sind private und öffentliche Arbeitgeber einschließlich der Justiz verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die zumindest zum Teil an ihrem Arbeitsplatz sein müssen, zweimal pro Woche einen kostenlosen Corona-Schnelltest anzubieten.

      § 6a (1) S. 1 2. InfSchMV

    1. Tagsüber dürfen sich nur noch Angehörige eines Haushalts oder Lebenspartner plus eine weitere Person zusammen drinnen aufhalten. Kinder bis 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt.

      § 9 (7) S. 2 2. InfSchMV

    1. Mit Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung dürfen nunmehr Trockensaunen wieder öffnen. Aufgüsse bleiben jedoch weiterhin verboten.

      § 7 (3) S. 2 InfSchMV

    2. In Gaststätten und Schankwirtschaften dürfen Speisen und Getränke nun an Tischen sowie sitzend an Theken und Tresen verzehrt werden. Die Bestuhlung ist so vorzunehmen, dass zwischen Personen ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Gruppen von bis zu sechs Personen dürfen mit weniger als 1,5 Metern Abstand untereinander an einem Tisch sitzen. Im Freien kann der Mindestabstand unterschritten werden, sofern der Schutz vor Tröpfcheninfektionen und Aerosolen sichergestellt ist. Im Abstandsbereich dürfen sich keine Personen aufhalten.

      § 5 (6) S. 1, 2, 3, 4 InfSchMV

    3. In geschlossenen Räumen darf nun gemeinsam gesungen werden, wenn die im Hygienerahmenkonzept der für Kultur zuständigen Senatsverwaltung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards eingehalten werden.

      § 5 (1) S. 1 InfSchMV

    4. Aufgrund der weltweiten Zunahme des Reiseverkehrs war es zudem notwendig, die erlassenen Regelungen zur Reisequarantäne im Land Berlin anzupassen. Erneut aufgenommen wurden Ausnahmeregelungen, die diesen Umstand besonders berücksichtigen, indem sie beispielsweise Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend andere Personen, Waren und Güter transportieren von der Reisequarantäne ausnehmen. Die Ausnahmeregelung gilt allerdings nur, wenn diese Personen sich weniger als 72 Stunden in einem sogenannten Risikogebiet aufgehalten haben oder sich weniger als 48 Stunden im Land Berlin aufhalten.

      § 9 (2) S. 1 Nr. 1 InfSchMV

    5. Der Wettkampfbetrieb in kontaktfreien Sportarten ist bereits grundsätzlich zulässig, soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und Hygienekonzeptes des jeweiligen Sportfachverbandes stattfindet. Der Wettkampfbetrieb der übrigen Sportarten ist ab dem 21. August 2020 zulässig. Für deren überregionalen Ligenbetrieb wird der Wettkampfbetrieb ab dem 15. August 2020 zugelassen.

      § 5 (8) S. 1, 2, 3 InfSchMV

    6. Die Verantwortlichen sind verpflichtet vor Beginn der Sporteinheit auf die Einhaltung des Schutz- und Hygienekonzepts hinzuweisen und für dessen Umsetzung Sorge zu tragen. Zudem ist eine Anwesenheitsdokumentation verpflichtend.

      § 5 (7) S. 3 InfSchMV i.V.m. § 3 (1) S. 1 Nr. 7 InfSchMV

    7. Neben den schon bisherigen Möglichkeiten kontaktlosen Sport zu treiben, sind nun auch wieder Kontaktsportarten zulässig. So gelten für Mannschafts- und Gruppensport feste Trainingsgruppen von höchstens 30 Personen einschließlich des Funktionsteams. Für Kampfsport gelten feste Trainingsgruppen von höchstens vier Personen zuzüglich des Funktionsteams, also der Übungsleitung. Die Zahl der insgesamt zulässigen Trainingsgruppen richtet sich nach der Größe der genutzten Sportanlage. Zudem ist das Tanzen für feste Tanzpaare ebenso gestattet wie die sportliche Nutzung von Segel- und Ruderbooten sowie Kanus.

      § 5 (7) S. 1, 2 InfSchMV

    1. Denn der aktuelle „Musterhygieneplan Corona für die Berliner Schulen“ erlaubt wieder Chorproben, „sofern der Probenraum groß genug ist, dass zwischen allen Sängerinnen und Sängern ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden kann“.
    1. Ausnahmen gelten zudem für Menschen, die aus beruflichen Gründen reisen und zu systemrelevanten Berufsgruppen, etwa aus dem Gesundheitsbereich gehören. Auch Personen, die Verwandte ersten oder zweiten Grades, Ehegatten, Lebensgefährten oder Personen, für welche ein gemeinsames oder geteiltes Sorge- oder Umgangsrecht besteht, besuchen, müssen nicht automatisch in die Quarantäne. Das gilt auch für Beistandsbesuche für schutz- oder hilfebedürftigen Personen, Patienten mit dringenden medizinischen Behandlungen und Durchreisende.
    2. Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind Menschen, die keine COVID19-Symptome zeigen und aus ihrem Reiseland einen aktuellen, negativen Coronatest vorweisen können.

      § 9 (3) Nr. 5 InfSchMV i.V.m. § 9 (6) S. 1 InfSchMV

    1. Geschäfte im Groß- und Einzelhandel dürfen offen bleiben, allerdings darf sich auf einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern nicht mehr als ein*e Kund*in auf einer Fläche von zehn Quadratmetern aufhalten. Läden, die über 800 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, müssen dafür Sorge tragen, dass sich nur eine Person auf 20 Quadratmetern aufhält.

      § 5 (4) S. 1, 2 InfSchMV

    2. Restaurants, Cafés, Gaststätten, Bars und Kneipen müssen weiterhin geschlossen bleiben, es dürfen keine Gäste empfangen werden. Außer-Haus-Lieferungen und Abholungen von Speisen für den Verzehr zu Hause sind aber gestattet.

      § 7 (2) S. 1, 2 InfSchMV

    3. Schon länger gilt die Maskenpflicht auf großen Einkaufsstraßen und belebten Plätzen. Dazu zählen die Bergmannstraße, die Friedrichstraße, der Ku'damm, die Karl-Marx-Straße, die Wilmersdorfer Straße, die Tauentzienstraße, die Wilmersdorfer Straße, der Kurfürstendamm, die Altstadt Spandau, die Schloßstraße, die Bölschestraße sowie die Alte Schönhauser Straße. Ebenso: der Rosa-Luxemburg-Platz, der Rosenthaler Platz, der Alexanderplatz, die Rathausstraße, der Bebelplatz, der Hackescher Markt, der Lustgarten, der Leipziger Platz, der Pariser Platz, Unter den Linden und Karl-Liebknecht Straße, der Potsdamer Platz, der Washingtonplatz/Europaplatz, die Turmstraße, das Kottbusser Tor, der Lausitzer Platz, der Boxhagener Platz, der Hermannplatz und die Hermannstraße, die Sonnenallee, der Breitscheidplatz, der Hardenbergplatz, der Olympischer Platz und der Wittenbergplatz.

      § 4 (1a) S. 2 Nr. 4 InfSchMV

    4. Auf jeder Straße, in der Einzelhandel und Handwerksbetriebe ansässig sind, gilt ab 01. Dezember Maskenpflicht. Bislang galt eine solche Pflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln und Bahnhöfen, in Büros, im Einzelhandel und Supermärkten, aber auch vor Einkaufsmärkten sowie an belebteren Orten wie beispielsweise Parkplätzen. Auch Wochen-, Floh- und Weihnachtsmärkte gehören dazu, unerheblich, in welcher Form diese stattfinden.
    5. Stand jetzt dürfen sich in Berlin auch über Weihnachten und Silvester, also vom 23. Dezember 2020 bis zum 01. Januar 2021, wie bisher maximal 5 Personen aus 2 Haushalten treffen. Von der Zahl der Einzelpersonen sind dabei Kinder bis 12 Jahre explizit ausgenommen.
    1. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist überall dort Pflicht, wo das Einhalten von Abständen nicht möglich ist, zum Beispiel auf Märkten, auf Parkplätzen, in Warteschlange oder vor Geschäften.

      § 4 (1a) S. 2 Nr. 1, 2, 3 InfSchMV

    1. Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl bei Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich liegt bei 1000. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen bis zu 5000 Menschen zusammenkommen.

      § 6 (1) InfSchMV i.V.m. § 6 (2) InfSchMV

    1. Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen werden. Ausgenommen sind die Lieferung und Abholung von Speisen für den Verzehr zu Hause.

      § 7 (1) InfSchMV i.V.m. § 7 (2) InfSchMV i.V.m. § 7 (4) S. 1, 2 InfSchMV

    2. Theater, Opern oder Konzerthäuser müssen schließen. Dies gilt auch für Messen, Kinos, Freizeitparks, Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmeeinrichtungen.

      § 7 (8) S. 1 InfSchMV i.V.m. § 7 (9) InfSchMV i.V.m. § 6 (2a) InfSchMV

    3. Einzelhandelsgeschäfte bleiben unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt ebenfalls geöffnet. Es müsse aber sichergestellt werden, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein Kunde pro 10 Quadratmeter aufhalte.

      § 2 (1) InfSchMV S. 1 InfSchMV i.V.m § 2 (2) S. 2 InfSchMV

    4. Bundesweit werden ab 2. November bis Ende des Monats Freizeiteinrichtungen und Gastronomie geschlossen, Unterhaltungsveranstaltungen verboten und Kontakte in der Öffentlichkeit sowie Feiern auf Plätzen und in Wohnungen müssen eingeschränkt werden.
    1. Das Berliner Verwaltungsgericht hat die vom Senat beschlossene Sperrstunde gekippt. Restaurants, Bars und die meisten Geschäfte mussten zwischen 23 Uhr und 6 Uhr schließen. In dieser Zeit darf jedoch weiterhin kein Alkohol ausgeschenkt werden
    2. Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen

      $ 4 (1) Nr. 9 InfSchMV

    3. Bei Kundgebungen mit mehr als 100 Teilnehmern müssen diese Masken tragen Die Pflicht soll auch bei einer geringeren Teilnehmerzahl gelten, wenn bei der Demonstration skandiert oder gesungen wird

      § 4 (2) S. 1, 2 InfSchMV

    4. Gastwirten, die sich nicht darum kümmern, Name und Telefonnummer ihrer Gäste festzuhalten, drohen Bußgelder. Je nach Schwere der Verstöße können bis zu 5000 Euro fällig werden. Auch Gästen, die in den Unterlagen falsche Angaben machen, droht Bußgeld.

      § 12 (3) Nr. 4 InfSchMV i.V.m. § 73 (1a) Nr. 24 IfSG

    1. Die neuen Regelungen sehen vor, dass die Bürger soziale Kontakte soweit wie möglich reduzieren, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Gastronomie- und Dienstleistungsbetriebe geschlossen werden.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) S. 2 SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 3 SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 2 (5) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    1. Anders als die Hotels mussten Kneipen und Gaststätten ab Mitte März komplett schließen und damit fast vollständig auf Umsätze verzichten. Erst nach zwei Monaten durften Restaurants Mitte Mai wieder öffnen, Kneipen ab dem 2. Juni.
    1. Sport und Bewegung an der frischen Luft ist der Verordnung zufolge ebenfalls im Freien erlaubt, alleine, mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit einer anderen Person - Gruppen dürfen auch zu diesem Zweck nicht gebildet werden.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m § 14 (3) Nr. i) SARS-CoV-2-EindmaßnV

    2. In der Verordnung heißt es, Personen auf dem Stadtgebiet von Berlin müssten sich ständig in ihrer Wohnung aufhalten. Allerdings gibt es für diese Ausgangsbeschränkung eine Reihe von Ausnahmen. Das gilt etwa für Menschen, die zur Arbeit müssen, für Arztbesuche, andere medizinische Behandlungen oder Blutspenden, für Einkäufe, aber auch für die Begleitung Sterbender oder für Beerdigungen.

      § 14 (1) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m. § 14 (2) SARS-CoV-2-EindmaßnV i.V.m § 14 (3) Nr. a), b), c), g) SARS-CoV-2-EindmaßnV